Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Aufgrund der Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten soll im Gegenzug der Maximalbetrag der SV-Rückerstattung ab dem Kalenderjahr 2025 auf 710 Euro angehoben werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Die Zwischensteuer bei Privatstiftungen soll ab dem Veranlagungsjahr 2026 von derzeit 23% auf 27,5% angehoben werden.

Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Entsprechend der Änderung im Stiftungseingangssteuergesetz (im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025) soll auch das Stiftungseingangssteueräquivalent im Grunderwerbsteuergesetz 1987 für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht werden.

Zum Gebührengesetz 1957:

Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die Gebührensätze sowie Pauschalbeträge der Gebietskörperschaften des § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sollen auf Grundlage der Inflation seit der letzten Gebührenvalorisierung (im Wesentlichen 2011 oder 2018) angepasst werden.

Darüber hinaus soll die Daueraufenthaltskarte, die Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und der Lichtbildausweises für EWR-Bürger mit der Gebührenhöhe des österreichischen Personalausweises betragsmäßig gleichgestellt werden, um eine Ungleichbehandlung zwischen EU- bzw. EWR-Bürgern zu vermeiden.

Zum Konsulargebührengesetz 1992:

Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die Gebührensätze des Konsulargebührengesetzes (KGG) sollen daher um die Inflation seit der letzten Gebührenvalorisierung erhöht werden.

Zum Verfassungsgerichthofgesetz 1953 und Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die Eingabengebühr des § 17a Z 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) und des § 24a Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) sollen daher um die Inflation seit der letzten Erhöhung im Jahr 2013 erhöht werden.

Zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz:

Im Regierungsprogramm 2025-2029 ist als Maßnahme zur Konsolidierung des Budgets die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags für Pensionist/innen auf 6% ab 1. Juni 2025 vorgesehen. Zur Abfederung dieser Maßnahme ist das „Einfrieren der Rezeptgebühr 2026“ und die Schaffung einer „Arzneimittelobergrenze“ von 1,5% des Nettoeinkommens vorgesehen.

Zur Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der solidarischen Krankenversicherung soll daher der von den Pensionen und vergleichbaren Leistungen abzuführende Krankenversicherungsbeitrag einheitlich auf 6% der Beitragsgrundlage angehoben werden. Zur Abfederung dieser Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge der Pensionist/innen soll die Rezeptgebühr im Jahr 2026 nicht erhöht werden. Außerdem soll die Rezeptgebührenobergrenze überarbeitet werden.Darüber hinaus soll die im Regierungsprogramm vorgesehene verfassungskonforme Besetzung der Führungsgremien der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau umgesetzt werden und es sollen die Bestimmungen betreffend die Impfung gegen SARS‑CoV‑2 im niedergelassenen Bereich rückwirkend verlängert werden.

Zum Arbeitsmarktservicegesetz:

Die Änderungen sehen eine gesetzliche Klarstellung der Aufbewahrungsfrist personenbezogener Daten des Arbeitsmarktservice vor. Zudem ist eine Rücklagenzufuhr zur Arbeitsmarktrücklage für 2025 im Ausmaß von zehn Millionen Euro vorgesehen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“) und aus § 7 F-VG 1948 sowie hinsichtlich der Art. 9 bis 13 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 2 (§ 33 Abs. 8 Z 3 und § 124b Z 472):

Aufgrund der Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten soll im Gegenzug der Maximalbetrag der SV-Rückerstattung ab dem Kalenderjahr 2025 auf 710 Euro angehoben werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 5 Z 4 sowie § 26c Z 95 bis 97):

Die Zwischensteuer bei Privatstiftungen soll ab dem Veranlagungsjahr 2026 von derzeit 23% auf 27,5% angehoben und damit – im Hinblick auf die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes – eine gesonderte Besteuerung für die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte einer Privatstiftung vorgesehen werden, wodurch nunmehr eine „Entkoppelung“ vom regulären Körperschaftsteuersatz erfolgen soll. Hinsichtlich des Charakters der Zwischensteuer sowie der der Zwischenbesteuerung zugrundeliegenden Systematik sollen sich dadurch jedoch keine Änderungen ergeben; unverändert zu bisher handelt es sich bei der Zwischensteuer folglich um die Körperschaftsteuer der Privatstiftung für ihre nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 und 4 zu besteuernden Einkünfte, die, soweit keine Belastung der von der Privatstiftung getätigten Zuwendungen mit Kapitalertragsteuer erfolgt, im Sinne der Einmalbesteuerung auch zu einer endgültigen Belastung der Privatstiftung führt. Mit der geänderten Höhe der Zwischensteuer soll auch eine korrespondierende Anpassung der Höhe der Gutschriften für die Körperschaftsteuer der Privatstiftung (Zwischensteuer) für die Jahre ab 2026 einhergehen.

