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EU-Jahresvorschau 2025 Bericht des Bundesministers für Klimaschutz,
Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die
Bereiche Klimaschutz und Umwelt |
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Wien, 2025 |
Inhalt
Änderung des europäischen Klimagesetzes
Umsetzung des Klimaübereinkommens von Paris (globaler Klimaschutz)
Bewertung der Richtlinie über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen
Richtlinie über Umweltaussagen
Bewertung der Richtlinien über radioaktive Abfälle
Implementierung und Simplifizierung: Omnibus
Änderung der Abfallrahmen-Richtlinie (ARRL)
Geplante Überarbeitung der REACH-Verordnung
Verordnung über Detergenzien und Tenside
Termine der Räte für das erste Halbjahr 2025
Die vorliegende EU-Jahresvorschau wurde auf Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogrammes der Europäischen Kommission für 2025, des Achtzehnmonatsprogrammes des Rates (1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2026) sowie des Arbeitsprogrammes der polnischen Ratspräsidentschaft (erste Jahreshälfte 2025) erstellt. Die Vorstellung des Arbeitsprogrammes der dänischen Ratspräsidentschaft (zweite Jahreshälfte 2025) erfolgt den europäischen Usancen entsprechend im Juli 2025.
Die Europäische Kommission hat am 11.2.2025 ihr Arbeitsprogramm „Eine ambitioniertere, unkompliziertere und schnellere Union für 2025“ angenommen. Mit den dort angekündigten Vorhaben verfolgt sie das Ziel, Europa wettbewerbsfähiger, sicherer und wirtschaftlich widerstandsfähiger zu machen. Grundlage des Arbeitsprogramms sind die politischen Leitlinien und die Mandatsschreiben, die PEK von der Leyen zu Beginn ihrer zweiten Amtszeit abgefasst hat.
Von 1. Jänner bis 30. Juni 2025 übernimmt Polen zum zweiten Mal den Vorsitz in Rat der Europäischen Union. Unter dem Motto „Security, Europe!“ wird das Thema Sicherheit in allen Dimensionen – extern, intern sowie in den Bereichen Information, Wirtschaft, Energie, Ernährung und Gesundheit in den Mittelpunkt der Ratspräsidentschaft gestellt.
Zusammen mit Dänemark und Zypern bildet Polen die „neue“ Triopräsidentschaft, deren Achtzehnmonatsprogramm „Die Strategische Agenda voranbringen“ sich mit folgenden Themen – Ein starkes und sicheres Europa! – Ein wohlhabendes und wettbewerbsfähiges Europa! – Ein freies und demokratisches Europa! auseinandersetzt.
Polen setzt in seinem Programm „Sicherheit, Europa!“ folgende sieben Prioritäten:
• Verteidigung und Sicherheit
• Schutz von Menschen und Grenzen
• Widerstand gegen ausländische Einflussnahme und Desinformation
• Gewährleistung der Sicherheit und der unternehmerischen Freiheit
• Energiewende
• Wettbewerbsfähige und widerstandsfähige Landwirtschaft
• Gesundheitssicherheit
Die Arbeiten des Rates Umwelt werden sich auf Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Umwelt und Herausforderungen in Zusammenhang mit dem Klimawandel konzentrieren. Die greifbaren Vorteile, die gesunde und stabile Ökosysteme für Gesellschaften mit sich bringen, sollen im Fokus stehen. Von Bedeutung sind Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie ökologische und gesellschaftliche Resilienz (Climate Adaption Plan). Der grüne Übergang bringt eine Reihe an Herausforderungen mit sich und daher wird auf die Förderung bzw. Stärkung der Vorteile im Bereich der Umwelt- und Klimapolitik gesetzt. Polen wird sich bemühen, Instrumente zur Bekämpfung der Desinformation über die Umwelt- und Klimapolitik der EU zu entwickeln. Der Kampf gegen die Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels soll vor allem durch Anreize und Unterstützung gefördert werden (nicht durch Verbote und übermäßige Belastungen). In Hinblick auf internationale Aktivitäten wird die Ausarbeitung und Koordination von EU-Positionen forciert werden (u. a. für die Fortsetzung der COP 16 über biologische Vielfalt). Weitere wichtige Dossiers im Bereich Umwelt sind das Bodenüberwachungsgesetz, die Abfallrahmenrichtlinie, die Verordnung über Kreislaufwirtschaftsanforderungen für Fahrzeuge und den Umgang mit Altfahrzeugen, die Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik, die Richtlinie über Umweltaussagen sowie das Paket „Ein Stoff, eine Bewertung“.
