1069/J XXVIII. GP
Eingelangt am 11.04.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Michael Oberlechner, MA
an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betreffend Josef Ostermayers Rückkehr in die gemeinnützige Wohnungs-wirtschaft?
Die Leistungsbilanz von Dr. Josef Ostermayer als Vorstandsvorsitzender der SPÖ-nahen gemeinnützigen Bauvereinigung Sozialbau AG war mehr als durchwachsen. In seine Ära fallen dramatische Veranlagungsverluste des Verbundes infolge der Causa Commerzialbank Mattersburg. Wie „Der Kurier“ berichtete, hatte der Sozialbau-Verbund mehr als 70 Millionen Euro bei der burgenländischen Pleite-Bank veranlagt[1] - infolge des Status der Wohnungsgemeinnützigkeit steuerprivilegiert akkumulierte Gelder, mit denen unzählige Sozialwohnungen hätten errichtet werden können, die die Wiener dringend brauchen würden. Es heißt, dass Ostermayer die treibende Kraft hinter den Veranlagungen bei der Commerzialbank gewesen sei, wie „Der Standard“ berichtete.[2]
Kurz nach dem Zusammenbruch der Bank verließ Ostermayer die Sozialbau AG – wobei ein Zusammenhang offiziell dementiert wurde. Er wechselte zu Werner Faymann in das Farrokhnia-Imperium.2 Aktuell verdichten sich Gerüchte, wonach sich Ostermayer für einen Vorstandsposten im SPÖ-nahen Bereich des Wiener gemeinnützigen Wohnbaus interessiert – und die SPÖ diesbezüglich Wohlwollen zeigen soll.
In Anbetracht der horrenden Veranlagungsverluste des Sozialbau-Verbundes stellt sich allerdings die Frage, ob Dr. Josef Ostermayer zuverlässig im Sinne des § 24 WGG sein kann. Die Norm schreibt im Bereich der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft insbesondere strenge fit & proper-Kriterien etwa für Organwalter vor. Eine neuerliche Inthronisierung Ostermayers im gemeinnützigen Wohnbau wäre schon in Anbetracht seiner skizzierten Leistungsbilanz ein Skandal der Sonderklasse.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nachstehende
Anfrage
1. Ist Dr. Josef Ostermayer zweifelsfrei als geschäftlich zuverlässig iSd § 24 Abs. 1 WGG zu erachten?
2. Wenn ja, wie kann dies anhand der horrenden Veranlagungsverluste des Sozialbau-Verbundes iZm dem Commerzialbank Mattersburg-Skandal der Fall sein?