Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Seit der letzten größeren Novelle des Universitätsgesetzes 2002 (UG) mit dem Hochschulrechtspaket 2024 (BGBl. I Nr. 50/2024) hat sich in verschiedenen Bereichen des Universitätsrechts weiterer Änderungsbedarf ergeben.
Die sogenannten Allianzen auf Grundlage der „European Universities Initiative“, die 2018 von der Europäischen Kommission (EK) als EU-Initiative ins Leben gerufen wurde, entwickeln gemeinsame Studienprogramme, an denen jeweils zahlreiche Partnerhochschulen beteiligt sind. Viele Mitgliedstaaten, wie auch Österreich, legen allerdings den Mindestumfang für Studienleistungen fest, die an der Heimat- bzw. an der Partnerinstitution absolviert werden müssen, um ein staatlich anerkanntes Diplom bzw. die (gemeinsame) Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades ausstellen zu dürfen. Das kann nachteilig wirken, indem Diplome für gemeinsame Studienprogramme trotz Beteiligung von der Partnerhochschule nicht ausgestellt werden können. Nunmehr wird für die an einem gemeinsamen Studienprogramm von mindestens drei Partnerhochschulen, darunter eine oder mehrere ausländische Partnerhochschulen, beteiligten österreichischen Universitäten eine Erleichterung in Bezug auf den Mindestumfang der Studienleistungen geschaffen.
Die Dynamik der Digitalisierung von administrativen Prozessen im österreichischen Hochschulbereich sowie im Europäischen Hochschulraum ermöglicht den Studierenden und den Hochschulen zunehmend vereinfachte und transparente online-Verfahren. Deshalb stellt die Weiterentwicklung des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen (DVUH) – inklusive der Etablierung eines Studierendenregisters – eine wichtige Voraussetzung dar, um die weiteren Digitalisierungsprozesse vorantreiben zu können. Einerseits wird dadurch ermöglicht, dass bestimmte Daten von Studierenden anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können und ein amtlicher, digitaler Studierendenausweis umgesetzt werden kann, andererseits können dadurch auch grenzüberschreitende Anwendungsfälle umgesetzt werden.
Im DVUH werden auf Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 viele Daten von Studierenden verarbeitet. Nunmehr wird dieser an den Register- und Systemverbund bei der Bundesrechenzentrum GmbH (RSV) mit einer Schnittstelle angebunden und es werden bestimmte Daten von Studierenden zur Verfügung gestellt (Studierendenregister). Der RSV ist die zentrale Datendrehscheibe der Öffentlichen Verwaltung und beschleunigt die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, da bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage Daten an anfragende Institutionen der Verwaltung über eine zentrale Schnittstelle geliefert werden. Dadurch werden Zeit- und Kostenaufwände reduziert und gleichzeitig die Bearbeitung von Anträgen beschleunigt. Höchste Datenqualität und Fälschungssicherheit werden gewährleistet. Mit dem Studierendenregister wird kein neues Register geschaffen, sondern bestimmte Daten werden aus dem bestehenden DVUH oder direkt aus den Verwaltungssystemen der Universitäten zur Verfügung gestellt.
Auf gesetzlicher Ebene wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Änderungsdienst für Berechtigte in § 16c Abs. 2 und 3 MeldeG geschaffen (BGBl. I Nr. 104/2018). Für Rechtsträger soll somit die Möglichkeit bestehen, über Änderungen von bestimmten im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeicherten Daten verständigt zu werden, soweit diese Rechtsträger dabei in Vollziehung von Gesetzen handeln.
Für einen österreichweiten digitalen Studierendenausweis soll die eAusweise-Plattform des Bundes genutzt werden. Die dafür erforderlichen Daten sollen aus dem Studierendenregister sowie die Bereitstellung der erforderlichen Attribute über den RSV gem. § 1 Abs. 3 Z 2 USPG kommen.
Mit dieser Novelle wird die Einführung eines einheitlichen digitalen Studierendenausweises der österreichischen Hochschulen ermöglicht. Die Materiengesetze werden entsprechend adaptiert, um die Möglichkeit der Verwendung eines digitalen Studierendenausweises zu eröffnen, wobei die notwendige Novelle des Hochschulgesetzes 2005 in einem gesonderten Schritt erfolgen soll.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz zu den Regelungen im UG und im BilDokG 2020 ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 12a Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 („Universitäts- und Hochschulwesen“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich aus den Vorhaben finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt (Erweiterung des Datenverbundes sowie Anbindung an die eAusweise-Plattform des Bundes). Die Auflistung der finanziellen Auswirkungen ist den wirkungsorientierten Folgenabschätzungen zu entnehmen. Für die Länder und die Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Besonderer Teil
Artikel 1 – Änderung des UG
Zu Z 1 (§ 13 Abs. 7a):
Hierbei handelt es sich um eine legistische Berichtigung, da die im Entwicklungsplan vorzusehenden Entwicklungsziele und Strategien nicht in § 13b Abs. 2, sondern in § 13b Abs. 3 aufgelistet sind.