Vor dem Hintergrund der Erhöhung der Zwischensteuer von 23% auf 27,5% ab dem Veranlagungsjahr 2026, sollen auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2026 pauschal um 5% erhöht werden. Dies betrifft jene Fälle, in denen der Bemessung von Vorauszahlungen ab 2026 die Körperschaftsteuerschuld eines Jahres bis einschließlich 2025 und damit auch noch ein niedrigerer Zwischensteuersatz zugrunde gelegt wird. Der aus Vereinfachungsgründen gewählte Pauschalsatz von 5% soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Privatstiftungen in der Regel nicht nur dem Zwischensteuersatz, sondern auch dem regulären Körperschaftsteuersatz unterliegende Einkünfte erzielen. Von dieser Pauschalregelung bleibt die gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 iVm § 45 Abs. 4 EStG 1988 bestehende Möglichkeit unberührt, die Vorauszahlungen individuell nach den Verhältnissen des betroffenen Jahres festzusetzen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu § 7 Abs. 2:

Entsprechend der Änderung im Stiftungseingangssteuergesetz soll auch das Stiftungseingangssteueräquivalent im Grunderwerbsteuergesetz für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 bis 9 sowie 14 bis 32 sowie 34 (§§ 6, 11 Abs. 3 und 14 sowie § 35 Abs. 6):

Laut Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die letzte, auf § 14a GebG gestützte Anpassung der festen Gebühren gemäß § 14 GebG erfolgte im Wesentlichen mit 1. Juli 2011, sodass diese Gebührensätze nun um die Inflation seit diesem Zeitpunkt erhöht werden sollen. Die Neufestsetzung der Gebühren im Jahr 2011 beruhte auf der Inflation zwischen Dezember 2006 bis Dezember 2010. Bei einigen Tarifposten erfolgte in der Zwischenzeit eine Valorisierung, was entsprechend berücksichtigt wurde.

Die für die gegenständliche Gebührenvalorisierung herangezogene die Inflation laut dem Verbraucherpreisindex 2005 im Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2024 beträgt 48,2 %, sodass die Gebühren des § 14 GebG um diesen Prozentsatz einheitlich erhöht werden sollen. Eine Ausnahme sollen dabei die Gebühren für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, für Aufenthaltstitel und für Anträge auf Ausstellung des Visums D bilden. Diese wurden bereits im Jahr 2018 erhöht, sodass diese Gebühren bei der gegenständlichen Valorisierung nur um die Inflation im Zeitraum von Dezember 2017 bis Dezember 2024 angepasst werden sollen, was wiederum einer Erhöhung um 29,8 % entspricht.

Der Erhöhung der Gebührensätze entsprechend sollen auch die Pauschalbeträge, die den Aufwand der gebühreneinhebenden Gebietskörperschaft abdecken sollen, grundsätzlich um 48,2 % erhöht werden. Ausgenommen davon sollen die Pauschalbeträge im Zusammenhang mit Reisedokumenten nach § 14 TP 9 sein, die im Rahmen der Passgesetz-Novelle 2021 zuletzt im Jahr 2023 erhöht wurden, sowie jene Pauschalbeträge für die genannten Gebühren, die bereits im Jahr 2018 angepasst wurden. In Fall der Reisedokumente soll die Valorisierung nur die Inflation im Zeitraum von Dezember 2023 bis Dezember 2024 abdecken, woraus sich eine Erhöhung um 2 % ergibt. Die Pauschalbeträge für die im Jahr 2018 erhöhten Gebühren sollen hingegen analog zu den Gebühren um 29,8 % erhöht werden.

Darüber hinaus sollen die Kostenersätze gemäß § 35 Abs. 6 für Städte mit eigenem Statut (einschließlich Wien) sowie für die Gemeinden Leoben und Schwechat an die Inflation seit ihrer Einführung am 1. Jänner 2014 (37,2 %) angepasst werden.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen, die sich daraus ergebenden Gebührensätze und Pauschalbeträge kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet werden.

Zu Z 9 g) und k), 10 bis 13 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 4a Z 2 und 3, Abs. 4b, Abs. 4c Z 3 und 4 sowie Abs. 5):

Um eine Ungleichbehandlung zwischen EU- bzw. EWR-Bürgern künftig zu verhindern, sollen auf Grund einer Aufforderung durch die EU-Kommission die Gebührensätze für die Daueraufenthaltskarte, die Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und den Lichtbildausweis für EWR-Bürger mit der Gebührenhöhe des österreichischen Personalausweises (§ 14 Tarifpost 9 Abs. 2 Z 1 und 1a) gleichgestellt werden. Dazu soll neben der Änderung der Gebührenhöhe für diese Schriften auch eine verminderte Gebühr für Personen unter 16 Jahren vorgesehen und die Pauschalbeträge an diese geänderten Gebührensätze angepasst werden. Durch Aufnahme einer Befreiung für ausländische Schriften, die im Zuge eines Verfahrens zur Erlangung einer solchen Schrift vorgelegt werden, vom amtlichen Gebrauch und einer Aufnahme einer entsprechenden Befreiung von der Gebühr für die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten soll sichergestellt werden, das auch keine zusätzlichen Gebühren bei der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder eines Lichtbildausweis für EWR-Bürger anfallen.

