Bundesministerium 



Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

EU-Jahresvorschau 2025

Bericht des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Bereiche Klimaschutz und Umwelt
an das Parlament zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2025 und zum 18-Monatsprogramm des Rates für 2025/2026
gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG iVm § 7 EU-InfoG

Wien, 2025


Inhalt

Einleitung. 3

Klimapolitik. 5

Änderung des europäischen Klimagesetzes. 5

Umsetzung des Klimaübereinkommens von Paris (globaler Klimaschutz) 7

Umwelt. 8

Bewertung der Richtlinie über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen. 8

Richtlinie über Umweltaussagen. 9

Nuklearenergie. 9

Bewertung der Richtlinien über radioaktive Abfälle. 11

Rücknahme des Vorschlags der Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels mit diesen Arten (Neufassung) 12

Biodiversität 13

Ozeanpakt 14

Implementierung und Simplifizierung: Omnibus. 14

Kreislaufwirtschaft. 16

Verordnung über die Vermeidung von Verlusten von Kunststoffgranulaten zur Verringerung der Verschmutzung durch Mikroplastik. 16

Verordnung über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen. 17

Änderung der Abfallrahmen-Richtlinie (ARRL) 17

Chemie. 19

Ein Stoff eine Bewertung. 19

Geplante Überarbeitung der REACH-Verordnung. 20

Verordnung über Detergenzien und Tenside. 20

Termine der Räte für das erste Halbjahr 2025. 21

 

 

                                                                                                                            


Einleitung

Die vorliegende EU-Jahresvorschau wurde auf Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogrammes der Europäischen Kommission für 2025, des Achtzehnmonatsprogrammes des Rates (1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2026) sowie des Arbeitsprogrammes der polnischen Ratspräsidentschaft (erste Jahreshälfte 2025) erstellt. Die Vorstellung des Arbeitsprogrammes der dänischen Ratspräsidentschaft (zweite Jahreshälfte 2025) erfolgt den europäischen Usancen entsprechend im Juli 2025.

Die Europäische Kommission hat am 11.2.2025 ihr Arbeitsprogramm „Eine ambitioniertere, unkompliziertere und schnellere Union für 2025“ angenommen. Mit den dort angekündigten Vorhaben verfolgt sie das Ziel, Europa wettbewerbsfähiger, sicherer und wirtschaftlich widerstandsfähiger zu machen. Grundlage des Arbeitsprogramms sind die politischen Leitlinien und die Mandatsschreiben, die PEK von der Leyen zu Beginn ihrer zweiten Amtszeit abgefasst hat.

Von 1. Jänner bis 30. Juni 2025 übernimmt Polen zum zweiten Mal den Vorsitz in Rat der Europäischen Union. Unter dem Motto „Security, Europe!“ wird das Thema Sicherheit in allen Dimensionen – extern, intern sowie in den Bereichen Information, Wirtschaft, Energie, Ernährung und Gesundheit in den Mittelpunkt der Ratspräsidentschaft gestellt.

Zusammen mit Dänemark und Zypern bildet Polen die „neue“ Triopräsidentschaft, deren Achtzehnmonatsprogramm „Die Strategische Agenda voranbringen“ sich mit folgenden Themen – Ein starkes und sicheres Europa! – Ein wohlhabendes und wettbewerbsfähiges Europa! – Ein freies und demokratisches Europa! auseinandersetzt.

Polen setzt in seinem Programm „Sicherheit, Europa!“ folgende sieben Prioritäten:

         Verteidigung und Sicherheit

         Schutz von Menschen und Grenzen

         Widerstand gegen ausländische Einflussnahme und Desinformation

         Gewährleistung der Sicherheit und der unternehmerischen Freiheit

         Energiewende

         Wettbewerbsfähige und widerstandsfähige Landwirtschaft

         Gesundheitssicherheit

Die Arbeiten des Rates Umwelt werden sich auf Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Umwelt und Herausforderungen in Zusammenhang mit dem Klimawandel konzentrieren. Die greifbaren Vorteile, die gesunde und stabile Ökosysteme für Gesellschaften mit sich bringen, sollen im Fokus stehen. Von Bedeutung sind Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie ökologische und gesellschaftliche Resilienz (Climate Adaption Plan). Der grüne Übergang bringt eine Reihe an Herausforderungen mit sich und daher wird auf die Förderung bzw. Stärkung der Vorteile im Bereich der Umwelt- und Klimapolitik gesetzt. Polen wird sich bemühen, Instrumente zur Bekämpfung der Desinformation über die Umwelt- und Klimapolitik der EU zu entwickeln. Der Kampf gegen die Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels soll vor allem durch Anreize und Unterstützung gefördert werden (nicht durch Verbote und übermäßige Belastungen). In Hinblick auf internationale Aktivitäten wird die Ausarbeitung und Koordination von EU-Positionen forciert werden (u. a. für die Fortsetzung der COP 16 über biologische Vielfalt). Weitere wichtige Dossiers im Bereich Umwelt sind das Bodenüberwachungsgesetz, die Abfallrahmenrichtlinie, die Verordnung über Kreislaufwirtschaftsanforderungen für Fahrzeuge und den Umgang mit Altfahrzeugen, die Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik, die Richtlinie über Umweltaussagen sowie das Paket „Ein Stoff, eine Bewertung“.


 

Klimapolitik

Änderung des europäischen Klimagesetzes

Um das Ziel der Klimaneutralität der Union bis 2050 zu erreichen, ist die Europäische Kommission gemäß Art. 4 des EU Klimagesetzes (ECL) verpflichtet ein Klimaziel für 2040 vorzuschlagen und dieses im ECL festzuschreiben. Wobei die Grundsätze der Art. 6 und 7 des ECL und die Ergebnisse der globalen Bestandsaufnahme unter dem Übereinkommen von Paris zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission indikative EU Treibhausgasbudgets 2030 bis 2050 vorzulegen, die mit den Verpflichtungen der Union gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sein müssen. Am 6.2.2024 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Mitteilung über ein Klimaziel für 2040, die eine Vision über 2030 hinaus im Kontext des sich verschärfenden Klimawandels und den damit verbundenen rasant steigenden realen Kosten skizziert. Auf Basis einer umfassenden Folgenabschätzung empfiehlt die Europäische Kommission in der Mitteilung als Ziel bis 2040 die Netto-Treibhausgase um 90 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Das empfohlene Ziel entspricht den wissenschaftlichen Empfehlungen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für den Klimawandel (ESABCC) und ist mit den langfristigen Temperaturzielen des Abkommens von Paris vereinbar.

Auf europäischer Ebene setzt sich Österreich dafür ein, dass die EU insgesamt einen angemessenen Beitrag zum internationalen Klimaschutz leistet und wird sich konstruktiv in die Verhandlungen zur Anpassung des EU Klimagesetzes einbringen. Zur Erreichung der Klimaneutralität, zu der sich auch Österreich bekennt, ist ein Beitrag aller Sektoren und Mitgliedsstaaten notwendig. Das 2040 Ziel soll auf der im Klimagesetz genannten Prinzipien basieren und hat ausreichend Anreize zu setzen, damit die Entwicklung und Produktion der notwendigen Technologien frühzeitig erfolgen und ein starker Binnenmarkt für EU-Hersteller entstehen kann, um dadurch die langfristige EU Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Bewertung der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)

Im Rahmen der Vorgaben der Vereinbarung über bessere Rechtssetzung soll die LULUCF-Verordnung im 4. Quartal 2025 einer Evaluierung unterzogen werden. Dazu hat die Europäische Kommission ein Beratungsunternehmen beauftragt, das derzeit Interviews mit allen EU-Mitgliedstaaten durchführt. Dieser Evaluierung kommt große Relevanz zu, da die aktuellen THG-Emissionsdaten zeigen, dass die nationalen LULUCF-Klimaziele für den Zeitraum 2021 bis 2025 höchstwahrscheinlich nicht eingehalten werden können. Aus diesem Grund soll es Ziel der Evaluierung sein, eine Flexibilisierung der hochkomplexen Anrechnungsregeln und besseres Verständnis der Europäische Kommission zur ggstl. Problematik zu erreichen.

Bewertung des Innovationsfonds

Der Innovationsfonds ist ein integrierter Bestandteil des EU-Emissionshandel, der Demonstrationsvorhaben im Bereich innovativer Technologien und bahnbrechender industrieller Innovationen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes fördern soll. Insgesamt werden für Projekte in Bereichen wie zum Beispiel der energieintensiven Industrie, der Erzeugung erneuerbarer Energie, CCUS (Carbon Capture, Utilization and Storage) sowie der Energiespeicherung zumindest 450 Millionen Emissionszertifikate aus dem EU-Emissionshandelssystem zur Verfügung stehen (abhängig vom Preis der Emissionszertifikate, mindestens 38 Milliarden Euro an Fördermitteln). Im Rahmen des Clean Industrial Deals soll der Innovationsfonds weiter ausgebaut werden und auch Projekte finanzieren, die das „Sovereignty Seal“ unter der STEP (Plattform „Strategische Technologien für Europa“) Verordnung erhalten haben. Zusätzlich soll eine „industrial decarbonisation bank“ geschaffen werden, die mit 100 Milliarden Euro aus den Versteigerungserlösen aus dem Emissionshandelssystem ausgestattet werden soll.

Bewertung des Modernisierungsfonds

Der Modernisierungsfonds ist ein eigener Fonds im EU-Emissionshandel, der ärmeren EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um den Energiesektor zu modernisieren. Österreich hat sich in den Verhandlungen immer für eine sehr zielorientierte Nutzung der Mittel des Fonds ausgesprochen.

Umsetzung des Klimaübereinkommens von Paris (globaler Klimaschutz)

Das von der Europäischen Kommission vorgelegte Fit for 55-Paket ist eine unmittelbare Reaktion auf die Vorgaben aus dem Klimaübereinkommen von Paris. Sowohl das 2030-Ziel von netto mindestens -55 % an Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 als auch das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 sind zentrale Eckpunkte des 2030 EU NDCs („Nationally Determined Contribution“), welches zuletzt im Oktober 2023 aktualisiert wurde. Die EU strebt eine effektive Umsetzung des Klimaübereinkommens an, wodurch sichergestellt werden soll, dass das Langfristziel einer Eindämmung der globalen Temperaturerhöhung auf 1,5°C eingehalten wird.

Auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2023 (COP 28) in Dubai haben die Vertragsparteien einen Beschluss über die erste globale Bestandsaufnahme des Pariser Übereinkommens verabschiedet, in dessen Rahmen sich alle Parteien erstmalig auf den „Umstieg weg von fossilen Energien“ einigten. Bei der Klimakonferenz 2024 (COP 29) in Baku konnte eine Einigung auf ein New Collective Quantified Goal (neues Finanzierungsziel ab 2025) getroffen werden. So sollen bis 2035 jährlich mindestens 300 Milliarden USD für Klimaschutz und Klimawandelanpassung bereitgestellt werden, was eine Verdreifachung des Ziels aus dem Jahr 2009 bedeutet. Obwohl die traditionellen Geberländer nach wie vor den Großteil der Klimafinanzierung übernehmen werden, sind erstmalig auch wirtschaftlich starke Schwellenländer ermutigt, finanzielle Beiträge auf freiwilliger Basis zu leisten. Weiters haben sich die Vertragsstaaten in Baku auf die Regeln für einen von der UN unterstützten globalen Kohlenstoffmarkt geeinigt, ein Marktmechanismus der mit dem Pariser Übereinkommen geschaffen wurde. Somit konnten die int. Regeln zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens vollständig beschlossen worden. Die Klimakonferenz 2025 (COP 30) wird, 10 Jahre nach der Einigung des Übereinkommens von Paris, von 10.-21. November 2025 in Belém, Brasilien, stattfinden. 2025 ist das Jahr, in welchem die nächste Runde von NDCs, mit einem Zeitplan der Implementierung von Maßnahmen bis 2035, an das UNFCCC Sekretariat übermittelt werden sollen. Dieser Runde der NDCs wird eine kritische Rolle beigemessen, da sich anhand der Ambition in den NDCs erkennen lassen wird, ob das 1,5° Ziel noch eingehalten werden kann. Es wird erwartet, dass die EU bis September 2025 ihr 2035 EU NDC vorlegen wird.

Umwelt

Bewertung der Richtlinie über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

Gemäß Art. 13 der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe überprüft die Europäische Kommission bis zum 31.12.2025 die Richtlinie im Hinblick auf die Erreichung der in Art. 1 (2) festgelegten Ziele der Richtlinie (Einhaltung Luftqualitätsziele, Schutz der Artenvielfalt und Ökosysteme, Synergieeffekte der Luftreinhaltung mit anderen Politikfeldern). In Bezug auf Ammoniak bewertet die Europäische Kommission in ihrer Überprüfung insbesondere neue wissenschaftliche Erkenntnisse, beste verfügbare Techniken und Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Gegebenenfalls werden Gesetzgebungsvorschläge im Hinblick auf die Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum nach 2030 vorgelegt. Die Europäische Kommission hat im vergangenen Jahr eine Begleitstudie zur Evaluierung beauftragt. Es haben u. a. eine öffentliche Konsultation und ein Stakeholder-Workshop im Herbst stattgefunden. Anfang März 2025 wurde ein Bericht über die künftige Entwicklung der Luftqualität in der EU veröffentlicht (Fourth Clean Air Outlook), der in der Evaluierung berücksichtigt werden soll. Bis zum Ende 2025 soll ein Dokument zu den Ergebnissen der Evaluierung veröffentlicht werden. Bislang wurden Ergebnisse aus den Konsultationen präsentiert, die aber noch keine klare Richtung erkennen lassen. Mögliche künftige Entwicklungen wären die Erweiterung der Reduktionsverpflichtungen auf neue Schadstoffe (Methan, Black Carbon), zusätzliche Emittentenkategorien und erweiterte Definition von Feinstaub.

Aus österreichischer Sicht muss eine Ausweitung von Verpflichtungen mit konkreten, quantifizierten Vorteilen für die Luftqualität verbunden sein, bei denen der Nutzen den Aufwand übersteigt. Eine konkrete Positionierung kann erst nach Vorliegen der Evaluierungsergebnisse und der Schlussfolgerungen seitens der Europäischen Kommission erfolgen.

Richtlinie über Umweltaussagen

Der vorliegende Richtlinienentwurf definiert die Anforderungen für die Nachweisbarkeit umweltbezogener Behauptungen, das heißt, wie Unternehmen ihre grünen Behauptungen zukünftig begründen und kommunizieren müssen. Die verwendete Methodik muss sich auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, die Informationen müssen transparent und überprüfbar sein und Gütezeichen müssen einen zusätzlichen ökologischen Mehrwert bringen. Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus angehalten, ein Verfahren zur Überprüfung umweltbezogener Angaben einzurichten, zuständige Behörden zu benennen und einen Koordinierungsmechanismus einzurichten. Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag am 22.3.2023 vorgelegt. Das Dossier wurde in der Ratsarbeitsgruppe Umwelt diskutiert. Am 17.6.2024 wurde die Allgemeine Ausrichtung im Umweltrat angenommen. Am 12.3.2024 stimmte das Europäische Parlament in erster Lesung über sein Verhandlungsmandat ab. Am 4.12.2024 wurde das Verhandlungsmandat vom neugewählten Europäischen Parlament bestätigt. Der erste Trilog fand unter polnischem Vorsitz am 28.1.2025 statt.