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 2b):
Gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) eröffnen – unter Beachtung der leitenden Grundsätze sowie der Studierendenrechte und -pflichten – viele Gestaltungsmöglichkeiten, die mittels Vereinbarung zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen festgelegt werden können. Vor dem Hintergrund, dass in Österreich die deutsche Sprache als Amtssprache normiert ist und Abweichungen davon nur in Ausnahmefällen zulässig sind, wird in § 19 Abs. 2b nunmehr eine entsprechende gesetzliche Bestimmung aufgenommen, wonach für gemeinsame Studienprogramme, die zu einem joint degree führen, bei Bedarf die Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen in englischer Sprache in der Satzung vorgesehen werden kann. Joint degrees zeichnen sich dadurch aus, dass zwei oder mehrere beteiligte Bildungseinrichtungen eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades ausstellen. Ein entsprechender Bedarf erscheint nur denkbar, wenn die Verleihungsurkunde gemeinsam mit (zumindest) einer ausländischen Bildungseinrichtung ausgestellt wird.
Zu Z 3 und 4 (§ 21 Abs. 1 Z 2 und § 23 Abs. 2):
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2024 wurde die Frist zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors in § 21 Abs. 1 Z 2 von drei Monaten auf zwei Monate verkürzt. Weiters wurde klargestellt, dass die Frist mit dem Zeitpunkt der Abberufung oder der Erklärung des Rücktritts und nicht mit dem Wirksamwerden des Rücktritts zu laufen beginnt. Die Änderung der Frist und die Klarstellung des Beginns des Fristenlaufs wurden allerdings aufgrund eines Redaktionsversehens nicht in § 23 Abs. 2, der die Modalitäten der Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors regelt, angepasst. Dies wird nunmehr bereinigt und der Text in § 23 Abs. 2 entsprechend geändert. In § 21 Abs. 1 Z 2 entfallen aus Gründen der Kompaktheit, der Systematik sowie um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, die Fristen zur Ausschreibung, da dort lediglich klargestellt wird, dass es Aufgabe des Universitätsrats ist, die Ausschreibung vorzunehmen. Die Ausgestaltung des Prozesses von der Ausschreibung bis zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist in § 23 konzentriert, weswegen die Fristen zur Ausschreibung – wie auch die weiteren Fristen im Wahlverfahren – nur mehr dort angeführt werden.
Zu Z 5 und 6 (§ 60 Abs. 4 und § 62 Abs. 5):
Mit der Implementierung des digitalen Studierendenausweises im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 wird für öffentliche Universitäten die Möglichkeit geschaffen, den digitalen Studierendenausweis als Lichtbildausweis zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung des digitalen Studierendenausweises an der jeweiligen Universität ist optional und nicht verpflichtend.
Zu Z 7 (§ 78 Abs. 1 Z 2 lit d):
Österreichische Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht zählen organisations- und berufsrechtlich zu den (Sekundar-)Schulen, bieten aber praktische und künstlerische Ausbildungen an, die gelegentlich Überschneidungen mit hochschulischen Ausbildungen aufweisen. Durch die Berücksichtigung derselben in Abs. 1 Z 2 bleibt die Anerkennungsmöglichkeit für positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen gewährleistet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
Zu Z 8 und 9 (§ 78 Abs. 4 Z 3 und 4):
Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens. Der Passus, dass § 60 Abs. 3a sinngemäß anzuwenden ist, bezieht sich auf die einzureichenden Unterlagen und nicht auf die Erlassung eines Bescheides. § 60 Abs. 3a regelt, wie vorzugehen ist, wenn die Echtheit von eingereichten Urkunden zweifelhaft ist.
Zu Z 10 (§ 87 Abs. 5a):
Um administrative Hürden beim Aufbau und der Koordination gemeinsamer Studienprogramme wie zB im Rahmen der „European Universities Initiative“ der Europäischen Kommission zu vermeiden und die Möglichkeiten für multilaterale Kooperationsmodelle wie zB im Rahmen der sogenannten Allianzen auf Grundlage der „European Universities Initiative“ nicht einzuschränken, ist eine Ausnahme von der Mindestanforderung von 30 bzw. 60 ECTS-Anrechnungspunkten, die von Studierenden unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution zu erbringen ist, vorgesehen. Für die am gemeinsamen Studienprogramm von mindestens drei Partnerinstitutionen, darunter eine oder mehrere ausländische Partnerinstitutionen, beteiligten österreichischen Universitäten wird damit eine Erleichterung in Bezug auf den Mindestumfang der Studienleistungen geschaffen, sodass sie zukünftig das Diplom bzw. die (gemeinsame) Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades für gemeinsame Studienprogramme ausstellen können.