Zu Z 33 (§ 14a):

Die derzeitige Formulierung der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Erhöhung der Gebührensätze des § 14 GebG wurde in der Vergangenheit mehrfach im Hinblick auf ihre Verfassungskonformität kritisiert. Aus diesem Grund soll die Verordnungsermächtigung neu gefasst und vor allem konkretisiert werden.

Analog zu den Verordnungsermächtigungen in § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) soll der Bundesminister für Finanzen zur Erhöhung der Gebührensätze des § 14 GebG ermächtigt werden. Zur Berechnung der neuen Gebührensätze sollen die jeweils aktuellen Gebührensätze nach dem Verhältnis der Indexzahl des Jänners des Jahres der letzten Erhöhung zur für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl berechnet werden. Maßgeblich sein soll der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus neu ergebenden Gebührensätze sollen auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.

Zu Z 35 (§ 37 Abs. 52):

Die Erhöhung der Gebührensätze und Pauschalbeträge sowie die Änderungen im Zusammenhang mit der Daueraufenthaltskarte, der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger sollen mit 1. Juli 2025 in Kraft treten. Die Erhöhung der Kostenersätze gemäß § 35 Abs. 6 soll mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.

Um einen korrekten Vollzug durch die Behörden sicherstellen zu können, soll das Inkrafttreten für jede Art von Schrift und Amtshandlung gesondert geregelt werden.

Demnach sollen die neuen Gebührensätze für jede Art von Antrag (Eingaben und Ansuchen; zB Eingaben nach § 14 TP 6, Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsverfahren, Anträge auf Ermittlung der Ehefähigkeit, Antrag auf Erteilung usw.) dann anzuwenden sein, wenn dieser Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird. Die neuen Gebührensätze sollen sinngemäß für jene Beilagen anzuwenden sein, wenn diese nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.

Wird ein Protokoll gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 aufgenommen, sollen die erhöhten Gebührensätze dann anzuwenden sein, wenn diese Protokolle nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden.

Liegt einem Zeugnis oder einer sonstigen Erledigung (zB Reisepass, Führerschein, Aufenthaltstitel usw.) ein Antrag zugrunde, sollen die Gebührensätze dann anwendbar sein, wenn der Bezug habende Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird.

In allen anderen Fällen (Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6, amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, Amtshandlungen) sollen die neuen Gebührensätze anwendbar sein, wenn die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.

Zu Artikel 5 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992)

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

§ 35 Abs. 6 GebG regelt die Gebührenbefreiung von Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden. Die Befreiung ist auf Reisedokumente gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 4 (Expresspass) und Z 4a (Ein-Tages-Expresspass) GebG nicht anzuwenden. Das Konsulargebührengesetz 1992 sah bislang in seinem § 2 Z 5 ebenfalls die in § 35 Abs. 6 GebG geregelte Gebührenbefreiung vor, nicht jedoch die Ausnahme für den Expresspass und den Ein-Tages-Expresspass. Diese Ungleichbehandlung zwischen der Antragstellung bei Behörden im Inland und bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland soll nunmehr behoben werden.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 4):

Seit dem 1. Juli 2023 ersetzt die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI) das gedruckte Amtsblatt zur Wiener Zeitung und bleibt damit die offizielle Quelle für amtliche Bekanntmachungen. Dies soll nunmehr auch für das Konsulargebührengesetz 1992 gesetzlich klargestellt werden.

Zu Z 10 (§ 17 Abs. 19):

Um einen korrekten Vollzug durch die Vertretungsbehörden sicherstellen zu können, soll das Inkrafttreten für jede Art von Amtshandlung gesondert geregelt werden.

Demnach sollen die neuen Gebührensätze für jede Art von Antrag (Eingaben und Ansuchen, z. B. Eingaben nach Tarifpost 5) dann anzuwenden sein, wenn dieser Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird. Die neuen Gebührensätze sollen sinngemäß für jene Beilagen anzuwenden sein, wenn diese nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.

Wird ein Protokoll gemäß Tarifpost 2 aufgenommen, sollen die erhöhten Gebührensätze dann anzuwenden sein, wenn diese Protokolle nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden.

Liegt einer Erledigung (z. B. Ausstellung eines Reisepasses, Aufenthaltstitels usw.) ein Antrag zugrunde, sollen die Gebührensätze dann anwendbar sein, wenn der Bezug habende Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird.

In allen anderen Fällen sollen die neuen Gebührensätze anwendbar sein, wenn die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.

Zu Z 12 (Tarifpost 1):

In Tarifpost 1 Abs. 1 soll der Begriff „Namensänderungen“ eingefügt werden, da Anbringen betreffend Namensänderungen ähnlich wie die anderen genannten Beispiele in der Praxis an den österreichischen Vertretungsbehörden häufig vorkommen.

Darüber hinaus soll die einheitliche Nachvalorisierung der Bundesgebühren um den Prozentsatz 48,2 % erfolgen, wobei die sich daraus ergebenden Gebührensätze kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet werden.

Zu Z 13 (Tarifpost 1a):

Die Gebühren unter Tarifpost 1a wurden zuletzt im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, erhöht bzw. neu eingeführt. Daher soll in dieser Tarifpost die Nachvalorisierung der Bundesgebühren um den Prozentsatz 29,8 % für den Zeitraum 2018-2025 erfolgen, wobei die sich daraus ergebenden Gebührensätze kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet werden.

