691 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Bildungsausschusses
über die Regierungsvorlage (649 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz und das Schulorganisationsgesetz geändert werden
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Teilrechtsfähigkeit der Bildungsdirektionen geschaffen werden, um diesen eine wirksame Koordinierungsfunktion und eine Teilnahme an EU-Förderprogrammen zu ermöglichen.
Nach Art. 21 Abs. 1 der Erasmus+-Verordnung (EU) Nr. 817/2021 zur Einrichtung von Erasmus+, ABl. Nr. L 189 vom 28.5.2021, steht das Programm Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts offen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind. Ein Rechtsträger ist gem. Art. 2 Z 24 der Verordnung eine natürliche oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann.
Um an Ausschreibungen der EU teilnehmen sowie EU-Fördermittel erhalten und im eigenen Namen verwalten zu können, wurde mit der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 19/2021 ein neuer § 128d geschaffen, der öffentlichen Schulen die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einräumt. Damit wurde öffentlichen Schulen die Beteiligung an Erasmus+-Projekten wesentlich erleichtert, da sie damit die Möglichkeit erhielten, zur Verwaltung der Fördermittel eigene Erasmus+-Bankkonten einzurichten.
Die Bildungsdirektionen nehmen in der Praxis im Rahmen von Erasmus+-Projekten eine koordinierende Funktion wahr, indem sie die Bildung von Konsortien koordinieren, um so gezielt thematische Schwerpunkte zu setzen und insbesondere kleineren Schulen den Zugang zu Erasmus+-Projekten zu erleichtern. § 128d Abs. 8 des Schulorganisationsgesetzes bietet für diese koordinierende Tätigkeit jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage, da sich diese Bestimmung nur auf Schulen bezieht und Bildungsdirektionen demnach nur eine Vertretungsrolle des Konsortiums einnehmen dürfen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sind die Bildungsdirektionen derzeit nicht berechtigt, Fördermittel von Konsortialprojekten selbständig zu verwalten. Vielmehr sind diese in der Abwicklung auf das Erasmus+-Konto einer Schule angewiesen. Darüber hinaus sollen Bildungsdirektionen künftig eine stärkere Rolle im Erasmus+-Programm erhalten, mit Schulen kooperieren und entsprechende Konsortial- und Kooperationsverträge abschließen sowie Fördermittel verwalten können. Die Verwaltung von Finanzmittel für eine größere Zahl von Projektpartnern, auch aus anderen Mitgliedstaaten, wäre ohne die Möglichkeit, dafür ein eigenes Konto zu führen, nicht leistbar.
Es soll daher im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, eine neue Bestimmung geschaffen werden, die auch Bildungsdirektionen eine Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einrichtet, welche jener der Schulen gemäß § 128d des Schulorganisationsgesetzes nachempfunden ist.
Der Bildungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. November 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter MMst. Mag. (FH) Maria Neumann der Abgeordnete Christoph Steiner sowie der Bundesminister für Bildung Christoph Wiederkehr, MA.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Bildungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (649 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 11 03
MMst. Mag. (FH) Maria Neumann Hermann Brückl, MA
Berichterstattung Obmann