Zu Z 11 (§ 143 Abs. 104 und 105):
Bei § 143 Abs. 104 handelt sich um die Inkrafttretens- sowie Übergangsbestimmungen.
Die Forschungsminister:innen aus 13 EU-Ländern haben in einem Brief an die EU-Kommission zu einem abgestimmten Vorgehen zur Aufnahme von US-Wissenschafter:innen aufgerufen. „Wir fordern sofortiges Handeln und einen konkreten politischen Dialog, um unsere Anstrengungen bei dem Thema auf europäischer und nationaler Ebene zu koordinieren“, heißt es in dem Brief an EU-Forschungskommissarin Ekaterina Zaharieva. Österreich unterstützt diesen Vorstoß und ermöglicht den österreichischen Universitäten nun einen Handlungsrahmen. Mit § 143 Abs. 105 wird aufgrund der hochschul- und forschungspolitischen Dringlichkeit eine zeitlich eng begrenzte Möglichkeit für die Universitäten geschaffen, beim Abschluss von Arbeitsverträgen für Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals von der Anwendung der Bestimmungen des § 13b Abs. 3 Z 8, des § 98 Abs. 2 und des § 107 Abs. 1 abzusehen, wenn Arbeitsverträge mit Personen abgeschlossen werden, deren Mittelpunkt ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit in den vergangenen 24 Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrages in den Vereinigten Staaten von Amerika lag. Die Möglichkeit für das Absehen von der Ausschreibungspflicht gemäß § 98 Abs. 2 gilt auch in abgekürzten Berufungsverfahren nach § 99. Gleichzeitig wird eine Erhöhung der Anzahl der Stellen im Entwicklungsplan gemäß § 13b Abs. 3 Z 8 für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99 (abgekürzte Berufungsverfahren) ermöglicht. Flankierend wird die zeitlich befristete und auf den Anlassfall beschränkte Möglichkeit geschaffen, die im Entwicklungsplan der Universität festgelegte Anzahl der Stellen gemäß § 99a auf höchstens 10 vH der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 festzulegen bzw. entsprechende Bestellungen in diesem Rahmen ohne vorherige Widmung vorzunehmen.
Artikel 2 – Änderung des BilDokG 2020
Zu Z 1, 2, 10 und 14 (Inhaltsverzeichnis, Überschrift zu § 10, Überschrift zu § 11):
Das Inhaltsverzeichnis wurde im Hinblick auf die Einführung des digitalen Studierendenausweises angepasst.
Zu Z 3 (§ 2 Z 4 lit. a):
Das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University – IT:U) wird in den Anwendungsbereich des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 aufgenommen.
Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 3 bis 6):
Durch die Novellierung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) mit BGBl. I Nr. 10/2025 ergeben sich neue Zuständigkeiten, die in § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 klargestellt werden. In § 4 Abs. 1 Z 6 erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit; die Bestimmung wurde an § 6 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 (UG) angeglichen.
Zu Z 7 und 9 (§ 9):
Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung umzusetzen.
Dazu zählt gemäß Anhang II Zeile „Studium“ der Verordnung die Einreichung eines ersten Antrags auf Zulassung zu einer öffentlichen Hochschuleinrichtung und die Beantragung der Anerkennung von akademischen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Nachweisen über Studien oder Kurse.
Zu Z 11, 18, 19, 21, 22, 25, 27 und 28 (§ 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 4, Anlage 7 und 8):
Es erfolgen weitere Klarstellungen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit sowie legistische Korrekturen.
Zu Z 12 und 13 (§ 10):
Das Studierendenregister stellt technisch eine Erweiterung und einen Datenfilter des DVUH dar. Im Gegensatz zum Datenverbund, der insbesondere für die Vollziehung der in § 10 Abs. 1 genannten rechtlichen Vorschriften eingerichtet ist, dient das Studierendenregister zur koordinierten und anwendungsfallbezogenen Bereitstellung von Studierendendaten an angeschlossene Verwaltungsregister (zB eAusweise-Plattform des Bundes) und der Abstimmung von Daten mit weiteren Registern und Services.
Im Rahmen der Registerabfragen im Zulassungsverfahren werden Zeitpunkt und Umfang der datenschutzrechtlichen Einwilligungen bzw. Widersprüche gespeichert.
Der Aufgabenbereich des DVUH wird aufgrund der Entwicklung im Digitalisierungsbereich erweitert, um einen reibungslosen Ablauf (Zurverfügungstellung der Daten für den digitalen Studierendenausweis gemäß § 11a) in Digitalisierungsentwicklungen zu gewährleisten.
