1163/J XXVIII. GP
Eingelangt am 25.04.2025
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Olga Voglauer, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Nachhaltige Beschaffung – gibt es eine Weisung an die Justizanstalten keine Bio-Lebensmittel zu beziehen?
BEGRÜNDUNG
Seit 1. Juli 2021 ist der aktualisierte Aktionsplan für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe-AP) in Kraft, mit deutlich erhöhten ökologischen Kriterien für die öffentliche Beschaffung aller öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2018 im Vollziehungsbereich des Bundes. Als Mehrwert der naBe-Kriterien gelten dabei unter anderem die Förderung regionaler Wertschöpfung durch Einkauf bei regionalen Produzierenden, ein Bewusstsein für die Auswirkungen entlang der gesamten Lieferkette eines Produkts und der Einsatz für Verbesserungen, die Berücksichtigung und Förderung der Gesundheit von Beschäftigten und Konsumierenden sowie die Ermöglichung des Wohlergehens von Nutztieren durch artgerechte Haltung. Für die Beschaffung von Lebensmitteln[1] wurde dementsprechend ein besonderer Fokus auf Bio-Produktion, mehr Tierwohl und GVO-Freiheit der Futtermittel gesetzt. Neben zahlreichen grundlegenden Tierwohl-Anforderungen bei Rindfleisch, Geflügel, Eiern und Milchprodukten, wurden in anderen Bereichen rasch ansteigende Quoten festgelegt.
Diese Quoten lauten:
- Wertmäßiger Anteil von Bio-Lebensmitteln an der Gesamtbeschaffung von Lebensmitteln: min. 25% ab 2023, min. 30% ab 2025, min. 55% ab 2030
- Wertmäßiger Anteil von Schweinefleisch und Verarbeitungsprodukten aus Schweinefleisch aus Produktion mit höheren Tierschutzstandards ( +60% mehr Platz, eingestreuter Liegebereich, d.h. keine Vollspaltenbuchten): min. 5% ab 2021 , min. 25% ab 2023, min. 50% ab 2025, 100% ab 2030.
- Wertmäßiger Anteil an Rind- und Schweinefleisch aus GVO-freier Fütterung: min. 5% ab 2021, min. 40% ab 2023, 100% seit 2025
Die Quoten sollten dazu dienen, die Beschaffung Schritt für Schritt umzustellen und in Bereichen, wo das Angebot zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht in ausreichendem Ausmaß vorhanden war, dieses gewissermaßen mitwachsen zu lassen. Dies war etwa der Fall bei Schweinefleisch, dessen Erzeugung österreichweit auch 2023 zu weniger als 10% aus Produktion mit höheren Tierschutzstandards (Bio oder die AMA Gütesiegel Tierwohl Gut und Tierwohl Sehr Gut) stammte.[2]
Während im Einzelhandel derzeit 11,5% der von Privathaushalten eingekauften Lebensmittel aus biologischer Produktion stammen[3], ist der Anteil der Bio-Ware in der öffentlichen Beschaffung und in der Gastronomie weitgehend unbekannt. Zur Erfüllung der Selbstverpflichtung aus dem naBe-AP ist es jedenfalls notwendig, ein Monitoring aufzusetzen, um die Zielerreichung zu verfolgen - wie sich das auch die neue Bundesregierung vorgenommen hat. Anfragen aus den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass dies in den ersten Jahren schleppend verlief und die Ministerien bis auf wenige Ausnahmen ihren Bio-Anteil in der Beschaffung nicht oder nicht vollständig beziffern konnten – oder er verschwindend gering war.[4] Auch wenn Anlaufschwierigkeiten bei komplexen Beschaffungsvorgängen – über die Rahmenvereinbarungen der BBG, über direkte Lieferbeziehungen, über eigene Produktion, oder über Cateringverträge – und bei den zersplitterten Zuständigkeiten für die Beschaffung – nicht nur Zentralstellen, sondern auch zum Teil zahlreiche nachgelagerte Dienststellen wie Schulen, Justizanstalten oder Kasernen – nachvollziehbar sind, muss es möglich sein, diese Schwierigkeiten zu überwinden.
Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler müssen sich erwarten können, dass über drei Jahre nach Einführung der neuen Kriterien für die öffentliche Beschaffung diese von der öffentlichen Hand auch umgesetzt werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1) Werden die Justizanstalten in Österreich im Jahr 2025 die Bio-Quote von mind. 30% bei der Beschaffung von Lebensmitteln erreichen?
a. Falls nein, warum nicht?
2) Wurde von Seiten der Frau Bundesministerin für Justiz eine Weisung an eine oder mehrere Justizanstalten erteilt, keinen Einkauf von Bio-Lebensmitteln mehr zu tätigen?
a. Wenn ja, warum wurde diese Weisung erteilt?
b. Wenn ja, auf Grund welcher Rechtslage sehen Sie die Vorlagen des naBe-AP nicht als bindend an?
c. Wenn ja, welche vergaberechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
d. Wenn nein, wurde eine Weisung erteilt die Quoten des naBe-AP zwingend einzuhalten?
e. Wenn nein, welche Aktivitäten werden gesetzt, um bei der Beschaffung von Lebensmitteln die Quote von 30% Bio-Lebensmittel für das Jahr 2025 zu erreichen?
3) Wurde eine Weisung an die Justizanstalten erteilt, vom Bestbieter-Prinzip bei der Ausschreibung von Lebensmitteln abzuweichen?
a. Wenn ja, betrifft diese Weisung lediglich die Beschaffung von Biolebensmitteln?
b. Wenn ja, betrifft diese Weisung alle Lebensmittel?
c. Wenn nein, in welcher Form wird derzeit dem Bestbieter-Prinzip Folge geleistet?
4) Welche Ausschreibungen und/oder Ausschreibungslose zur Beschaffung von Bio-Lebensmitteln sind heuer zu erwarten oder bereits im Gange?
5) Gibt es eine Weisung an die Justizanstalten lediglich Billigstprodukte bei Lebensmitteln zu beschaffen?
a. Wenn ja, wie wollen sie die Quote von mind. 30% Bio-Lebensmittel im Jahr 2025 erreichen?
b. Wenn ja, ist das mit dem Aktionsplan für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung vereinbar?
c. Wenn nein, reicht das Budget der Justizanstalten für das Jahr 2025 um die Quote von mind. 30% Bio-Lebensmittel im Jahr 2025 zu erreichen?
6) Welche budgetäre Vorsorge leistet das Bundesministerium, um die Quoten von Bio-Lebensmitteln bis zum Jahr 2030 zu erfüllen?
[1] Kriterien des Aktionsplans nachhaltige Beschaffung im Bereich Lebensmittel: https://www.nabe.gv.at/lebensmittel/
[2] Zum Bio-Anteil: https://schweine.at/daten-und-fakten/, zum Tierwohl-Anteil: https://schweine.at/tierwohlbericht-2023-mehr-bio-und-tierwohl-schweine/
[3] Siehe rollAMA-Marktentwicklung Bio für das erste Halbjahr 2024: https://media.hendriks.amainfo.at/66f40e0b1e5cc5780c0b5828/RollAMA-Marktentwicklung-Bio-1.-Halbjahr-2024.pdf
[4] Siehe 17303/AB, 17304/AB, 17306/AB, 17307/AB, 17308/AB sowie 16475/AB, 16480/AB, 16481/AB, 16483/AB, 16486/AB, 16490/AB, 16491/AB, 16492/AB, 16495/AB