In Tarifpost 1a Abs. 4 soll die Angleichung an die nachvalorisierten Gebühren in Tarifpost 14 Abs. 7 (Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“) GebG vorgenommen werden.

Zu Z 14 und 15 (Tarifpost 2, Tarifpost 5):

Es soll die einheitliche Nachvalorisierung der Bundesgebühren um den Prozentsatz 48,2 % erfolgen, wobei die sich daraus ergebenden Gebührensätze kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet werden.

In Tarifpost 5 Abs. 3 soll die Angleichung an die nachvalorisierten Gebühren in Tarifpost 17 (Eheschließung) bzw. Abs. 18 (Eingetragene Partnerschaft) GebG vorgenommen werden.

Zu Z 16 (Tarifpost 6):

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP, ABl. Nr. L 163 vom 20.06.2019 S. 1, erhebt der Hilfe leistende Mitgliedstaat von dem Antragsteller eines EU-Rückkehrausweises dieselben Gebühren wie von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung nationaler Notfalldokumente. Dementsprechend ist die Gebühr in Tarifpost 6 Abs. 4 in der neu geschaffenen Z 1 an die nachvalorisierte Gebühr des Abs. 1 anzugleichen und eine neue Z 2 einzufügen, deren Gebühr sich nach Abs. 2 richtet.

Seit der Passgesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 123/2021, werden biometrische Merkmale nunmehr sowohl in Reisepässen als auch in Personalausweisen ab dem 12. Lebensjahr erfasst. Daher entfällt die Unterscheidung zwischen den beiden Reisedokumenten in Abs. 7 Z 1 und Z 2.

Gemäß § 17 Abs. 3 PassG kann die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten die beschleunigte Zustellung von Reisepässen für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsehen. Diese Verordnung über die beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen, BGBl. II Nr. 98/2017, sieht nur eine Form der beschleunigten Zustellung vor, die in der Praxis im Wege des Ein-Tages-Expresspasses durchgeführt wird. Daher sollen die Abs. 8 und 9 gestrichen werden und die Abs. 10 und 11 an ihre Stelle treten.

Darüber hinaus soll die einheitliche Nachvalorisierung der Bundesgebühren um den Prozentsatz 48,2 % erfolgen, wobei die sich daraus ergebenden Gebührensätze kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet werden.

Zu Z 17 (Tarifpost 7):

Die Gebühren unter Tarifpost 7 wurden zuletzt im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019 erhöht bzw. neu eingeführt. Daher soll in dieser Tarifpost die Nachvalorisierung der Bundesgebühren um den Prozentsatz 29,8 % erfolgen, wobei die sich daraus ergebenden Gebührensätze kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet werden.

Zu Z 18 bis 23 (Tarifposten 9, 10, 11, 12, 13 und 14):

Es soll die einheitliche Nachvalorisierung der Bundesgebühren um den Prozentsatz 48,2 % erfolgen, wobei die sich daraus ergebenden Gebührensätze kaufmännisch auf ganze Euro auf- oder abgerundet werden.

Zu Artikel 6 und 7 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985)

Zu § 17a Z 1 VfGG und § 24a Z 1 VwGG:

Laut Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die Eingabengebühren nach § 17a Z 1 VfGG und § 24a Z 1 VwGG wurden das letzte Mal im Jahr 2013 erhöht. Gleichzeitig wurde eine Verordnungsermächtigung für den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen geschaffen, um diese Eingabengebühren bei Vorliegen der gesetzlich determinierten Voraussetzungen erhöhen zu können.

Entsprechend der Vorgaben der Verordnungsermächtigung sollen die Eingabengebühren nach § 17a Z 1 VfGG und § 24a Z 1 VwGG nunmehr gesetzlich erhöht werden. Die Inflation dieser Eingabengebühren beträgt laut dem Verbraucherpreisindex 2010 von Jänner 2013 bis Dezember 2024 40,6 %, sodass die Gebühren gemäß § 17a Z 1 VfGG und § 24a Z 1 VwGG um diesen Prozentsatz erhöht werden sollen. Unter Maßgabe der Aufrundung auf ganze zehn Euro soll die Eingabengebühr für Anträge beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof somit jeweils 340 Euro betragen.

Zu § 94 Abs. 41 VfGG und § 79 Abs. 27 VwGG:

Inkrafttretensbestimmung

Zu Artikel 8 bis 11 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)

Zu Art. 8 Z 1, 3 und 9, Art. 9 Z 2, Art. 10 Z 2 sowie Art. 11 Z 3 und 4 (§§ 30a Abs. 1 Z 15, 136 Abs. 2 und 809 Abs. 4 ASVG; § 92 Abs. 2 GSVG; § 86 Abs. 2 BSVG; § 64 Abs. 2 und 3 B‑KUVG):

Durch die Einführung der Rezeptgebührenobergrenze im Jahr 2008 wurde die durch die Rezeptgebührenentrichtung entstehende finanzielle Belastung der Versicherten auf 2% des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen) beschränkt. Die Rezeptgebührenobergrenze entlastet Versicherte, die nicht bereits von der Rezeptgebühr befreit sind und aufgrund gesundheitlicher Umstände (z. B. chronische oder mehrfache Erkrankungen) einen besonders hohen Bedarf an Heilmitteln haben. Außerdem wird damit verhindert, dass diese Personen medizinisch notwendige Leistungen aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen können.