Um das Ziel der Klimaneutralität der Union bis 2050 zu erreichen, ist die Europäische Kommission gemäß Art. 4 des EU Klimagesetzes (ECL) verpflichtet ein Klimaziel für 2040 vorzuschlagen und dieses im ECL festzuschreiben. Wobei die Grundsätze der Art. 6 und 7 des ECL und die Ergebnisse der globalen Bestandsaufnahme unter dem Übereinkommen von Paris zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission indikative EU Treibhausgasbudgets 2030 bis 2050 vorzulegen, die mit den Verpflichtungen der Union gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sein müssen. Am 6.2.2024 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Mitteilung über ein Klimaziel für 2040, die eine Vision über 2030 hinaus im Kontext des sich verschärfenden Klimawandels und den damit verbundenen rasant steigenden realen Kosten skizziert. Auf Basis einer umfassenden Folgenabschätzung empfiehlt die Europäische Kommission in der Mitteilung als Ziel bis 2040 die Netto-Treibhausgase um 90 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Das empfohlene Ziel entspricht den wissenschaftlichen Empfehlungen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für den Klimawandel (ESABCC) und ist mit den langfristigen Temperaturzielen des Abkommens von Paris vereinbar.
Auf europäischer Ebene setzt sich Österreich dafür ein, dass die EU insgesamt einen angemessenen Beitrag zum internationalen Klimaschutz leistet und wird sich konstruktiv in die Verhandlungen zur Anpassung des EU Klimagesetzes einbringen. Zur Erreichung der Klimaneutralität, zu der sich auch Österreich bekennt, ist ein Beitrag aller Sektoren und Mitgliedsstaaten notwendig. Das 2040 Ziel soll auf der im Klimagesetz genannten Prinzipien basieren und hat ausreichend Anreize zu setzen, damit die Entwicklung und Produktion der notwendigen Technologien frühzeitig erfolgen und ein starker Binnenmarkt für EU-Hersteller entstehen kann, um dadurch die langfristige EU Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Bewertung der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)
Im Rahmen der Vorgaben der Vereinbarung über bessere Rechtssetzung soll die LULUCF-Verordnung im 4. Quartal 2025 einer Evaluierung unterzogen werden. Dazu hat die Europäische Kommission ein Beratungsunternehmen beauftragt, das derzeit Interviews mit allen EU-Mitgliedstaaten durchführt. Dieser Evaluierung kommt große Relevanz zu, da die aktuellen THG-Emissionsdaten zeigen, dass die nationalen LULUCF-Klimaziele für den Zeitraum 2021 bis 2025 höchstwahrscheinlich nicht eingehalten werden können. Aus diesem Grund soll es Ziel der Evaluierung sein, eine Flexibilisierung der hochkomplexen Anrechnungsregeln und besseres Verständnis der Europäische Kommission zur ggstl. Problematik zu erreichen.