Österreich setzt sich für die grundsätzlichen Zielsetzungen zur Bekämpfung von Irreführungen durch Umweltaussagen ein. Aufgrund bestehender Bedenken u.a. zur Ex-ante Bewertung von expliziten Umweltaussagen, mangelnder Vereinfachungen beim sog. „Vereinfachten Verfahren“, sowie der Frage der Aufnahme für Mikrounternehmen in das Regelungsregime hat sich Österreich im Umweltrat am 17.6.2024 in Bezug auf eine Allgemeine Ausrichtung enthalten und sieht noch weiteren Gesprächsbedarf.

Nuklearenergie

Gemäß Arbeitsprogramm wird die Europäische Kommission im Jahr 2025 die Mitteilung Hinweisendes Nuklearprogramm (Nuclear Illustrative Programme (PINC)) vorlegen. Diese Mitteilung, die auf einer Verpflichtung nach Artikel 40 des Euratom-Vertrags beruht, gibt einen Überblick über die Investitionen in der EU im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen. Das letzte PINC wurde im Jahr 2017 vorgelegt. Außerdem ist die Vorstellung eines Strategieplanes für die Europäische SMR (Small Modular Reactors) Industrieallianz vorgesehen, „um die Entwicklung kleiner modularer Reaktoren zu beschleunigen“.

Unter polnischem und dänischem Ratsvorsitz wird, abhängig von den weiteren Entwicklungen, die Diversifizierung der Brennstoffversorgung für Kernkraftwerke, die noch vollständig von russischem Kernbrennstoff abhängig sind, weiter thematisiert werden. Die nukleare Sicherheit in der Ukraine soll ein Schwerpunktthema bleiben. Sollte eine gemeinsame Position des Rates zum PINC angestrebt werden, wird Österreich dies kritisch prüfen. Die Harmonisierung von Sicherheitszielen und Genehmigungsverfahren sowie der Aufbau von Industriekapazitäten für Small Modular Reactors (SMR) werden verstärkt auf Unionsebene besprochen. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe im Rahmen der ENSREG (European Nuclear Safety Regulators Group) eingerichtet (SMR Task Force). Einen etwaigen Strategieplan der Europäischen Kommission für die Europäische SMR Industrieallianz wird Österreich kritisch prüfen. 2025 erfolgt die Erstellung nationaler Aktionspläne und eines ENSREG Aktionsplanes im Zusammenhang mit der TPR II (Topical Peer Review zu Brandschutz in kerntechnischen Anlagen). Österreich hat mit seinem Forschungsreaktor selbst daran teilgenommen.

Weiteres sollen auch Leitlinien zur Anwendung der revidierten Euratom-Sicherungsüberwachungsverordnung vorgestellt werden.

Auf internationaler Ebene wird es einen Austausch in Vorbereitung auf das Review Meeting der „Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of Radioactive Waste Management” geben bzw. wird die Vorbereitung auf das Review Meeting der „Convention on Nuclear Safety“ stattfinden. Die Kommission plant mit den Euratom-Mitgliedstaaten eine Position betreffend Einigung zwischen Euratom und der KEDO (Korean Peninsula Energy Development Organisation). Österreich lehnt die energetische Nutzung der Kernenergie nach wie vor aus verschiedenen Gründen grundsätzlich ab. Dies trifft gleichermaßen auch auf neue Konzepte wie die sog. SMR zu. Österreich sieht daher die Entwicklungen betreffend SMR kritisch. Es gibt noch zahlreiche ungeklärte sicherheitstechnische und regulatorische Aspekte. Auf europäischer Ebene bringt sich Österreich in diesbezügliche Gremien kritisch ein.

Die Kernenergie ist eine Technologie mit hohem Gefahrenpotential. Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht dies auf drastische Weise. Außerdem wird die starke Abhängigkeit vieler Betreiberstaaten von Russland sowie weniger anderer Drittstaaten (Natururan, angereichertes Uran und Brennelemente sowie enge Verflechtungen in der Nuklearindustrie) offensichtlich. Auch die problematische Verknüpfung zwischen ziviler und militärischer Nutzung der Kernenergie wird besonders deutlich.