Bisher nicht bei der Ermittlung der Rezeptgebührenobergrenzen berücksichtigt wurden im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 133 ASVG verordnete und erstattungsfähige Heilmittel (§ 136 ASVG und Parallelbestimmungen), deren Kassenverkaufspreis (KVP) inkl. Umsatzsteuer unter der Rezeptgebühr (€ 7,55 im Jahr 2025) liegt (in weiterer Folge: günstige Heilmittel). Diese Heilmittel werden von den Apotheken nicht im Wege der Sozialversicherung, sondern direkt an die Patient/innen verkauft. Die Versicherten bezahlen den Privatverkaufspreis (PVP), maximal in der Höhe der Rezeptgebühr.

In der Vergangenheit wurde kritisiert, dass die Kosten für diese günstigen Heilmittel nicht in die Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren einbezogen werden, obwohl sie die Versicherten gleichsam wie die Rezeptgebühr finanziell belasten. Um Personen mit einem sehr hohen Bedarf an Heilmitteln finanziell zu entlasten, sollen nunmehr auch günstige Heilmittel bei der Ermittlung der Rezeptgebührenobergrenze Berücksichtigung finden.

Zu diesem Zweck wird die Rezeptgebührenobergrenze zu einer Obergrenze für Rezeptgebühren und diese günstigen Heilmittel. Günstige Heilmittel werden von den Versicherten direkt zum PVP (maximal in der Höhe der Rezeptgebühr) bezogen. Diese sind von Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, selbst zu bezahlen, entweder, weil kein Grund für eine Rezeptgebührenbefreiung nach § 136 Abs. 4 oder 5 ASVG vorliegt oder die Obergrenze nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG (noch) nicht erreicht wurde.

Im Rahmen der Krankenbehandlung verordnete und erstattungsfähige Heilmittel, deren KVP inklusive Umsatzsteuer niedriger als die Rezeptgebühr ist, sollen nunmehr bei der Ermittlung dieser Obergrenze in der Höhe des KVP inklusive Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Dies entspricht jenem Betrag, der bei einer Abgabe auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers von diesem zu entrichten gewesen wäre.

Da günstige Heilmittel von den Versicherten direkt bezogen werden und in diesen Fällen keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung erfolgt, ist für eine individuelle Zuordnung zu Heilmittelkostenkonten von einzelnen Versicherten und die Ermittlung der Obergrenze nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG eine entsprechende Bestimmung zur Datenübertragung erforderlich. Die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte sollen daher mittels elektronischer Datenfernübertragung die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person an den Dachverband übertragen (§ 136 Abs. 2 ASVG, § 92 Abs. 2 GSVG, § 86 Abs. 2 BSVG und § 64 Abs. 2 B-KUVG).

Die Datenübermittlung mittels elektronischer Datenfernübertragung hat täglich an die betreffenden Schnittstellen der e‑card-Infrastruktur als Bestandteil des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY) zu erfolgen, um insbesondere eine tagesaktuelle Ermittlung der Rezeptgebührenobergrenze sicherzustellen. Die Datenverarbeitung erfolgt wie bisher auch zum Zweck der Versorgungsforschung.

Um eine zusätzliche Entlastung von Versicherten mit einem hohen Bedarf an Heilmitteln zu erreichen, wird die bestehende Rezeptgebührenobergrenze abgesenkt (§§ 30a Abs. 1 Z 15 und 809 Abs. 4 ASVG). Es erfolgt eine stufenweise Absenkung über einen Zeitraum von vier Jahren (2027 bis 2030) auf 1,5% des Nettoeinkommens – wie bereits bisher ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

Zu den Begriffen KVP und PVP ist Folgendes auszuführen: Der KVP setzt sich aus dem Fabriksabgabepreis, dem Aufschlag nach § 2 der Verordnung über Höchstaufschläge im Arzneimittelgroßhandel 2004 und dem Aufschlag nach § 3 der Österreichischen Arzneitaxe zusammen. Der Aufschlag nach der Arzneitaxe ist für die Sozialversicherung als Abnehmerin niedriger als der Aufschlag bei einem Privatverkauf (Anlage A, Pkt. 2a der Arzneitaxe). Der PVP enthält meist zusätzlich einen Privatverkaufszuschlag von bis zu 15% nach § 6 Abs. 1 der Arzneitaxe.

Es erfolgt eine Ergänzung der Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärztin im jeweiligen ersten Satz in § 136 Abs. 2 ASVG, § 92 Abs. 2 GSVG, § 86 Abs. 2 BSVG und § 64 Abs. 2 B-KUVG. Außerdem wird in § 64 Abs. 3 B-KUVG eine redaktionelle Korrektur vorgenommen.