Bewertung des Innovationsfonds
Der Innovationsfonds ist ein integrierter Bestandteil des EU-Emissionshandel, der Demonstrationsvorhaben im Bereich innovativer Technologien und bahnbrechender industrieller Innovationen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes fördern soll. Insgesamt werden für Projekte in Bereichen wie zum Beispiel der energieintensiven Industrie, der Erzeugung erneuerbarer Energie, CCUS (Carbon Capture, Utilization and Storage) sowie der Energiespeicherung zumindest 450 Millionen Emissionszertifikate aus dem EU-Emissionshandelssystem zur Verfügung stehen (abhängig vom Preis der Emissionszertifikate, mindestens 38 Milliarden Euro an Fördermitteln). Im Rahmen des Clean Industrial Deals soll der Innovationsfonds weiter ausgebaut werden und auch Projekte finanzieren, die das „Sovereignty Seal“ unter der STEP (Plattform „Strategische Technologien für Europa“) Verordnung erhalten haben. Zusätzlich soll eine „industrial decarbonisation bank“ geschaffen werden, die mit 100 Milliarden Euro aus den Versteigerungserlösen aus dem Emissionshandelssystem ausgestattet werden soll.
Bewertung des Modernisierungsfonds
Der Modernisierungsfonds ist ein eigener Fonds im EU-Emissionshandel, der ärmeren EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um den Energiesektor zu modernisieren. Österreich hat sich in den Verhandlungen immer für eine sehr zielorientierte Nutzung der Mittel des Fonds ausgesprochen.
Auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2023 (COP 28) in Dubai haben die Vertragsparteien einen Beschluss über die erste globale Bestandsaufnahme des Pariser Übereinkommens verabschiedet, in dessen Rahmen sich alle Parteien erstmalig auf den „Umstieg weg von fossilen Energien“ einigten. Bei der Klimakonferenz 2024 (COP 29) in Baku konnte eine Einigung auf ein New Collective Quantified Goal (neues Finanzierungsziel ab 2025) getroffen werden. So sollen bis 2035 jährlich mindestens 300 Milliarden USD für Klimaschutz und Klimawandelanpassung bereitgestellt werden, was eine Verdreifachung des Ziels aus dem Jahr 2009 bedeutet. Obwohl die traditionellen Geberländer nach wie vor den Großteil der Klimafinanzierung übernehmen werden, sind erstmalig auch wirtschaftlich starke Schwellenländer ermutigt, finanzielle Beiträge auf freiwilliger Basis zu leisten. Weiters haben sich die Vertragsstaaten in Baku auf die Regeln für einen von der UN unterstützten globalen Kohlenstoffmarkt geeinigt, ein Marktmechanismus der mit dem Pariser Übereinkommen geschaffen wurde. Somit konnten die int. Regeln zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens vollständig beschlossen worden. Die Klimakonferenz 2025 (COP 30) wird, 10 Jahre nach der Einigung des Übereinkommens von Paris, von 10.-21. November 2025 in Belém, Brasilien, stattfinden. 2025 ist das Jahr, in welchem die nächste Runde von NDCs, mit einem Zeitplan der Implementierung von Maßnahmen bis 2035, an das UNFCCC Sekretariat übermittelt werden sollen. Dieser Runde der NDCs wird eine kritische Rolle beigemessen, da sich anhand der Ambition in den NDCs erkennen lassen wird, ob das 1,5° Ziel noch eingehalten werden kann. Es wird erwartet, dass die EU bis September 2025 ihr 2035 EU NDC vorlegen wird.
Aus österreichischer Sicht muss eine Ausweitung von Verpflichtungen mit konkreten, quantifizierten Vorteilen für die Luftqualität verbunden sein, bei denen der Nutzen den Aufwand übersteigt. Eine konkrete Positionierung kann erst nach Vorliegen der Evaluierungsergebnisse und der Schlussfolgerungen seitens der Europäischen Kommission erfolgen.