Darüber hinaus ist die Kernenergie zu langsam und zu teuer, sowohl im Hinblick auf die Energiekrise und die Energieversorgungssicherheit als auch im Kampf gegen den Klimawandel. Österreich spricht sich dagegen aus, dass die Kernenergie als umweltfreundlich, grün und nachhaltig eingestuft wird. Daher hat Österreich im Oktober 2022 eine Klage gegen die Einbeziehung der Kernenergie in die Taxonomie-Verordnung beim Gericht der EU eingebracht (Urteil 2025 erwartet). Österreich versucht jegliche weitere Bevorzugung der Kernenergie gegenüber anderen Energieträgern zu vermeiden und tritt gegen jede weitere direkte oder indirekte Förderung der Kernenergie durch EU-Mittel (beispielsweise im Zusammenhang mit verschiedenen Reform- und Finanzierungsprogrammen im Rahmen von REPower EU oder im Rahmen des Green Deal Industrial Plan sowie des Clean Industrial Deals) ein. Österreich wird sich weiterhin für die Erhaltung und den Ausbau von höchstmöglichen Sicherheitsstandards einsetzen, sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene. Für SMR fordert Österreich mindestens dieselben Sicherheitsanforderungen wie für große Kernkraftwerke.

Bewertung der Richtlinien über radioaktive Abfälle

Die Europäische Kommission prüft unter dem Gesichtspunkt der Maßnahmen zur Vereinfachung des EU-Rechtsbestands die Zusammenlegung der beiden Richtlinien 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und 2006/117/Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. Gegebenenfalls werden auch inhaltliche Anpassungen Gegenstand der Bewertung sein. Die Bewertung soll bis Ende 2025 abgeschlossen werden. Workshops mit Beteiligung der Mitgliedstaaten zu beiden Richtlinien sind im März und Juni 2025 geplant. Genauere Details liegen aktuell nicht vor.

Österreich steht einer Bewertung der beiden Richtlinien grundsätzlich positiv gegenüber. Für eine Zusammenführung der beiden Richtlinien besteht aus österreichischer Sicht kein akuter Bedarf; jedoch wären kleinere inhaltliche Anpassungen basierend auf den nunmehr fast 15 bzw. 20 Jahren Erfahrung in der Umsetzung der Richtlinien zu begrüßen, insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Berichtspflichten und der Optimierung der Verfahrensabläufe. Details hängen von den Ergebnissen der Bewertung ab. Beide Richtlinien sehen jeweils die Erstellung und Übermittlung eines Durchführungsberichts alle drei Jahre vor. Die Richtlinie 2011/70/Euratom schreibt den Mitgliedstaaten darüber hinaus detailliert vor, welche Inhalte in den nationalen Programmen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle enthalten sein müssen (bspw. Forschungsprojekte, Leistungskennzahlen). Diese Vorgaben belasten besonders jene Mitgliedstaaten, die keine Kernkraftwerke betreiben, aufgrund deren geringerer personeller Kapazitäten über Gebühr. Deshalb unterstützt Österreich, wie viele andere Mitgliedstaaten auch, eine Vereinfachung/Reduktion der Berichtspflichten, auch um Duplikationen mit weiteren Berichtspflichten aufgrund internationaler Übereinkommen zu vermeiden. Hinsichtlich der Richtlinie 2006/117/Euratom, die ein sehr formalistisches Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle innerhalb der EU festlegt, hat sich gezeigt, dass einerseits aufgrund unterschiedlicher Handhabung in den Mitgliedstaaten Bedarf an Harmonisierung bzw. Optimierung der Verfahrensabläufe besteht und andererseits eine Verschlankung des Genehmigungsverfahrens zielführend wäre. Hier schlägt Österreich eine Verbesserung der im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu verwendenden Vorlagen sowie die Einführung einer elektronischen Plattform, wie es bereits etablierte Praxis in anderen Bereichen ist (z.B. bei Gefahrguttransporten), vor.

Rücknahme des Vorschlags der Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels mit diesen Arten (Neufassung)

Ziel des Vorschlages ist es im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschrift eine Neufassung zu erlassen. Da keine absehbare Einigung zu erwarten ist, wird der Vorschlag zurückgezogen. Zudem haben seit 2012 Entwicklungen stattgefunden, die diesen Vorschlag überflüssig machen. Die Kommission wird prüfen, ob ein anderer Vorschlag vorgelegt oder eine andere Art von Ansatz gewählt werden sollte, um einen Neuanfang zu ermöglichen.

Biodiversität

Österreich unterstützt die Zielsetzungen der EU-Biodiversitäts-Strategie 2030. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt der Biodiversität in der EU geleistet. Gesunde, stabile und resiliente natürliche Ökosysteme sind eine wesentliche Voraussetzung für den Umweltschutz sowie die wirtschaftliche Entwicklung. Mit der EU-Biodiversitäts-Strategie 2030 leistet die EU ihren Beitrag zu den im Rahmen des UN Übereinkommens über die biologische Vielfalt vereinbarten globalen Zielsetzungen für die Biodiversität 2030 (Global Biodiversity Framework). Die im Rat Umwelt am 20.12.2022 gemeinsam vereinbarten Umsetzungsaktivitäten auf EU-Ebene werden weiterhin verfolgt, z.B. auch im Rahmen des Biodiversitäts-Monitorings.

