86 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 77/A der Abgeordneten Petra Tanzler, Ing. Josef Hechenberger, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Petra Tanzler, Ing. Josef Hechenberger, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 7. März 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 8a Abs. 2 Z 5):

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Bereits in der letzten Änderung des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2024 wurde das Wort ‚Heimtierdatenbank‘ durch die Wortfolge ‚Datenbank gemäß § 24a‘ aus Gründen der Rechtsklarheit in den betreffenden Bestimmungen korrigiert. Dies soll durch die gegenständliche Änderung in § 8a Abs. 2 Z 5 nachgeholt werden.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Mai 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Rudolf Silvan die Abgeordneten Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Ing. Josef Hechenberger, Peter Schmiedlechner, Mag. Christoph Pramhofer und Dipl.-Ing. Georg Strasser sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ulrike Königsberger-Ludwig.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Rudolf Silvan, Dipl.-Ing. Georg Strasser, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der VfGH hat mit Erkenntnis G 193/2023 vom 13. Dezember 2023 § 44 Abs. 29 bis 32 als verfassungswidrig aufgehoben, weil durch die Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist für das Inkrafttreten des Verbots der Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich gemäß § 18 Abs. 2a einseitig auf den Investitionsschutz abgestellt und bei der Abwägung der Tierschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere vermöge der Investitionsschutz keine derart lange undifferenzierte Übergangsfrist, ohne etwa auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der bestehenden Anlagen abzustellen, zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber dürfe keine sachlich nicht begründbaren Differenzierungen vornehmen, aber innerhalb dieser Schranken wäre es ihm nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen.

Die gegenständliche Regelung verfolgt nun, was die betriebswirtschaftliche Seite der Übergangsfrist betrifft, einen individualisierten Ansatz, der sich im Wesentlichen an der AfA orientiert. Neben dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes, werden auch die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Landwirtinnen bzw. Landwirten sowie das öffentliche Interesse der Versorgungssicherheit angemessen berücksichtigt.

Zu Z 1 (§ 8a Abs. 2 Z 5):

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Bereits in der letzten Änderung des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2024 wurde das Wort ‚Heimtierdatenbank‘ durch die Wortfolge ‚Datenbank gemäß § 24a‘ aus Gründen der Rechtsklarheit in den betreffenden Bestimmungen korrigiert. Dies soll durch die gegenständliche Änderung in § 8a Abs. 2 Z 5 nachgeholt werden.

Zu Z 2 (§ 44 Abs. 29 bis 32):

§ 44 Abs. 29:

Diese Bestimmung enthält eine Klarstellung hinsichtlich der Umbaumaßnahmen im Rahmen des Projekts gemäß § 44 Abs. 32, um für die teilnehmenden Betriebe rechtliche Unsicherheiten betreffend die Auslegung des Wortes ‚Umbaumaßnahmen‘ zu beseitigen. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass aufgrund derartiger Umbaumaßnahmen das Verbot gemäß § 18 Abs. 2a im Sinne des Abs. 30 erster Satz in Kraft tritt.

§ 44 Abs. 30:

Das Verbot des § 18 Abs. 2a soll entsprechend der Reglung in BGBl. I Nr. 130/2022 mit 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft getreten sein. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestanden, wurde aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein individualisierter Ansatz gewählt, der sich im Wesentlichen an der AfA orientiert. Die diesbezüglichen Abschreibungsregelungen sehen vor, dass für alle betrieblichen Gebäude ein AfA-Satz von 2,5 % gilt. Dies entspricht einer Restnutzungsdauer von Betriebsgebäuden von 40 Jahren. Um dem im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung erforderlichen Ausgleich mit den Interessen des Tierschutzes gerecht zu werden, soll aber nicht die volle Restnutzungsdauer von 40 Jahren als individuelle Übergangsfrist herangezogen werden. Vielmehr wurde der Ansatz gewählt, dass für den Neubau einer Haltungsanlage oder die Vornahme von baulichen Maßnahmen im Bereich der Böden oder der Buchtengröße in einer bestehenden Haltungsanlage eine individuelle Übergangsfrist von 40 % der sich aus dem gesetzlichen AfA-Satz ergebenden Restnutzungsdauer gewährt wird, sohin 16 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen. Da es eine Vielzahl von bestehenden Betrieben gibt, für die das zur Folge hätte, dass das Verbot der Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich gemäß § 18 Abs. 2a ab 1. Juni 2025 uneingeschränkt gilt und dies nicht nur für die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte, sondern auch für die im öffentlichen Interesse stehende Versorgungssicherheit in Österreich weitreichende Folgen hätte, wurde unabhängig davon eine generelle Übergangsfrist für alle Betriebe bis zum 1. Juni 2034 vorgesehen. Ab diesem Datum gilt das Verbot gemäß § 18 Abs. 2a somit für alle Betriebe mit einer individuellen Nutzungsdauer länger als 16 Jahre.