Der vorliegende Richtlinienentwurf definiert die Anforderungen für die Nachweisbarkeit umweltbezogener Behauptungen, das heißt, wie Unternehmen ihre grünen Behauptungen zukünftig begründen und kommunizieren müssen. Die verwendete Methodik muss sich auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, die Informationen müssen transparent und überprüfbar sein und Gütezeichen müssen einen zusätzlichen ökologischen Mehrwert bringen. Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus angehalten, ein Verfahren zur Überprüfung umweltbezogener Angaben einzurichten, zuständige Behörden zu benennen und einen Koordinierungsmechanismus einzurichten. Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag am 22.3.2023 vorgelegt. Das Dossier wurde in der Ratsarbeitsgruppe Umwelt diskutiert. Am 17.6.2024 wurde die Allgemeine Ausrichtung im Umweltrat angenommen. Am 12.3.2024 stimmte das Europäische Parlament in erster Lesung über sein Verhandlungsmandat ab. Am 4.12.2024 wurde das Verhandlungsmandat vom neugewählten Europäischen Parlament bestätigt. Der erste Trilog fand unter polnischem Vorsitz am 28.1.2025 statt.
Österreich setzt sich für die grundsätzlichen Zielsetzungen zur Bekämpfung von Irreführungen durch Umweltaussagen ein. Aufgrund bestehender Bedenken u.a. zur Ex-ante Bewertung von expliziten Umweltaussagen, mangelnder Vereinfachungen beim sog. „Vereinfachten Verfahren“, sowie der Frage der Aufnahme für Mikrounternehmen in das Regelungsregime hat sich Österreich im Umweltrat am 17.6.2024 in Bezug auf eine Allgemeine Ausrichtung enthalten und sieht noch weiteren Gesprächsbedarf.
Unter polnischem und dänischem Ratsvorsitz wird, abhängig von den weiteren Entwicklungen, die Diversifizierung der Brennstoffversorgung für Kernkraftwerke, die noch vollständig von russischem Kernbrennstoff abhängig sind, weiter thematisiert werden. Die nukleare Sicherheit in der Ukraine soll ein Schwerpunktthema bleiben. Sollte eine gemeinsame Position des Rates zum PINC angestrebt werden, wird Österreich dies kritisch prüfen. Die Harmonisierung von Sicherheitszielen und Genehmigungsverfahren sowie der Aufbau von Industriekapazitäten für Small Modular Reactors (SMR) werden verstärkt auf Unionsebene besprochen. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe im Rahmen der ENSREG (European Nuclear Safety Regulators Group) eingerichtet (SMR Task Force). Einen etwaigen Strategieplan der Europäischen Kommission für die Europäische SMR Industrieallianz wird Österreich kritisch prüfen. 2025 erfolgt die Erstellung nationaler Aktionspläne und eines ENSREG Aktionsplanes im Zusammenhang mit der TPR II (Topical Peer Review zu Brandschutz in kerntechnischen Anlagen). Österreich hat mit seinem Forschungsreaktor selbst daran teilgenommen.
Weiteres sollen auch Leitlinien zur Anwendung der revidierten Euratom-Sicherungsüberwachungsverordnung vorgestellt werden.
Auf internationaler Ebene wird es einen Austausch in Vorbereitung auf das Review Meeting der „Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of Radioactive Waste Management” geben bzw. wird die Vorbereitung auf das Review Meeting der „Convention on Nuclear Safety“ stattfinden. Die Kommission plant mit den Euratom-Mitgliedstaaten eine Position betreffend Einigung zwischen Euratom und der KEDO (Korean Peninsula Energy Development Organisation). Österreich lehnt die energetische Nutzung der Kernenergie nach wie vor aus verschiedenen Gründen grundsätzlich ab. Dies trifft gleichermaßen auch auf neue Konzepte wie die sog. SMR zu. Österreich sieht daher die Entwicklungen betreffend SMR kritisch. Es gibt noch zahlreiche ungeklärte sicherheitstechnische und regulatorische Aspekte. Auf europäischer Ebene bringt sich Österreich in diesbezügliche Gremien kritisch ein.
