1018/J XXVIII. GP
Eingelangt am 04.04.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Nina Tomaselli, Alma Zadic, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Bezüge der Staatssekretär:innen
Staatssekretär:innen sind Hilfsorgane der jeweiligen Bundesminister:innen bei der Führung der Geschäfte und bei der parlamentarischen Vertretung. Sie werden vom Bundespräsidenten angelobt. Die regulären Bezüge von Staatssekretär:innen, die nicht mit der Besorgung besonderer Aufgaben betraut sind, betragen 160% des Ausgangsbetrages (15.257,50 Euro; § 3 Abs. 1 Z 10 des Bundesbezügegesetzes [BBezG]).
Gemäß Artikel 78 Abs. 3 B-VG kann der/die Bundesminister:in den Staatssekretär bzw. die Staatssekretärin mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Die Bezüge eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin, der/die mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, erhöhen sich dann auf 180% des Ausgangsbetrages (17.164,70 Euro; § 3 Abs. 1 Z 7 BBezG).
2023 wurde bereits medial kritisiert, dass Staatssekretär:innen auch ohne Betrauung mit bestimmten Aufgaben erhöhte Bezüge kassierten. Das Bundeskanzleramt begründete dies damals mit „langjähriger Staatspraxis“. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024 wurde aus diesem Anlass ergänzt, dass die Betrauung, der Zeitpunkt und der Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren sind und damit öffentlich einsehbar sein müssen (§ 11 BMG).
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wird der Ihnen beigegebenen Staatssekretärin der erhöhte Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 Bundesbezügegesetz ausbezahlt?
a. Wenn ja, ab welchem Stichtag wurde dieser (erhöhte) Bezug ausbezahlt?
b. Wenn ja, bitte um Aufschlüsselung der Bezüge nach Bezugszeitraum und Höhe der Bezüge.
2. An welchem Tag erfolgte die Betrauung Ihrer Staatssekretärin mit bestimmten Aufgaben gem. Art. 78 Abs. 3 B-VG?
3. Falls der erhöhte Bezug bereits vor der Betrauung gem. Art. 78 Abs. 3 B-VG ausbezahlt wurde: Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies erfolgt?
4. Falls der erhöhte Bezug bereits vor der Betrauung gem. Art. 78 Abs. 3 B-VG ausbezahlt wurde, ist mit einer Rückzahlung für zu viel bezogenes Salär zu rechnen?