Das generelle Ende der Übergangsfrist für alle Betriebe mit 1. Juni 2034 mit einer individuellen Nutzungsdauer länger als 16 Jahren wurde bewusst in zeitlicher Nähe zum Ende der routinemäßigen Haltung von Sauen in Kastenständen festgesetzt. Die diesbezügliche Übergangsfrist endet mit 31. Dezember 2032. Dies hat zur Folge, dass Betriebe, die Zuchtsauen halten, entsprechende Umbau- und Investitionsmaßnahmen zur Erreichung des neuen Standards bis zu diesem Datum vornehmen müssen. Da rund die Hälfte der schweinehaltenden Betriebe im Rahmen sogenannter ‚geschlossener‘ Systeme gleichzeitig Zuchtsauen und Mastschweine halten, soll mit der getroffenen Regelung der Anreiz gesetzt werden, dass diese die durch die neuen Standards bei Zucht und Mast erforderlichen Umbau- und Investitionsmaßnahmen im Rahmen eines gesamten Bauvorhabens erledigen können. Dies ergibt einmalig einen erhöhten Investitionsbedarf. Insgesamt ist zu erwarten, dass dieser jedoch geringer ausfallen wird, als zwei voneinander getrennt durchgeführte Umbau- und Investitionsmaßnahmen, was die Planung, behördliche Einreichung und bauliche Umsetzung (z. B. bei den Baustelleneinrichtungen oder der Beschaffung der Baumaterialien) betrifft. Hier soll den Betrieben die Möglichkeit gegeben werden, wesentliche Synergieeffekte zu nutzen und die Schweinhaltung ganzheitlich neu zu denken. Im Zuge dessen können auch die dann schon zur Verfügung stehenden Ergebnisse des Projekts IbeST+ bei der Planung und Neuausrichtung der Schweinehaltung berücksichtigt und ein allenfalls schon entwickelter neuer gesetzlicher Mindeststandard eingehalten werden. Um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen diesen ‚geschlossenen‘ Betrieben und jenen Mastbetrieben ohne Zuchtsauenhaltung zu vermeiden, war es zudem wichtig, das Ende der Übergangsfristen sowohl hinsichtlich der unstrukturierten Vollspaltenbuchten, als auch hinsichtlich der routinemäßigen Haltung in Kastenständen in zeitlicher Nähe festzulegen.

Für einige wenige Betriebe, die nach dem 1. Juni 2018 (laut Information des BMLUK sind es rund 170 Betriebe, die von 2018 bis 2022 in Ferkelaufzucht oder Mast nach altem Standard mindestens 40.000 Euro investiert haben) eine Haltungsanlage neu gebaut oder in einer bestehenden Haltungsanlage bauliche Maßnahmen im Bereich des Bodens oder der Buchtengröße vorgenommen haben würde dies jedoch zur Konsequenz haben, dass ihnen weniger als die für alle übrigen Betriebe gültige individuelle Übergangsfrist in Höhe von 16 Jahren zur Verfügung steht. Um solche Härtefälle zu vermeiden, wird betroffenen Betrieben, die die gesetzlichen Kriterien erfüllen, daher ebenfalls eine individuelle Übergangsfrist von 16 Jahren zugestanden. Damit diese in Anspruch genommen werden kann, hat von den Betrieben jedoch eine Meldung an die Behörde mit Angabe der getätigten Neu- oder Umbauten im Bereich der Böden oder der Buchtengröße unter Vorlage entsprechender Nachweise (Baubescheid, Förderantrag, Rechnungen etc.) bis längstens 31. Dezember 2027 zu erfolgen. Die Fertigstellung der baulichen Maßnahmen kann dabei je nach geltender Bauordnung etwa durch eine erfolgte Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung nachgewiesen oder durch Rechnungen, Baubescheide, Mitteilungen oder Bescheide über gewährte Investitionsförderungen glaubhaft gemacht werden.