Die Kernenergie ist eine Technologie mit hohem Gefahrenpotential. Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht dies auf drastische Weise. Außerdem wird die starke Abhängigkeit vieler Betreiberstaaten von Russland sowie weniger anderer Drittstaaten (Natururan, angereichertes Uran und Brennelemente sowie enge Verflechtungen in der Nuklearindustrie) offensichtlich. Auch die problematische Verknüpfung zwischen ziviler und militärischer Nutzung der Kernenergie wird besonders deutlich.
Darüber hinaus ist die Kernenergie zu langsam und zu teuer, sowohl im Hinblick auf die Energiekrise und die Energieversorgungssicherheit als auch im Kampf gegen den Klimawandel. Österreich spricht sich dagegen aus, dass die Kernenergie als umweltfreundlich, grün und nachhaltig eingestuft wird. Daher hat Österreich im Oktober 2022 eine Klage gegen die Einbeziehung der Kernenergie in die Taxonomie-Verordnung beim Gericht der EU eingebracht (Urteil 2025 erwartet). Österreich versucht jegliche weitere Bevorzugung der Kernenergie gegenüber anderen Energieträgern zu vermeiden und tritt gegen jede weitere direkte oder indirekte Förderung der Kernenergie durch EU-Mittel (beispielsweise im Zusammenhang mit verschiedenen Reform- und Finanzierungsprogrammen im Rahmen von REPower EU oder im Rahmen des Green Deal Industrial Plan sowie des Clean Industrial Deals) ein. Österreich wird sich weiterhin für die Erhaltung und den Ausbau von höchstmöglichen Sicherheitsstandards einsetzen, sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene. Für SMR fordert Österreich mindestens dieselben Sicherheitsanforderungen wie für große Kernkraftwerke.
Österreich steht einer Bewertung der beiden Richtlinien grundsätzlich positiv gegenüber. Für eine Zusammenführung der beiden Richtlinien besteht aus österreichischer Sicht kein akuter Bedarf; jedoch wären kleinere inhaltliche Anpassungen basierend auf den nunmehr fast 15 bzw. 20 Jahren Erfahrung in der Umsetzung der Richtlinien zu begrüßen, insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Berichtspflichten und der Optimierung der Verfahrensabläufe. Details hängen von den Ergebnissen der Bewertung ab. Beide Richtlinien sehen jeweils die Erstellung und Übermittlung eines Durchführungsberichts alle drei Jahre vor. Die Richtlinie 2011/70/Euratom schreibt den Mitgliedstaaten darüber hinaus detailliert vor, welche Inhalte in den nationalen Programmen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle enthalten sein müssen (bspw. Forschungsprojekte, Leistungskennzahlen). Diese Vorgaben belasten besonders jene Mitgliedstaaten, die keine Kernkraftwerke betreiben, aufgrund deren geringerer personeller Kapazitäten über Gebühr. Deshalb unterstützt Österreich, wie viele andere Mitgliedstaaten auch, eine Vereinfachung/Reduktion der Berichtspflichten, auch um Duplikationen mit weiteren Berichtspflichten aufgrund internationaler Übereinkommen zu vermeiden. Hinsichtlich der Richtlinie 2006/117/Euratom, die ein sehr formalistisches Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle innerhalb der EU festlegt, hat sich gezeigt, dass einerseits aufgrund unterschiedlicher Handhabung in den Mitgliedstaaten Bedarf an Harmonisierung bzw. Optimierung der Verfahrensabläufe besteht und andererseits eine Verschlankung des Genehmigungsverfahrens zielführend wäre. Hier schlägt Österreich eine Verbesserung der im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu verwendenden Vorlagen sowie die Einführung einer elektronischen Plattform, wie es bereits etablierte Praxis in anderen Bereichen ist (z.B. bei Gefahrguttransporten), vor.