Zu Art. 8 Z 2, 4 und 9, Art. 9 Z 1 und 5, Art. 10 Z 1und 5 sowie Art. 11 Z 1 und 2 (§§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2, 447f Abs. 1 und 809 Abs. 6 und 8 ASVG; §§ 29 Abs. 1 und 418 Abs. 5 GSVG; §§ 26 Abs. 1 und 413 Abs. 5 BSVG; § 20 Abs. 2 und 2a B-KUVG):

Die Krankenversicherungsbeiträge von Pensionist/innen und Versichertenbeitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung von Bezieher/innen einer vergleichbaren Leistung werden ab 1. Juni 2025 einheitlich auf 6% angehoben.

Für Personen, die eine Ausgleichszulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus beziehen, sowie deren Ehegatt/innen und eingetragene Partner/innen soll die Anhebung ab 2026 gelten. Für alle anderen Gruppen, darunter auch Bezieherinnen und Bezieher von Ausgleichszulagen- und Pensionsboni soll die Anhebung ab 1. Juni 2025 gelten.

Durch die spätere Anhebung des Beitragssatzes für Bezieher/innen einer Ausgleichszulage kann es im Jahr 2025 in Einzelfällen dazu kommen, dass sich das für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebliche Nettoeinkommen durch die Anwendung des geringeren Beitragssatzes in einem Ausmaß erhöht, dass ein eben entstandener Anspruch auf Ausgleichszulage sofort wieder verloren geht, wodurch sich jedoch das anrechenbare Nettoeinkommen verringert und der Anspruch wiederum entsteht. Um diesen möglichen Kreislauf zu durchbrechen wird vorgesehen, dass eine durch die Anwendung des Beitragssatzes in Höhe von 5,1% im Jahr 2025 bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht zu berücksichtigen ist.

Da die Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, § 29 Abs. 1 GSVG, § 26 Abs. 1 BSVG und § 20 Abs. 2 und 2a B-KUVG zur Konsolidierung des Budgets der Krankenversicherungsträger herangezogen werden sollen, wird in § 447f Abs. 1 vierter Teilstrich ASVG vorgesehen, dass die Mehreinnahmen nicht bei der Berechnung der Steigerungssätze des Pauschalbeitrags, den die Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds für Leistungen der Krankenanstalten erbringen, berücksichtigt werden. Mehreinnahmen im Sinne des § 447f Abs. 1 vierter Teilstrich ASVG sind auch die zusätzlichen Einnahmen, die sich durch die Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (§ 73 Abs. 2 ASVG) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 29 Abs. 2 GSVG, § 26 Abs. 2 BSVG) entsprechend den jeweiligen Hebesätzen ergeben.

Nach § 149 Abs. 3a ASVG ist § 447f Abs. 1 letzter Satz ASVG auch auf die Steigerungssätze des Pauschalbetrags anzuwenden, den die Sozialversicherungsträger jährlich in den PRIKRAF einzahlen. Es kommt daher auch hier zu keiner Erhöhung des Finanzierungsbeitrags der Sozialversicherungsträger, weil die Mehreinnahmen aus der nunmehrigen Anhebung der Beitragssätze nicht zu berücksichtigen sind.

Die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung ist von der/dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren. Die Krankenversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hierfür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 8 Z 8, 5, 6 und 9, Art. 9 Z 3 bis 5, Art. 10 Z 3 bis 5 sowie Art. 11 Z 8 bis 10 (§§ 747, 786 Abs. 5 und 809 Abs. 5 ASVG; §§ 384, 408 Abs. 5 und 418 Abs. 4 GSVG; §§ 378, 403 Abs. 5 und 413 Abs. 4 BSVG; §§ 263, 284 Abs. 5 und 292 Abs. 7 B-KUVG):

Mit dem gegenständlichen Entwurf sollen die Bestimmungen betreffend die Impfung gegen SARS‑CoV‑2 im niedergelassenen Bereich (§ 747 ASVG, § 384 GSVG, § 378 BSVG und § 263 B-KUVG) bis zum Ablauf des 31. März 2027 verlängert werden.

Die Träger der Krankenversicherung leisten bis inklusive 31. März 2027 weiterhin ein Honorar in Höhe von 15 Euro für die Durchführung von Impfungen gegen SARS‑CoV‑2 im niedergelassenen Bereich. Die Kosten werden durch den Bund aus COVID-19-Mitteln ersetzt. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von den Trägern der Krankenversicherung dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Aufwendungen aus dem Jahr 2025 bis 31. Dezember 2026 und aus den Jahren 2026 und 2027 bis 31. Oktober 2027 bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen.

Zu Art. 8 Z 7 und 8 (§§ 796 Abs. 1 und 2 ASVG):

Die in § 796 ASVG für den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz enthaltene haushaltsrechtliche Ermächtigung betreffend die Verfügung über im Eigentum des Bundes stehende Bestände an COVID-19-lmpfstoffen und an Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-lmpfstoffen endet derzeit mit Ablauf des 30. Juni 2025. Da die Abnahmeverpflichtung für COVID-19-lmpfstoffe bis Ende 2026 besteht, soll die Verfügungsermächtigung bis zum Ablauf der Impfsaison 2026/2027 verlängert werden. Auch die Verfügungsermächtigung über vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel wird bis 31. Dezember 2025 verlängert, da noch Bestände vorliegen.

Da die Kundmachung vor 31. Mai 2025 bzw. 30. Juni 2025 nicht sichergestellt ist, wird ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet.

Zu Art. 8 Z 9, Art. 9 Z 9, Art. 10 Z 9 sowie Art. 11 Z 10 (§ 809 Abs. 3 ASVG; § 418 Abs. 3 GSVG; § 413 Abs. 3 BSVG; § 292 Abs. 3 B-KUVG):

Zur Abfederung der Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionist/innen sowie Bezieher/innen einer vergleichbaren Leistung soll neben den Maßnahmen betreffend die Rezeptgebührenobergrenze außerdem die Rezeptgebühr im Jahr 2026 nicht erhöht werden.

Zu Art. 8 Z 9 (§ 809 Abs. 7 ASVG):

Durch die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionist/innen steigen auch die Beträge, die als Hebesätze von den Pensionsversicherungsträgern an die Krankenversicherungsträger bzw. den Dachverband zu überweisen sind. Um diese Mehreinnahmen zielgerichtet einsetzen zu können, soll bis 1. Jänner 2026 ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) mit der Bezeichnung „Gesundheitsreformfonds“ eingerichtet werden. Dem Fonds sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die sich die von den Pensionsversicherungsträgern zu leistenden Überweisungsbeträge durch die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung erhöhen.

Zu Art. 11 Z 5 und 10 (§§ 133 und 292 Abs. 4 bis 6 B-KUVG):

Mit Erkenntnis G 211-213/2019 vom 13. Dezember 2019, kundgemacht durch die Bundeskanzlerin im BGBl. I Nr. 4/2020, hat der Verfassungsgerichtshof § 133 B-KUVG betreffend die Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Verwaltungskörper der BVAEB durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil die Bundesministerin nicht zur Entsendung der Versicherungsvertreter/innen aus dem Kreis der Dienstnehmer/innen im Sinne des Art. 120c Abs. 1 B‑VG demokratisch legitimiert sei.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Aufgabe der Entsendung der Vertreter/innen der Dienstnehmer/innen nunmehr den Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen unmittelbar zukommen.

Die Entsendung soll dem Österreichischen Gewerkschaftsbund übertragen werden, und zwar wie bisher im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften unter Berücksichtigung der Wahlergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen. Die Entsendung auf Basis der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen stellt die fraktionelle Verteilung der Mandate entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie im Bereich von Eisenbahn und Bergbau sicher.

Da der VfGH die entsprechenden Bestimmungen in seinem Erkenntnis nicht beanstandet hat, bleibt die Entsendung der Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen unverändert, lediglich die Ministerbezeichnungen werden an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, angepasst. Das Entsenderecht des Bundeskanzlers ergibt sich aus der Zuständigkeit für den öffentlichen Dienst.

In der Folge der Neuerlassung des § 133 B-KUVG ist es erforderlich, sämtliche Versicherungsvertreter/innen neu zu entsenden und die Verwaltungskörper neu zu konstituieren. Aufgrund der notwendigen Verwaltungsabläufe soll die Amtsdauer mit 1. Oktober 2025 beginnen. Mit der Neukonstituierung endet die Amtsdauer der bisherigen Veraltungskörper. Abweichend von der Regelung des § 137 B-KUVG, wonach die Amtsdauer grundsätzlich fünf Jahre währt, soll die Funktionsperiode für die neuen Verwaltungskörper bereits mit 31. Dezember 2029 enden, um einen Gleichklang mit den Funktionsperioden der anderen Sozialversicherungsträger sicherzustellen.

Die Bestimmungen des § 255 Abs. 6 und 7 B-KUVG, welche für eine Übergangsphase die Interessen der Versicherten der ehemaligen VAEB sicherstellen sollten, sollen für die Dauer der aktuellen Funktionsperiode der Verwaltungskörper weitergelten.

Zu Art. 11 Z 6 und 7 (§ 144 Abs. 1 und 1a B-KUVG):

Entsprechend den Bestimmungen im ASVG und SVSG soll die Möglichkeit einer Videoteilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger auch für den Bereich des B-KUVG vorgesehen werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Zu Z 1 (§ 25 Abs. 9 und 9a):

Die Änderung des § 25 Abs. 9 AMSG soll gewährleisten, dass das Arbeitsmarktservice jene personenbezogenen Daten, die es für die ihm zur Vollziehung übertragenen Gesetze benötigt, solange verwenden kann, bis diese theoretisch gebraucht werden. Dies sind insbesondere jene Daten, die für die Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderlich sind. Die derzeitige Formulierung stellt dies nicht ausreichend sicher (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042).