§ 44 Abs. 31:

Mit dieser Regelung wird das Tierwohl in bestehenden Ställen bereits während der Übergangsfrist wesentlich verbessert. Weiters wird der Forderung des VfGH zur Beseitigung der Ungleichbehandlung bei den Markteintrittskosten (Betrieb nach System alt bis zum Auslauf der Übergangsfrist gegenüber Betrieb der ab 1. Dezember 2023 neu in den Markt eintritt) nachgekommen. Hierzu gelten für Schweinehaltungen folgende Anforderungen der Gruppenhaltung neu des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung hinsichtlich Beschäftigungsmaterial und Besatzdichte bereits ab dem 1. Juni 2029: Für die Gruppenhaltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern in Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten, wobei ein organisches Beschäftigungsmaterial ständig verfügbar sein muss. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es den Landwirtinnen und Landwirten jedoch selbst überlassen, welche Beschäftigungsmaterialien konkret zur Verfügung gestellt werden. Für die Gruppenhaltung von Mastschweinen und Zuchtläufern (Tiergewicht von über 30 kg im Durchschnitt der Gruppe) muss zudem jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

 

Tiergewicht im Durchschnitt der Gruppe

Mindestfläche

bis 50 kg

0,50 m2/Tier

bis 85 kg

0,65 m2/Tier

bis 110 kg

0,80 m2/Tier

über 110 kg

1,20 m2/Tier

 

Bereits mit diesen Vorgaben, die ab 1. Juni 2029 für alle Betriebe gültig sind, liegt der Tierschutz-Standard bei der Schweinehaltung in Österreich weit über dem derzeit gültigen EU-Standard, wie die nachstellende Tabelle veranschaulicht:

 

Tiergewicht im Durchschnitt der Gruppe

Mindestfläche EU-RL

Mindestfläche national bis 31.12.2022

Mindestfläche national ab 1.1.2023

bis 50 kg

0,40 m2/Tier

0,40 m2/Tier

0,50 m2/Tier

bis 85 kg

0,55 m2/Tier

0,55 m2/Tier

0,65 m2/Tier

bis 110 kg

0,65 m2/Tier

0,70 m2/Tier

0,80 m2/Tier

über 110 kg

1,00 m2/Tier

1,00 m2/Tier

1,20 m2/Tier

 

Ein Vergleich mit den EU-Mitgliedstaaten zeigt, dass nur Schweden und Finnland noch mehr Platz vorschreiben. Im Unterschied zu Österreich handelt es sich in diesen Ländern jedoch in der Regel um Großbetriebe und nicht um eine kleinteilige landwirtschaftliche Struktur. Viele der größten Schweinefleischerzeuger der EU (Spanien, Frankreich, Italien, Polen etc.) erfüllen allesamt nur den EU-Mindeststandard. Aufgrund des EU-Binnenmarktes steht die österreichische Landwirtschaft jedoch in direkter Konkurrenz zu diesen Ländern.

Zur Forderung des VfGH zur Beseitigung der Ungleichbehandlung bei den Markteintrittskosten ist abschließend anzumerken, dass es derzeit in der Schweinehaltung - wenn überhaupt - nur ganz vereinzelt Neueinsteigerinnen bzw. Neueinsteiger gibt. In der Regel werden bestehende Haltungsanlagen entweder im Rahmen einer Betriebsübernahme oder - wenn diese das Ende der Nutzungsdauer erreicht haben - umgebaut und es kommt somit zu keinem neuen Markteintritt. Investitionen in die Gruppenhaltung neu werden dabei bis zu einer Obergrenze anrechenbarer Investitionskosten von 400.000 Euro mit einem Fördersatz von 20 % gefördert. Investitionen in eine besonders tierfreundliche Stallhaltung mit geschlossener Liegefläche und deutlich höherem Platzangebot werden bei anrechenbaren Investitionskosten bis 700.000 Euro mit einem Fördersatz von 35 % gefördert (Fördersätze jeweils ohne mögliche Zuschläge für Jungübernehmerinnen bzw. Jungübernehmer oder Bio). Zusätzlich können Betriebe mit einem besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystem für Schweine im Rahmen des ÖPUL (nunmehr im Rahmen des GAP-Strategieplanes) seit dem Jahr 2017 jährliche Förderungen (‚ÖPUL-GVE-Prämien für Tierwohl Schweinehaltung‘ inklusive verpflichtendem Einsatz von Stroh oder Streu) für die zusätzlichen laufenden Kosten in Anspruch nehmen. Es werden somit wesentliche finanzielle Anreize und Unterstützungen gewährt, sodass eine ungleiche Wettbewerbssituation bis zum Auslaufen der Übergangsfrist nach Abs. 30 nicht wirksam werden muss und ausgeglichen werden kann.

§ 44 Abs. 32:

In Abs. 32 wird das Projekt IBeST+ zur Evaluierung von österreichischen Schweinemastställen mit unterschiedlichen Haltungssystemen hinsichtlich Tierwohl und Ökonomie, wie bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 130/2022 vorgesehen, rechtlich verankert. Ziel des Projekts ist es, die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten zu entwickeln, um ein höheres Tierwohl zu ermöglichen. Die Ergebnisse sollen als Basis für die Entwicklung eines neuen Mindeststandards (gültig für die Haltung von Mastschweinen) dienen. Dabei sollen insbesondere die Beschaffenheit des Bodens (perforiert, geschlossen, planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial sowie die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche untersucht werden. Weiters sollen die Auswirkung auf das Tierwohl (insbesondere eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs) sowie die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen bewertet werden. Das Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens soll ebenfalls berücksichtigt werden.

