1258/J XXVIII. GP

Eingelangt am 25.04.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Staatsverträge zur Haftverbüßung der in Österreich verurteilten Ausländer in deren Heimatstaat

 

 

Die Verurteilungszahlen der vergangenen Jahre und der prozentuelle Anteil von Ausländern sind hinlänglich bekannt. So entfielen bspw. von insgesamt 27.269 Verurteilungen im Jahr 2023 12.185 auf Nicht-Österreicher (44,68 %)[1]. Das ist ein Plus von 3,1 % im Vergleich zu 2022.

 

Der beschriebene Zustand schlägt sich auch in der Anzahl der Insassen nieder. Zum Stichtag 1. April 2025 wurden von insgesamt 9.887 Insassen 5.071 Ausländer (EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger) in Österreichs Gefängnissen angehalten. Der Ausländeranteil beträgt 51,29 %. Das BMJ stellt korrekt fest, dass „der hohe Ausländer:innenanteil für den österreichischen Strafvollzug eine von vielen Herausforderungen darstellt[2]. So sind bspw. die Kosten für deren Unterbringung enorm.

 

Es ist eine langjährige freiheitliche Forderung im Interesse der Entlastung des österreichischen Strafvollzugs, möglichst viele Strafgefangene zum weiteren Strafvollzug in deren Heimatstaat zu überstellen.

 

Der ÜbersteIlungsverkehr mit Drittstaaten findet in aller Regel auf Grundlage des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (CETS 112) statt. Dabei ist die Zustimmung des Strafgefangenen erforderlich, es sei denn, dass dessen Heimatstaat dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 beigetreten ist (CETS 167). In den vergangenen Jahren scheiterte die Überstellung häufig, weil der Vollstreckungsstaat aufgrund mangelnder Haftkapazitäten keine Zustimmung erteilte.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie werden Doppelstaatsbürger in der ÜbersichtVerurteilte Personen nach Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Vorverurteilungen“ der „Gericht-lichen Kriminalstatistik“ erfasst?

2.    Werden Übernahmeersuchen vor oder nach Haftantritt des Verurteilten in Österreich gestellt?

3.    Wie verläuft das Prozedere im Zusammenhang mit einem aufgrund des CETS 112, des CETS 167 sowie des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen (RB 2008/909/JI) gestellten Ersuchen üblicherweise?

4.    Welches aller in Betracht kommenden Abkommen weist die geringste durchschnittliche Verfahrensdauer auf?

5.    Welches aller in Betracht kommenden Abkommen weist die längste durchschnittliche Verfahrensdauer auf?

6.    In welche Staaten können Häftlinge aufgrund des CETS 112 überstellt werden?

7.    In welche Staaten können Häftlinge aufgrund des CETS 167, somit ohne deren Zustimmung, überstellt werden?

8.    Mit welchen Drittstaaten ist der ÜbersteIlungsverkehr (auch) aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglich? (Bitte um Anführung der einzelnen Staaten sowie der jeweiligen Abkommen)

9.    Welche Vertragsstaaten lehnten in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und bis zum 1. April 2025 die Überstellung aufgrund mangelnder Haft-kapazitäten ab? (Bitte um entsprechende Aufgliederung nach Jahren, Staaten, Anzahl der jeweiligen Ablehnungen sowie deren Begründungen)

10. Warum enthalten die Abkommen offenbar keine Verpflichtungen der Vertrags-staaten ausreichend Haftkapazitäten bereitzustellen?

11. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um den ÜbersteIlungsverkehr mit Drittstaaten zu beschleunigen und zu fördern?

12. Wie wird sichergestellt, dass Verurteilte die ganze Strafe tatsächlich in ihren Heimatstaaten verbüßen und nicht etwa vorzeitig auf freien Fuß gesetzt werden?

13. Ist der Abschluss weiterer Überstellungsabkommen mit Drittstaaten geplant?

a.    Wenn ja, mit welchen Staaten und in welchem Zeitraum?

b.    Wenn nein, warum nicht?

14. Mussten Ersuchen an bzw. Überstellungen in andere Staaten unterbleiben, weil diese die EMRK nicht eingehalten haben?

a.    Wenn ja, um welche Staaten handelt es sich?

b.    Wenn ja, warum enthalten die Abkommen mit diesen Staaten keine Verpflichtung des Vollstreckungsstaates, dass dieser die EMRK zumindest hinsichtlich der aus Österreich überstellten Verurteilten einzuhalten hat?

15. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um den ÜbersteIlungsverkehr mit EU­ Mitgliedsstaaten zu beschleunigen und zu fördern?

16. Welche Auswirkungen hatte der „Brexit" auf das entsprechende Überstellungs-abkommen?

17. Wer trägt die Kosten für die Verbüßung der Haft im Heimatstaat des Verurteilten und wie hoch sind diese im Durchschnitt in den Jahren 2020 bis 2024? (Bitte um entsprechende Aufgliederung, falls in den einzelnen Abkommen unterschiedliche Kostenregelungen enthalten sein sollten)

18. Wer trägt die Kosten für die Überstellung und wie hoch sind diese im Durchschnitt in den Jahren 2020 bis 2024? (Bitte um entsprechende Aufgliederung, falls in den einzelnen Abkommen unterschiedliche Kosten-regelungen enthalten sein sollten)



[1]    STATISTIK AUSTRIA, Verurteilungsstatistik 2023

https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/kriminalitaet-und-sicherheit/verurteilungs-und-wiederverurteilungsstatistik

[2]    DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ, Insassinnen- bzw. Insassenstand nach Staatsbürgerschaft, https://www.justiz.gv.at/strafvollzug/statistik/insassinnen-bzw-insassenstand-nach-staatsbuergerschaft.2c94848542ec498101444595343b3e06.de.html