Allgemeiner Teil
1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen, soll – wie die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen – ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot und Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten.
Die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit soll wieder eingeführt werden.
2. Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).
3. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Das Vorhaben wird sich auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort nicht negativ auswirken.
4. Aspekte der Deregulierung
Aspekte der Deregulierung, wie sie Art. 1 § 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001 anspricht, stehen nicht entgegen.
5. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Der Entwurf unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen im Nationalrat und im Bundesrat. Er muss auch nicht nach dem Notifikationsgesetz 1999 notifiziert werden.
6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Änderungen betreffen Bereiche, die im Unionsrecht nicht geregelt sind.
Besonderer Teil
Zum Ehegesetz (EheG):
Zu § 1 EheG:
Die Ehefähigkeit soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Laut UNICEF ist eine Kinderehe eine formale Eheschließung, bei der mindestens einer der Partner unter 18 Jahre alt ist. Mit der Änderung sollen Minderjährige im Interesse des Kindeswohls vor zu früher Heirat geschützt und Kinder- und Zwangsheiraten verhindert werden. Schließlich erfolgt damit auch eine Gleichbehandlung mit der eingetragenen Partnerschaft.
Zu § 6 EheG:
Das Eheverbot soll auch zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Davon erfasst ist etwa nunmehr auch eine Ehe zwischen Cousin und Cousine oder zwischen Neffe und Onkel. Auch halbbürtige Verwandte sind weiterhin erfasst. Damit sollen Zwangsheiraten, die mitunter zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie geschlossen werden, verhindert werden. Das Verbot dient somit auch dem Kinderschutz.
Der Hinweis auf die uneheliche oder eheliche Abstammung der Verwandten kann entfallen. Insofern gibt es keine rechtlichen Unterschiede. Es soll außerdem nicht mehr ausdrücklich auf die „Blutsverwandtschaft“ abgestellt werden, weil es sowohl auf die genetische Verwandtschaft als auch auf die rechtliche Verwandtschaft ankommt (so die herrschende Lehre, vgl. Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 6 EheG Rz 4 mwN; Hopf/Kathrein, EheR3 § 6 EheG Rz 1). Es ist somit von den Vermutungen rechtsrelevanter Blutsverwandtschaft auszugehen, solange sie nicht widerlegt sind oder eine genetisch abweichende Abstammung evident feststeht (Nademleinsky in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 6 EheG Rz 3).
Zu § 10 EheG:
Die Änderung berücksichtigt die Ausweitung des Eheverbots auf Seitenverwandte bis zum vierten Grad. Weil es nach dieser Bestimmung nicht mehr alleine auf die genetische Verwandtschaft ankommt, ist eine Gleichstellung auch im Bereich der Adoption geboten.
Zu § 22 EheG:
Die Änderung berücksichtigt die Aufhebung des § 35.
Zu § 28 EheG:
Durch die Streichung des ersten Satzes soll die Rechtslage vor dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wiederhergestellt werden. Ist eine Ehe aufgrund eines Mangels der Ehefähigkeit (§ 22) einer der beiden Ehegatten nichtig, so soll auch der Staatsanwalt die Klagebefugnis haben. Die Beseitigung dieser Möglichkeit durch das 2. ErwSchG ist in der Lehre auf Kritik gestoßen. Es wurde eine teleologische Reduktion des § 28 Abs. 1 erster Satz vorgeschlagen, sodass die Klagebefugnis des Staatsanwalts nur aufgrund der fehlenden Ehefähigkeit von Personen über 16 Jahren ausgeschlossen sein soll (Melcher, EF-Z 2018, 103; Koch in KBB7 § 28 EheG Rz 1; Stabentheiner/T. Maier in Rummel/Lukas, ABGB4 § 22 EheG Rz 1). Die vorgeschlagene Änderung trägt dieser Kritik Rechnung. Gerade im Bereich von Zwangsehen Minderjähriger (aber auch von volljährigen Personen) ist regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Nichtigerklärung der Ehe gegeben, das nur der Staatsanwalt wahrnehmen kann. Eine starre Altersgrenze der nicht ehefähigen Person soll dagegen nicht eingeführt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zur ordre public-Widrigkeit von „Kinderehen“ zu verweisen (vgl. etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2020/19/0153).
Zu § 33 EheG:
Die Änderung berücksichtigt die Aufhebung des § 35.
Zu § 35 EheG:
Diese Bestimmung soll aufgrund der Änderung des § 1 aufgehoben werden. Es ist nicht mehr vorgesehen, dass ein Vertreter des oder der Verlobten einer Eheschließung zustimmen muss.
Zu §§ 40 und 42 EheG:
Die Änderungen berücksichtigen die Aufhebung des § 35.
Zu § 131 EheG:
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zum Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG):
Zu § 5 Abs. 1 EPG:
Die vorgeschlagene Z 1 entspricht unverändert der geltenden Z 2. Z 2 des Entwurfs entspricht der geltenden Z 3, ergänzt um das Verbot der Begründung der eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen Verwandten des Adoptivkinds bis zum vierten Grad der Seitenlinie und dem Adoptivelternteil (siehe die Erläuterungen zu den §§ 6 und 10 EheG). Schließlich soll der Begriff „Abkömmlinge“ durch den Begriff „Nachkommen“ ersetzt werden.
Zu § 19 Abs. 3 EPG:
Durch die Streichung der Wendung in Abs. 3 soll die Rechtslage vor dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wiederhergestellt und die Klagebefugnis des Staatsanwalts aufgrund der fehlenden Partnerschaftsfähigkeit wieder eingeführt werden (siehe dazu näher die Erläuterungen zu § 28 EheG).
Zu § 45 EPG:
Mit der Bestimmung wird in Abs. 5 das Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geregelt. Die Änderungen der Abs. 3 und 4 sollen Redaktionsversehen (unrichtige Absatzbezeichnungen) beseitigen.