Die österreichischen Beiträge zur Erreichung der EU-Zielsetzungen 2030 sowie der globalen Biodiversitätsziele wurden in der nationalen Biodiversitäts-Strategie 2030+ aufgenommen. Als Vertragspartei des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt der Vereinten Nationen hat sich Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet, die biologische Vielfalt zu schützen, ihre Komponenten nachhaltig zu nutzen und Verantwortung für den Erhalt der globalen Biodiversität zu übernehmen. Die Ziele der Strategie und die Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die biologische Vielfalt in Österreich zu schützen, die Gefährdungen aktiv anzugehen und somit weitere Verluste zu verhindern, die notwendigen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen und die Einbeziehung der Biodiversität in alle relevanten Sektoren zu forcieren. Mit dem österreichischen Biodiversitätsfonds wurde eine wichtige Förderschiene zur Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie geschaffen.
Im Februar 2026 sind Berichte über die nationale Umsetzung der globalen Biodiversitäts-Ziele 2030 an das UN Übereinkommen über die biologische Vielfalt abzugeben. Im 3./4. Quartal 2026 wird die 17. Konferenz der Vertragsparteien zum UN Übereinkommen über die biologische Vielfalt in Armenien stattfinden. Ein Schwerpunkt der Konferenz wird das erste Stock-Take zur Erreichung der Globalen Biodiversitätsziele 2030 darstellen.
Der EU-Ozeanpakt wurde von PEK Ursula von der Leyen in den politischen Leitlinien 2024 – 2029 vom 18.7.2024 angekündigt und soll im 2. Quartal 2025 von der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Ziel des Pakts ist es, für Kohärenz in allen Politikbereichen der EU zu sorgen, die mit den Meeren zusammenhängen. Der Schwerpunkt wird auf der Unterstützung widerstandsfähiger und gesunder Meere und Küstengebiete sowie auf der Förderung der blauen Wirtschaft liegen. Der Ozeanpakt soll einen ganzheitlichen Ansatz für meeresbezogene Maßnahmen aufzeigen. Die Arbeiten am Ozeanpakt haben bereits 2024 begonnen: in der Expertengruppe Integrierte Meerespolitik am 3.12.2024 präsentierte die Europäische Kommission die Vorbereitungen. Die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen unterstützten den Pakt. Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Meinungen zur Gestaltung des geplanten Europäischen Paktes für die Meere einzuholen. Die eingegangenen Beiträge sollen in die Gestaltung des Ozeanpakts einfließen, den die Kommission rechtzeitig vor der dritten Ozeankonferenz der Vereinten Nationen im Juni 2025 vorlegen will. Ozeane bedecken ca. 71 % der Erdoberfläche und sind von vielfältiger Bedeutung wirtschaftlicher und ökologischer Natur und für das Weltklima. Auch Österreich als Binnenstaat ist sich im Klaren darüber, dass Ökonomisches und Klima- und Umweltschutz Hand in Hand gehen müssen. Österreich erwartet sich daher eine entsprechende Ausgestaltung des Ozeanpakts.
Der Omnibus II beinhlatet Verinfachungsmaßnahmen des Europäischen Investitionsfonds (Invest EU) sowie dem Europäischen Fonds für Strategische Investitionen. Ein weiteres Omnibus Paket einschließlich Regelungen zu kleinen und mittleren Unternehmen (Mid-Caps) und der Abschaffung von Papieranforderungen wird im 2. Quartal 2025 erwartet.