Zu § 10 Abs. 6 Z 6 ist Folgendes auszuführen: Gemäß 469 der Beilagen XXVII. GP zu § 18 Abs. 1 E-Government-Gesetz (E-GovG) soll es der E-ID-Inhaberin oder dem E-ID-Inhaber im Rahmen der Nutzung des E-ID möglich sein, neben den Kernidentitätsdaten (Vorname, Familienname, Geburtsdatum) weitere Merkmale aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs Dritten (Serviceanbietern), denen beispielsweise die Studierendeneigenschaft nachgewiesen werden muss, wie etwa öffentlichen Verkehrsbetrieben, zur Verfügung zu stellen.
Die Einfügung weiterer Merkmale in die Personenbindung ist nur mit Einwilligung der E-ID-Inhaberin oder des E-ID-Inhabers zulässig. Es handelt sich dabei um eine Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO. Dies ermöglicht es der E-ID-Inhaberin oder dem E-ID-Inhaber nachzuvollziehen, welche Stellen welche Daten zu welchem Zweck abfragen.
Zugänglich ist ein Register für die Stammzahlenregisterbehörde nur, wenn eine geeignete technische Anbindung vorhanden ist und eine entsprechende gesonderte Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO besteht.
Die Meldedaten der Studierenden sind durch die postsekundären Bildungseinrichtungen durch Abfrage im ZMR bzw. durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zu diesem Zweck werden die Meldedaten der Studierenden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres an die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers übermittelt (Abs. 5). Zur Sicherstellung der vollständigen Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) sind die zulassenden Bildungseinrichtungen ermächtigt, für jene Personen, bei denen zur Studientätigkeit keine Meldeanschrift in Österreich erforderlich ist, beim Ergänzungsregister für natürliche Personen eine entsprechende Eintragung vorzunehmen.
Für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und die zukünftig vollständige Online-Verfahrensabwicklung ist der RSV allenfalls in Verbindung mit dem OOTS-System (Once-Only Technical System), das auf nationaler Ebene in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts (BKA) fällt, für den Datenaustausch zu verwenden. Das OOTS-System ermöglicht den Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen innerhalb der EU.
Zudem werden die Abfrageberechtigungen angepasst.
Zu Z 15 (§ 11):
Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen ist das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
Die Anwendungsbereiche der AHESN-Gruppe wurden im Hinblick auf die europäischen Entwicklungen erweitert.
Zu Z 16 und 27 (§ 11a und Anlage 7):
Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen wird von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Der Zugang erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID, §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG)).
Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über RSV gemäß § 1 Abs 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz (USPG) der Stammzahlenregisterbehörde bzw. der eAusweise-Plattform bereitgestellt.
Die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 (Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum) werden nicht aus dem Studierendenregister, sondern im Rahmen der jeweiligen ID-Austria-Registrierung zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um Basisdaten der ID-Austria.
Der digitale Studierendenausweis wird in der eAusweise-Plattform des Bundes abrufbar sein. Die notwendigen Daten für den digitalen Studierendenausweis werden vom Studierendenregister (§ 10 Abs. 2) zur Verfügung gestellt.
Das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF (Bildung und Forschung, kurz: bPK-BF) wird nicht als personenbezogenes Datum geliefert, sondern dient der Identifizierung der Person. Das bPK-BF wird nicht als Ergebnis geliefert.
Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für die Daten gemäß § 11a Abs. 2 ist zulässig. Die E-ID-Inhaberin oder der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.
Die aufbereiteten Studierendenausweisdaten werden im Studierendenregister nicht gespeichert, sondern bei jeder Abfrage aus den im Datenverbund gespeicherten Daten abgefragt.
Zur Abfrage des Bildes aus dem Führerscheinregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen VT (Verkehr und Technik) und für die Abfrage des Bildes aus dem Identitätsdokumentenregister und dem Zentralen Fremdenregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP (Personenidentität und Bürgerrechte) benötigt. Das Lichtbild für den Studierendenausweis wird jedenfalls aus dem Studierendenregister bereitgestellt.
In der Anlage 7 wird zudem klargestellt, dass die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG verarbeitet werden dürfen.
Zu Z 24 (§ 22 Abs. 6):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Auf Grund der erforderlichen Anpassungen in der Ausweisplattform des Bundes kann eine Anwendung der Bestimmungen, die den digitalen Studierendenausweis betreffen, erst nach Abschluss dieser Anpassungen erfolgen. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist dieser Zeitpunkt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Zu Z 5, 6, 8, 13, 17, 20 und 26 (§ 5a Abs. 1, § 6e Abs. 7, § 5a Abs. 2 und 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 7, § 6e Abs. 1, 3, 4 und 6 Z 2, § 9 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 13, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 14 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 7 und § 26):
Durch die Novellierung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) mit BGBl. I Nr. 10/2025 ergeben sich neue Zuständigkeiten, die im Rahmen der Vollziehung neu geregelt werden.