Die österreichischen Beiträge zur Erreichung der EU-Zielsetzungen 2030 sowie der globalen Biodiversitätsziele wurden in der nationalen Biodiversitäts-Strategie 2030+ aufgenommen. Als Vertragspartei des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt der Vereinten Nationen hat sich Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet, die biologische Vielfalt zu schützen, ihre Komponenten nachhaltig zu nutzen und Verantwortung für den Erhalt der globalen Biodiversität zu übernehmen. Die Ziele der Strategie und die Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die biologische Vielfalt in Österreich zu schützen, die Gefährdungen aktiv anzugehen und somit weitere Verluste zu verhindern, die notwendigen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen und die Einbeziehung der Biodiversität in alle relevanten Sektoren zu forcieren. Mit dem österreichischen Biodiversitätsfonds wurde eine wichtige Förderschiene zur Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie geschaffen.

Im Februar 2026 sind Berichte über die nationale Umsetzung der globalen Biodiversitäts-Ziele 2030 an das UN Übereinkommen über die biologische Vielfalt abzugeben. Im 3./4. Quartal 2026 wird die 17. Konferenz der Vertragsparteien zum UN Übereinkommen über die biologische Vielfalt in Armenien stattfinden. Ein Schwerpunkt der Konferenz wird das erste Stock-Take zur Erreichung der Globalen Biodiversitätsziele 2030 darstellen.

Ozeanpakt

Der EU-Ozeanpakt wurde von PEK Ursula von der Leyen in den politischen Leitlinien 2024 – 2029 vom 18.7.2024 angekündigt und soll im 2. Quartal 2025 von der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Ziel des Pakts ist es, für Kohärenz in allen Politikbereichen der EU zu sorgen, die mit den Meeren zusammenhängen. Der Schwerpunkt wird auf der Unterstützung widerstandsfähiger und gesunder Meere und Küstengebiete sowie auf der Förderung der blauen Wirtschaft liegen. Der Ozeanpakt soll einen ganzheitlichen Ansatz für meeresbezogene Maßnahmen aufzeigen. Die Arbeiten am Ozeanpakt haben bereits 2024 begonnen: in der Expertengruppe Integrierte Meerespolitik am 3.12.2024 präsentierte die Europäische Kommission die Vorbereitungen. Die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen unterstützten den Pakt. Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Meinungen zur Gestaltung des geplanten Europäischen Paktes für die Meere einzuholen. Die eingegangenen Beiträge sollen in die Gestaltung des Ozeanpakts einfließen, den die Kommission rechtzeitig vor der dritten Ozeankonferenz der Vereinten Nationen im Juni 2025 vorlegen will. Ozeane bedecken ca. 71 % der Erdoberfläche und sind von vielfältiger Bedeutung wirtschaftlicher und ökologischer Natur und für das Weltklima. Auch Österreich als Binnenstaat ist sich im Klaren darüber, dass Ökonomisches und Klima- und Umweltschutz Hand in Hand gehen müssen. Österreich erwartet sich daher eine entsprechende Ausgestaltung des Ozeanpakts.

Implementierung und Simplifizierung: Omnibus

In der Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“ setzt sich die Europäische Kommisison das Ziel künftige Vorhaben besser zu implementieren und bestehende Rechtsakte zu vereinfachen. So sollen Berichtspflichten um 25 % (für KMUs um 35 %) redzuiert werden. Am 26.02.2025 präsentierte die Europäische Kommission den Omnibus I und II. Im Omnibus I (Vereinfachungspaket Nachhaltigkeit) wird eine zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten um ein Jahr unter der EU-Nachhaltigeitsberichterstattungs Richtlinie und des EU Lieferkettengesetzes vorgeschlagen. Außerdem werden weitere Vereinfachungsmaßnahmen im Rahmen der beiden gennanten Rechtsakte sowie des Europäischen CO2 Grenzausgleichsystems und der EU-Taxonomie vorgeschlagen. Österreich begrüßt grundsätzlich den Ansatz der Vereinfachung, da diese sowohl im Sinne der von der Kommission als auch der Bundesregierung angestrebten Entbürokratisierung sind.

Der Omnibus II beinhlatet Verinfachungsmaßnahmen des Europäischen Investitionsfonds (Invest EU) sowie dem Europäischen Fonds für Strategische Investitionen. Ein weiteres Omnibus Paket einschließlich Regelungen zu kleinen und mittleren Unternehmen (Mid-Caps) und der Abschaffung von Papieranforderungen wird im 2. Quartal 2025 erwartet.