Das Projekt soll vorhandene Ressourcen und Abläufe aus dem Projekt IBeSt (Innovationen für bestehende Aufzucht- und Mastställe für Schweine in Österreich - zum Wohl von Tier und Mensch) nutzen und wird von der Universität für Bodenkultur geleitet. Insgesamt sollen 30 Schweinemastbetriebe evaluiert werden, die seit mindestens einem Jahr an Qualitätsprogrammen teilnehmen (12 Betriebe mit +60 % Platzangebot, 18 Betriebe mit +100 % Platzangebot; 13 Betriebe halten Schweine mit kupierten Schwänzen, 17 Betriebe halten Schweine mit unkupierten Schwänzen). Im Rahmen des Projektes soll jeder Betrieb dreimal zu verschiedenen Jahreszeiten besucht werden. Im Rahmen dieser Besuche sollen insbesondere folgende Faktoren erhoben werden, die das Tierwohl beeinflussen können: Flächenangebot (inkl. Auslauf); Gestaltung des Liegebereichs; Lüftung; Einstreu; Herkunft der Tiere; die Verschmutzung der Tiere; Verhaltensindikatoren, wie z. B. Schwanzbeißen, Liegepositionen, Erkundungsverhalten; klinische Indikatoren am lebenden Tier, wie z. B. Schwanz- und Ohrverletzungen, Lahmheit; Klinische Indikatoren am Schlachthof, insbesondere Lungenveränderungen; Aufzeichnungen zu Erkrankungen, wie z. B. Atemwegserkrankungen und Häufigkeit von Behandlungen und Produktionsdaten, wie z. B. Mortalität und Zunahmen.

Bei allen 30 Betrieben soll zudem ein umfassender Stallklima-Check durchgeführt und Beratung im Zusammenhang mit Fragen zu Lüftung, Stallkühlung und Emissionen angeboten werden. Zusätzlich werden die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter um ein Interview gebeten, um ihre Sicht zu erfassen: Was hat sie motiviert an einem Qualitätsprogramm teilzunehmen? Wie wirkt sich die Teilnahme aus (Herausforderungen bzw. Vorteile im Stall, Herausforderungen/Vorteile in der Vermarktung)? Wie empfinden sie die Mensch-Tier-Beziehung? Was ist aus ihrer Sicht ein gutes Leben für ein Mastschwein und ein guter Umgang mit den Schweinen?

Das Projekt ist bis spätestens 31. Dezember 2026 abzuschließen und sind die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zur Begutachtung vorzulegen. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sollen als Grundlage für die Entwicklung eines neuen rechtlichen Mindeststandards gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 herangezogen werden. Um den Ergebnissen des Projekts und dem Gutachten der Fachstelle nicht vorzugreifen und um eine mit Blick auf die Verfassungskonformität notwendige, unzulässige Selbstbindung hinsichtlich zukünftiger rechtlicher Regelungen zu vermeiden, werden in der vorliegenden Regelung keine konkreten Vorgaben an den zu entwickelnden neuen Mindeststandard für die Schweinehaltung festgelegt. Um den Landwirtinnen bzw. Landwirten den Umstieg auf das neue System zu erleichtern, wären begleitend auch entsprechende Förderungen durch das BMLUK vorzusehen. Für bestehende Haltungssysteme wird bei Festlegung eines neuen Mindeststandards zudem eine ausreichend lange Übergangsfrist zum Schutz getätigter Investitionen vorzusehen sein. Für die Schaffung einer ausreichenden Übergangsfrist sind die Ergebnisse der Studie der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (BAB), die vom BMLUK im Zuge der Entscheidung des VfGH beauftragt wurde und die eine betriebswirtschaftliche Beurteilung von abgestuften Übergangsfristen in der Ferkelaufzucht und bei der Schweinemast enthält, entsprechend zu berücksichtigen. Es wird schließlich darauf zu achten sein, dass eine wettbewerbsfähige Versorgung mit österreichischem Schweinefleisch auch in Zukunft gewährleistet bleibt.

Zu Z 3 (§ 44 Abs. 37):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 4 (§ 48 Z 3a):

Beim Verweis auf § 44 erfolgte eine Zitatanpassung (von bisher Abs. 30 auf Abs. 32).“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Silvan, Dipl.-Ing. Georg Strasser, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: F, V, S, N dagegen: G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 05 09

                                  Rudolf Silvan                                                            Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann