109/J XXVIII. GP

Eingelangt am 20.11.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Kostenersatz und Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung 2020 bis 2024

 

Folgende Informationen sind der Webseite des BMSKPK zu entnehmen:[1]

 

Kostenersatz und Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung

 

Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit diesem Thema.

 

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern:

 

Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

·         Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben

·         Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder 

·         Kinder für ihre Eltern 

·         Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt

·         Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person); Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

 

Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

·         Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)

·         (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)

·         Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)

·         Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist

·         Erben

 

In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Bei wie vielen Bezieherinnen bzw. Beziehern einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung wurde die Pflicht zum Kostenersatz im Zusammenhang mit Sozialversicherungs- oder anderen Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.) in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 laufend in Österreich durchgesetzt?

2.    Wie hat sich die Durchsetzung dieses Kostenersatzes (Frage 1) auf die einzelnen Bundesländer, österreichische Staatsbürger, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte jeweils aufgeteilt?

3.    Bei wie vielen Bezieherinnen bzw. Beziehern einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung wurde die Pflicht zum Kostenersatz gegenüber (ehemaligen) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark) in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 laufend in Österreich durchgesetzt?

4.    Wie hat sich die Durchsetzung dieses Kostenersatzes (Frage 3) auf die einzelnen Bundesländer, österreichische Staatsbürger, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte jeweils aufgeteilt?

5.    Bei wie vielen Bezieherinnen bzw. Beziehern einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung wurde die Pflicht zum Kostenersatz gegenüber Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark) in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 laufend in Österreich durchgesetzt?

6.    Wie hat sich die Durchsetzung dieses Kostenersatzes (Frage 5) auf die einzelnen Bundesländer, österreichische Staatsbürger, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte jeweils aufgeteilt?

7.    Bei wie vielen Bezieherinnen bzw. Beziehern einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung wurde die Pflicht zum Kostenersatz gegenüber ehemaligen Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 laufend in Österreich durchgesetzt?

8.    Wie hat sich die Durchsetzung dieses Kostenersatzes (Frage 7) auf die einzelnen Bundesländer, österreichische Staatsbürger, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte jeweils aufgeteilt?

9.    Bei wie vielen Bezieherinnen bzw. Beziehern einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung wurde die Pflicht zum Kostenersatz gegenüber Erben in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 laufend in Österreich durchgesetzt?

10. Wie hat sich die Durchsetzung dieses Kostenersatzes (Frage 9) auf die einzelnen Bundesländer, österreichische Staatsbürger, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte jeweils aufgeteilt?

11. Wie hoch waren die durchgesetzten Kostenersätze jeweils aufgeteilt auf die in den Fragen 1 bis 10 genannten Personengruppen?



[1] https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Leistungen.html