Kreislaufwirtschaft

Verordnung über die Vermeidung von Verlusten von Kunststoffgranulaten zur Verringerung der Verschmutzung durch Mikroplastik

Jedes Jahr werden aufgrund mangelhafter Handhabung über die gesamte Lieferkette hinweg sehr hohe Mengen an Plastik-Pellets in die Umwelt freigesetzt. Im Europäischen Grünen Deal, im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und in der Bodenstrategie für 2030, hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen. Im Null-Schadstoff-Aktionsplan wurde das Ziel festgelegt, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30 % zu verringern. Mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Vermeidung von Verlusten von Kunststoffgranulat werden Anforderungen für den Umgang mit Kunststoffgranulaten durch Wirtschaftsteilnehmende, Anlagenbetreiber:innen sowie EU- und Nicht-EU-Frachtführer:innen in allen Phasen der Lieferkette festgelegt. Klein- und Mittelbetriebe unterliegen geringeren Anforderungen. Damit ergänzt der Vorschlag weitere Vorschriften zur Eindämmung der Mikroplastikverschmutzung, insbesondere im Rahmen der REACH-Verordnung. Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag am 16.10.2023 vorgelegt, welcher seither laufend in der Ratsarbeitsgruppe Umwelt verhandelt wurde. Am Rat Umwelt im Dezember 2024 wurde eine Allgemeine Ausrichtung erzielt. Das Europäische Parlament hat seinen Bericht am 23.4.2024 angenommen. Die Triloge werden unter polnischem Vorsitz stattfinden.

Mikroplastik wurde in der Umwelt, in Lebensmitteln und auch schon im menschlichen Körper nachgewiesen, daher besteht Handlungsbedarf. Im Einklang mit dem Österreichischen Aktionsplan Mikroplastik werden EU-Initiativen, die zur Eindämmung der vielschichtigen Quellen von Mikroplastik beitragen, grundsätzlich begrüßt.

 

Verordnung über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen

Kreislaufwirtschaft ist ein wichtiges Instrument zur Erreichung der europäischen Klimaziele. Mit der Verordnung soll ein Beitrag zu den Ambitionen des Europäischen Grünen Deals für eine klimaneutrale, saubere und kreislauforientierte Wirtschaft geleistet werden, indem die negativen Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Konstruktion, der Produktion, der Nutzungsdauer und der Altfahrzeugbehandlung verringert werden sollen. Zudem kann der Verordnung zufolge durch die Wiederverwendung und das Recycling seltener Erden der Bedarf an Primärrohstoffen minimiert und folglich die europäische Abhängigkeit von Rohstofflieferant:innen begrenzt werden. Der Vorschlag sieht neue Behördenstrukturen und Genehmigungspflichten vor. Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag am 13.7.2023 vorgelegt. Dieser wurde am 03.10.2023 in der Ratsarbeitsgruppe Umwelt vorgestellt und auf dieser Ebene seither laufend diskutiert.

Das Erreichen dieser Ziele wird grundsätzlich unterstützt. Österreich spricht sich jedoch für das Beibehalten der Rechtsform einer Richtlinie aus, mit der die genannten Ziele unter Berücksichtigung die unterschiedlichen nationalen Ausgangssituationen besser erreicht werden können. Der vorliegenden Verordnung fehlt der, für eine unmittelbare Anwendung, notwendige Detailierungsgrad. Damit sind ergänzend zur Verordnung umfassende nationale Begleitregelungen notwendig. Dass in der Verordnung verschiedene Rechts- und Kompetenzbereiche geregelt werden, die besser separat in den inhaltlich passenden Rechtsbereichen aufgenommen werden sollten, wird kritisch gesehen. Insgesamt wird die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten damit erschwert.

Änderung der Abfallrahmen-Richtlinie (ARRL)

Die Europäische Kommission hat am 5.7.2023 einen Vorschlag zur gezielten Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie mit den Schwerpunkten Textilien und Lebensmittel vorgelegt. Der Vorschlag steht im Zeichen des Europäischen Grünen Deals und zielt auf ein besseres Management von Textil- und Lebensmittelabfällen im Einklang mit der Abfallhierarchie sowie die Verringerung der Umwelt- und Klimaauswirkungen dieser ressourcenintensiven Sektoren ab. Im Textilienbereich ist insbesondere die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung geplant. Im Lebensmittelbereich sollen Vermeidungsquoten entlang der Wertschöpfungskette festgelegt werden, um das Erreichen des UN-Lebensmittelvermeidungsziels zu unterstützen.

Seit Jänner 2024 finden regelmäßig Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe Umwelt statt. Bei der Tagung des Rates Umwelt am 17.6.2024 wurde eine Allgemeine Ausrichtung erzielt. Das Europäische Parlament hat am 13.3.2024 seine Position angenommen. Beim zweiten Trilog am 18.2.2025 wurde eine vorläufige politische Einigung erzielt. Die Intention des Richtlinienvorschlags, Textil- und Lebensmittelabfälle zu vermeiden, wird begrüßt. Hinsichtlich der Textilien ist vorrangiges Ziel, dass auf bestehenden und funktionierenden Sammelsystemen aufgebaut werden kann. Die derzeitigen Rechtsinstrumente sind unzureichend, um Importe via online Plattformen in Hinsicht auf die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (Kostentragung) wirksam zu überwachen. Es sollten daher zusätzliche Pflichten in die Abfallrahmen-RL aufgenommen werden. Mit der Einigung im zweiten Trilog wurde ein Erwägungsgrund zu Online Plattformen ergänzt. Wesentlich bei der Beurteilung der Reduktionspotenziale bei Lebensmitteln ist die Unterscheidung, ob ein Lebensmittel genießbar ist oder nicht und damit, ob dieser Abfall vermeidbar ist oder nicht.