Nach dem nunmehrigen Vorschlag kann das Arbeitsmarktservice die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 bis zehn Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aufbewahren. Dies ist für die Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich. Denn selbst wenn eine ehemals arbeitslose Person Jahrzehnte wieder durchgehend beschäftigt ist, kann das Arbeitsmarktservice Daten aus der vorherigen Periode der Arbeitslosigkeit benötigen, um über einen späteren Anspruch und dessen Anspruchshöhe gesetzeskonform entscheiden zu können. Solche Daten sind etwa Bezugs- und Versicherungsverläufe (einschließlich jener im Ausland), unverbrauchte Bezugstage, Anspruchshöhe oder Entgelt der Bemessung (In- und Ausland). Die Daten müssen daher für den gesamten Zeitraum theoretisch möglicher Antragsstellungen aufbewahrt werden und im Falle einer Antragstellung zur Verfügung stehen. Da das Arbeitslosenversicherungsgesetz lange und zum Teil unbefristete Rahmenfristen (vgl. § 15 Abs. 5 und 8 bis 10 AlVG) sowie lange Fortbezugsfristen (§ 33 iVm § 19 AlVG) kennt oder auch eine länger zurückliegende Bemessungsgrundlage schützt (vgl. § 21 Abs. 8), ist ein Zurückgreifen auf früher verarbeitete Daten zwingend erforderlich. Ein Rückgriff auf diese Daten ist auch im Zusammenhang mit nach dem AlVG vorzunehmenden Berichtigungen, Nachzahlungen und Rückforderungen des Leistungsbezuges bei Hervorkommen entsprechender Nachweise sowie in Umsetzung europarechtlicher bzw. zwischenstaatlicher Vorgaben (insb. VO (EG) 883/2004) notwendig.

Etliche Daten sind ausschließlich in den Datenverarbeitungssystemen des Arbeitsmarktservice vorhanden und können nicht anderweitig (z. B. vom Dachverband der Sozialversicherungsträger) beschafft werden. Zu diesen Daten zählen u.a. Informationen über unverbrauchte Bezugstage; Anspruchshöhe; im Ausland zurückgelegte und zu berücksichtigende Versicherungszeiten; Information darüber, ob eine Versicherungszeit für die Erfüllung einer Anwartschaft bereits in Anspruch genommen wurde oder nicht etc.

Erst wenn eine Person aus dem Anwendungsbereich der Arbeitslosenversicherung herausfällt, weil sie das Regelpensionsalter erreicht hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine (gesetzliche) Alterspension erfüllt (beide Bedingungen müssen erfüllt sein), werden die Versicherungsdaten für Zwecke der Arbeitslosenversicherung in der Regel nur mehr für Nachzahlungen und Korrekturen benötigt, wofür in Einzelfällen bis zu zehn Jahre veranschlagt werden müssen.

Früher, nämlich spätestens sieben Jahre nach Ende des Geschäftsfalles sind jene Daten zu löschen, die im Falle einer späteren neuerlichen Antragstellung sicher keine Rolle mehr spielen. Dies sind im Regelfall Betreuungsvereinbarungen bzw. -pläne, Lebensläufe, Inserate, Berufswünsche, Vermittlungsvorschläge etc. Mit Ende des Geschäftsfalles ist in der Regel die Aufnahme einer Beschäftigung, aber auch jede andere Abmeldung vom Bezug oder der Vormerkung gemeint.

Weiters soll die Novelle auch klarstellen, dass für Zwecke der Arbeitsmarktforschung, -beobachtung und ‑statistik (§ 30 Abs. 2) die verarbeiteten Daten (Abs. 1) indirekt personenbezogen weiterhin zur Verfügung stehen, da andernfalls der in § 30 Abs. 2 AMSG vorgeschriebene gesetzliche Zweck verunmöglicht würde. Hier greift das Privileg des Art. 89 DSGVO mit den für diese Daten gemäß DSGVO erforderlichen vom Arbeitsmarktservice gesetzten Sicherheitsmaßnahmen. Mangels der Möglichkeit der gesetzeskonformen Wiederherstellung eines Personenbezuges sind auch die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO hinsichtlich dieser indirekt personenbezogenen Daten auszunehmen, was gemäß Art. 89 Abs. 2 DSGVO zulässig ist.

Eine (neuerliche) Datenschutz-Folgenabschätzung ist gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des BGBl. II Nr. 108/2018 (DSFA-AV, Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung) nicht erforderlich. Es handelt sich bei den nunmehrigen Änderungen um keine neue Datenverarbeitung.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 2):

Die Regelung sieht eine Reduzierung der freien Bilanzrücklage des Arbeitsmarktservice im Jahr 2025 um 25 Millionen Euro vor. Dieser Betrag soll der Arbeitsmarktrücklage nach § 50 AMSG zugeführt werden. Die Maßnahme erhöht damit die Flexibilität in der Finanzierung der Arbeitsmarktförderung sowie der Finanzierung des Personal- und Sachaufwands des Arbeitsmarktservice im Jahr 2026, weil die Arbeitsmarktrücklage nach § 50 AMSG für diese Zwecke auflösbar und einsetzbar ist. Die Regelung ist ein Beitrag des Arbeitsmarktservice zur Mobilisierung von Reserven und Konsolidierung, ohne die Leistungsfähigkeit des Arbeitsmarktservice zu beeinträchtigen.