Jedes Jahr werden aufgrund mangelhafter Handhabung über die gesamte Lieferkette hinweg sehr hohe Mengen an Plastik-Pellets in die Umwelt freigesetzt. Im Europäischen Grünen Deal, im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und in der Bodenstrategie für 2030, hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen. Im Null-Schadstoff-Aktionsplan wurde das Ziel festgelegt, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30 % zu verringern. Mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Vermeidung von Verlusten von Kunststoffgranulat werden Anforderungen für den Umgang mit Kunststoffgranulaten durch Wirtschaftsteilnehmende, Anlagenbetreiber:innen sowie EU- und Nicht-EU-Frachtführer:innen in allen Phasen der Lieferkette festgelegt. Klein- und Mittelbetriebe unterliegen geringeren Anforderungen. Damit ergänzt der Vorschlag weitere Vorschriften zur Eindämmung der Mikroplastikverschmutzung, insbesondere im Rahmen der REACH-Verordnung. Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag am 16.10.2023 vorgelegt, welcher seither laufend in der Ratsarbeitsgruppe Umwelt verhandelt wurde. Am Rat Umwelt im Dezember 2024 wurde eine Allgemeine Ausrichtung erzielt. Das Europäische Parlament hat seinen Bericht am 23.4.2024 angenommen. Die Triloge werden unter polnischem Vorsitz stattfinden.
Mikroplastik wurde in der Umwelt, in Lebensmitteln und auch schon im menschlichen Körper nachgewiesen, daher besteht Handlungsbedarf. Im Einklang mit dem Österreichischen Aktionsplan Mikroplastik werden EU-Initiativen, die zur Eindämmung der vielschichtigen Quellen von Mikroplastik beitragen, grundsätzlich begrüßt.
Das Erreichen dieser Ziele wird grundsätzlich unterstützt. Österreich spricht sich jedoch für das Beibehalten der Rechtsform einer Richtlinie aus, mit der die genannten Ziele unter Berücksichtigung die unterschiedlichen nationalen Ausgangssituationen besser erreicht werden können. Der vorliegenden Verordnung fehlt der, für eine unmittelbare Anwendung, notwendige Detailierungsgrad. Damit sind ergänzend zur Verordnung umfassende nationale Begleitregelungen notwendig. Dass in der Verordnung verschiedene Rechts- und Kompetenzbereiche geregelt werden, die besser separat in den inhaltlich passenden Rechtsbereichen aufgenommen werden sollten, wird kritisch gesehen. Insgesamt wird die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten damit erschwert.
Die Europäische Kommission hat am 5.7.2023 einen Vorschlag zur gezielten Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie mit den Schwerpunkten Textilien und Lebensmittel vorgelegt. Der Vorschlag steht im Zeichen des Europäischen Grünen Deals und zielt auf ein besseres Management von Textil- und Lebensmittelabfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie sowie die Verringerung der Umwelt- und Klimaauswirkungen dieser ressourcenintensiven Sektoren ab. Im Textilienbereich ist insbesondere die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung geplant. Im Lebensmittelbereich sollen Vermeidungsquoten entlang der Wertschöpfungskette festgelegt werden, um das Erreichen des UN-Lebensmittelvermeidungsziels zu unterstützen.
Seit Jänner 2024 finden regelmäßig Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe Umwelt statt. Bei der Tagung des Rates Umwelt am 17.6.2024 wurde eine Allgemeine Ausrichtung erzielt. Das Europäische Parlament hat am 13.3.2024 seine Position angenommen. Beim zweiten Trilog am 18.2.2025 wurde eine vorläufige politische Einigung erzielt. Die Intention des Richtlinienvorschlags, Textil- und Lebensmittelabfälle zu vermeiden, wird begrüßt. Hinsichtlich der Textilien ist vorrangiges Ziel, dass auf bestehenden und funktionierenden Sammelsystemen aufgebaut werden kann. Die derzeitigen Rechtsinstrumente sind unzureichend, um Importe via online Plattformen in Hinsicht auf die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (Kostentragung) wirksam zu überwachen. Es sollten daher zusätzliche Pflichten in die Abfallrahmen-RL aufgenommen werden. Mit der Einigung im zweiten Trilog wurde ein Erwägungsgrund zu Online Plattformen ergänzt. Wesentlich bei der Beurteilung der Reduktionspotenziale bei Lebensmitteln ist die Unterscheidung, ob ein Lebensmittel genießbar ist oder nicht und damit, ob dieser Abfall vermeidbar ist oder nicht.