Chemie

Ein Stoff eine Bewertung

Mit dem „Ein Stoff, eine Bewertung“-Paket mit drei chemikalienpolitischen Gesetzgebungsakten will die Europäische Kommission dafür sorgen, dass „bessere Prävention durch verbessertes Chemikalienmanagement“ möglich wird. Es soll eine Straffung der Bewertungen von Chemikalien in allen EU-Rechtsvorschriften, die Stärkung der Wissensbasis über Chemikalien sowie die Gewährleistung einer Früherkennung und von Maßnahmen gegen neu auftretende chemische Risiken erzielt werden. Hierfür sollen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die Europäische Umweltagentur (EEA) und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) stärker zusammenarbeiten und ihre Methoden konsolidieren. Eine gemeinsame Datenplattform und eine zentrale Anlaufstelle für den Zugang zu Daten über Chemikalien soll eingeführt werden. Darüber hinaus sollen systematisch die in der EU generierten Biomonitoringdaten für Menschen – z.B. Chemikaliengehalte in Blut oder Muttermilch – erhoben werden, um das Ausmaß der Chemikalienexposition der Unionsbürger:innen besser einschätzen zu können und früher vor gefährlichen Chemikalien warnen zu können.

Die drei Legislativvorschläge wurden im Dezember 2023 vorgelegt, im Juni 2024 wurden die Ratspositionen dazu angenommen. Die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments ist für Ende März geplant. Der polnische Vorsitz plant mit den Trilogen zu beginnen.

Das „ein Stoff, eine Bewertung“-Paket ist ein wichtiger Baustein für eine moderne, integrierte Chemikalienpolitik und ist ein grundlegendes Element der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS). Chemikaliendaten sollen zusammengeführt, Bewertungsmethoden EU-weit harmonisiert, die EU-Agenturen in ihrer Zusammenarbeit gestärkt und Synergien erreicht werden. Die wissenschaftlichen Bewertungen in der EU werden damit kohärenter, transparenter und robuster. Österreich bringt sich konstruktiv in die Diskussionen ein.

 

Geplante Überarbeitung der REACH-Verordnung

Die EU Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS) aus 2020 schlägt ein ehrgeiziges Maßnahmenpaket vor. Von diesen Vorhaben ist bereits ein Teil umgesetzt oder in Angriff genommen worden. Angesichts gewonnener Erfahrungen, neuer Herausforderungen und Technologien hat sich gezeigt, dass die REACH-Verordnung einiger wichtiger Anpassungen bedarf. Die Kernelemente sind in der CSS umfassend dargelegt. Außerdem müssen die Bestimmungen und Verfahren so weit wie möglich vereinfacht und verschlankt werden, ohne das Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu beeinträchtigen. Die im Arbeitsprogramm der letzten Europäischen Kommission vorgesehene Revision der REACH Verordnung wurde nicht vorgelegt. Im aktuellen Arbeitsprogramm ist nun vorgesehen, diese Revision im Kontext des Clean Industrial Deals und des neuen „Chemicals Industry Package“ gegen Ende 2025 vorzulegen. Der Fokus soll dabei auf Vereinfachung liegen.

Österreich trägt die inhaltlichen Zielvorgaben der CSS zur Weiterentwicklung der REACH-Verordnung grundsätzlich mit. Besonders wichtig ist es, dass die chemische Industrie in ihrer Transformation von einem linearen Wirtschaftssystem hin zu einem ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaftssystem bestmöglich unterstützt wird. Durch Erhöhung der Effizienz und Treffsicherheit der Verfahren soll dieser Übergang in Richtung Nachhaltigkeit und Digitalisierung beschleunigt werden.

Verordnung über Detergenzien und Tenside

Der Vorschlag dient der Aktualisierung bestehender Vorschriften im Einklang mit den Zielen des Europäischen Grünen Deals, der CCS und der Mitteilung der Kommission über die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU. Die modernisierte Detergenzien-Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und bietet Rechtssicherheit für Unternehmen. Die Anpassungen sollen im Wesentlichen durch die Vereinfachung und Digitalisierung der Berichtspflichten, insbesondere durch die Einführung eines digitalen Produktpasses erfolgen. Weiters soll eine Erleichterung beim Verkauf innovativer sicherer Produkte, die Mikroorganismen enthalten, ermöglicht werden. Klare Vorschriften für Detergenzien in Nachfüllpackungen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Sicherheit sind vorgesehen. Der Vorschlag für eine Verordnung wurde am 28.4.2023 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Das Europäische Parlament hat seinen Bericht am 27.2.2024 angenommen. Die Triloge finden unter polnischem Vorsitz statt. Österreich bringt sich konstruktiv in die Diskussionen ein.

Termine der Räte für das erste Halbjahr 2025

Rat Umwelt

         27. März 2025 (Brüssel)

         17. Juni 2025 (Luxemburg)

         28./29. April 2025 (informelles Treffen Rat Umwelt in Warschau)

 

 


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