Textgegenüberstellung
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Artikel 1 Änderung des Ehegesetzes |
|
|
Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. |
Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. |
|
Erster Abschnitt |
Erster Abschnitt |
|
Recht der Eheschließung |
Recht der Eheschließung |
|
A. Ehefähigkeit |
A. Ehefähigkeit |
|
§ 1. (1) Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. |
§ 1. Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. |
|
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. |
|
|
B. Eheverbote |
B. Eheverbote |
|
§ 6 |
|
|
Verwandtschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht. |
Verwandtschaft § 6. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie. |
|
|
|
|
§ 10 |
Adoption |
|
Annahme an Kindes Statt Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht. |
§ 10. Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht. |
|
C. Eheschließung |
C. Eheschließung |
|
§ 15 |
§ 15 |
|
D. Nichtigkeit der Ehe |
D. Nichtigkeit der Ehe |
|
§ 21 |
§ 21 |
|
Mangel der Ehefähigkeit |
Mangel der Ehefähigkeit |
|
§ 22. (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt. |
§ 22. (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war . |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
§ 23 |
§ 23 |
|
II. Berufung auf die Nichtigkeit |
II. Berufung auf die Nichtigkeit |
|
Begehren der Nichtigerklärung |
Begehren der Nichtigerklärung |
|
§ 28. (1) Ist eine Ehe auf Grund des § 22 Abs. 1 nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren. |
§ 28. (1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren. |
|
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|
E. Aufhebung der Ehe |
E. Aufhebung der Ehe |
|
I. Allgemeine Vorschriften |
I. Allgemeine Vorschriften |
|
§ 33 |
§ 33 |
|
§ 33. Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden. |
§ 33. Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 36 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden. |
|
II. Aufhebungsgründe |
II. Aufhebungsgründe |
|
Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters |
|
|
§ 35. Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt. |
|
|
III. Erhebung der Aufhebungsklage |
III. Erhebung der Aufhebungsklage |
|
§ 40 |
§ 40 |
|
Klagefrist |
Klagefrist |
|
(1) ... |
(1) ... |
|
(2) Die Frist beginnt im Fall des § 35 mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte entscheidungsfähig wird, in den Fällen der §§ 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des § 39 mit dem Ende der Zwangslage. |
(2) Die Frist beginnt in den Fällen der §§ 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des § 39 mit dem Ende der Zwangslage. |
|
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
|
IV. Folgen der Aufhebung |
IV. Folgen der Aufhebung |
|
§ 42 |
§ 42 |
|
(1) ... |
(1) ... |
|
(2) In den Fällen der §§ 35 bis 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist. |
(2) In den Fällen der §§ 36 und 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist. |
|
§ 131. Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes: |
§ 131. (1) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes: |
|
|
1. Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. |
|
2. §§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde. |
2. §§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde. |
|
|
(2) Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. XX/2025, gilt Folgendes: 1. Die §§ 1, 6, 10, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 2 samt Überschriften und die Aufhebung des § 35 samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft. 2. Die §§ 1 und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde. |
|
Artikel 2 Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes |
|
|
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) |
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) |
|
2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
|
Begründung der eingetragenen Partnerschaft |
Begründung der eingetragenen Partnerschaft |
|
Begründungshindernisse |
Begründungshindernisse |
|
§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden |
§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden |
|
; |
|
|
2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat; |
1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat; |
|
3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht. |
2. zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
5. Abschnitt |
5. Abschnitt |
|
Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft |
Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft |
|
§ 19. (1) und (2) ... |
§ 19. (1) und (2) ... |
|
(3) Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder – ausgenommen im Fall des Abs. 2 Z 2 – die Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 Z 3 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden. |
(3) Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 Z 3 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden. |
|
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
|
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. |
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
(4) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde. |
(3) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde. |
|
(4) ... |
(4) ... |
|
|
(5) Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. XX/2025, gilt Folgendes: |
|
|
1. § 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 treten mit 1. August 2025 in Kraft. |
|
|
2. § 5 Abs. 1 in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde. |