Mit dem „Ein Stoff, eine Bewertung“-Paket mit drei chemikalienpolitischen Gesetzgebungsakten will die Europäische Kommission dafür sorgen, dass „bessere Prävention durch verbessertes Chemikalienmanagement“ möglich wird. Es soll eine Straffung der Bewertungen von Chemikalien in allen EU-Rechtsvorschriften, die Stärkung der Wissensbasis über Chemikalien sowie die Gewährleistung einer Früherkennung und von Maßnahmen gegen neu auftretende chemische Risiken erzielt werden. Hierfür sollen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die Europäische Umweltagentur (EEA) und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) stärker zusammenarbeiten und ihre Methoden konsolidieren. Eine gemeinsame Datenplattform und eine zentrale Anlaufstelle für den Zugang zu Daten über Chemikalien soll eingeführt werden. Darüber hinaus sollen systematisch die in der EU generierten Biomonitoringdaten für Menschen – z.B. Chemikaliengehalte in Blut oder Muttermilch – erhoben werden, um das Ausmaß der Chemikalienexposition der Unionsbürger:innen besser einschätzen zu können und früher vor gefährlichen Chemikalien warnen zu können.
Die drei Legislativvorschläge wurden im Dezember 2023 vorgelegt, im Juni 2024 wurden die Ratspositionen dazu angenommen. Die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments ist für Ende März geplant. Der polnische Vorsitz plant mit den Trilogen zu beginnen.
Das „ein Stoff, eine Bewertung“-Paket ist ein wichtiger Baustein für eine moderne, integrierte Chemikalienpolitik und ist ein grundlegendes Element der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS). Chemikaliendaten sollen zusammengeführt, Bewertungsmethoden EU-weit harmonisiert, die EU-Agenturen in ihrer Zusammenarbeit gestärkt und Synergien erreicht werden. Die wissenschaftlichen Bewertungen in der EU werden damit kohärenter, transparenter und robuster. Österreich bringt sich konstruktiv in die Diskussionen ein.
Österreich trägt die inhaltlichen Zielvorgaben der CSS zur Weiterentwicklung der REACH-Verordnung grundsätzlich mit. Besonders wichtig ist es, dass die chemische Industrie in ihrer Transformation von einem linearen Wirtschaftssystem hin zu einem ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaftssystem bestmöglich unterstützt wird. Durch Erhöhung der Effizienz und Treffsicherheit der Verfahren soll dieser Übergang in Richtung Nachhaltigkeit und Digitalisierung beschleunigt werden.
Der Vorschlag dient der Aktualisierung bestehender Vorschriften im Einklang mit den Zielen des Europäischen Grünen Deals, der CCS und der Mitteilung der Kommission über die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU. Die modernisierte Detergenzien-Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und bietet Rechtssicherheit für Unternehmen. Die Anpassungen sollen im Wesentlichen durch die Vereinfachung und Digitalisierung der Berichtspflichten, insbesondere durch die Einführung eines digitalen Produktpasses erfolgen. Weiters soll eine Erleichterung beim Verkauf innovativer sicherer Produkte, die Mikroorganismen enthalten, ermöglicht werden. Klare Vorschriften für Detergenzien in Nachfüllpackungen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Sicherheit sind vorgesehen. Der Vorschlag für eine Verordnung wurde am 28.4.2023 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Das Europäische Parlament hat seinen Bericht am 27.2.2024 angenommen. Die Triloge finden unter polnischem Vorsitz statt. Österreich bringt sich konstruktiv in die Diskussionen ein.
Rat Umwelt
• 27. März 2025 (Brüssel)
• 17. Juni 2025 (Luxemburg)
• 28./29. April 2025 (informelles Treffen Rat Umwelt in Warschau)
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