92 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr und Mobilität

über den Antrag 241/A der Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi, Dominik Oberhofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi, Dominik Oberhofer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. April 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (KFG 1967) Z 1 (§ 134 Abs. 1b), Artikel 2 (AZG) Z 1 (§ 13 Abs.4) und Z 5 (§ 32 Z 8) und Artikel 3 (ARG) Z 2 (§ 32b Z 8):

Der Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG mit der Übersicht über die in Frage kommenden Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) und die Verordnung (EU) 165/2014 (Fahrtenschreiber) und deren Einstufung nach Schweregrad wurde durch die delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 neu gefasst.

In Erwägungsgrund 4 dieser delegierten Richtlinie wird ausgeführt:

,(4) Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden neue Bestimmungen in Bezug auf Verstöße eingeführt, die dazu führen, dass die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt besteht. Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG sollte geändert werden, um diese neuen Verstöße aufzunehmen.‘

Das betrifft zB Verstöße wie

--      Kein Ausgleich für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten.

--      Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug.

--      Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber.

--      Berücksichtigung der Verlängerung der Mitführpflicht der handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke auf die vorherigen 56 Tage.

Daher wird in § 134 Abs. 1b KFG, § 13 Abs. 4 und § 32 Z 8 AZG sowie in § 32b Z 8 ARG nunmehr auf den aktualisierten Anhang III der Richtlinie 2006/22 in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 verwiesen.

Durch diese notwendigen Zitatanpassungen wird gleichzeitig klargestellt, dass die Richtlinie inhaltlich bereits mit dem geltenden Rechtsbestand umgesetzt ist. Die Richtlinie gilt aber erst dann als vollständig umgesetzt, wenn auch die formalen Zitatanpassungen erfolgt sind.

Nachdem die Umsetzungsfrist mit 14. Februar 2025 festgelegt wurde und diese Frist bereits verstrichen ist, wurde von der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Es liegt daher im Interesse Österreichs, die angeführten Gesetzesänderungen so rasch als möglich zu erlassen.

Zu Artikel 2(AZG) Z 2 (§ 17b), Z 3 (§ 28 Abs. 3 Z 7) und Z 4 (§ 28 Abs. 6 Z 1 lit. a):

Es werden rein redaktionelle Versehen im Bereich der Lenkzeiten-Regelungen beseitigt.

Zu Artikel 3 (ARG) Z 1 (§ 22b Abs. 3):

Im Mai 2024 erfolgten Änderungen bei den Lenkzeiten für Reisebusse in der unmittelbar auch für österreichische Reisebusse geltenden EU-Lenkzeitenverordnung (geändert mit der VO (EU) 2024/1258). Im ARG erfolgt aus Kompatibilitätsgründen im § 22b ARG eine Anpassung an die neue Definition des Personengelegenheitsverkehrs in der EU-Verordnung für Fahrzeuge, die nicht dieser EU-Verordnung unterliegen.“

 

Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Andreas Haitzer der Abgeordnete Mst. Joachim Schnabel.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Verkehr und Mobilität somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 05 15

                                Andreas Haitzer                                                              Wolfgang Moitzi

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann