1283/J XXVIII. GP

Eingelangt am 25.04.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger

an die Bundesministerin für Landesverteidigung

betreffend Feststellung der Fliegertauglichkeit für Militärpiloten

 

 

Die aktive Luftraumüberwachung stellt eine der zentralen Säulen der militärischen Landesverteidigung und damit auch der nationalen Sicherheit der Republik Österreich dar. Gerade angesichts der sicherheitspolitischen Lage in Europa und der laufenden Beschaffungen, speziell im Bereich Luft, ist die Feststellung und Erhaltung der Einsatz-fähigkeit des fliegenden Personals von besonderer Bedeutung.

 

Die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung für Militärpiloten ist dabei ein essenzieller Bestandteil zur Sicherstellung der Flug- und Einsatzsicherheit. Umso bedeutsamer ist es, dass diese medizinischen Evaluierungen unter Einhaltung der geltenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der „Untersuchung auf Militärfliegertauglichkeit für Militärpiloten und Militärpilotinnen“ sowie der einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 durchgeführt werden.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Landesverteidigung nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Welche gesetzlichen und internen Grundlagen (insb. Vorschriften, Dienst-anweisungen, Verlautbarungsblätter) regeln die Untersuchung auf Flieger-tauglichkeit für Militärpiloten?

2.    Welche Fachärzte müssen laut diesen Grundlagen in die Entscheidung über die Militärfliegertauglichkeit eingebunden werden?

3.    Wie viele Fach- bzw. Fliegerärzte gibt es im Österreichischen Bundesheer?

a.    Welche Ausbildungserfordernisse müssen diese aufweisen?

b.    Verfügen alle in diesem Bereich tätigen Ärzte über die notwendigen Ausbildungen?

4.    Ist in jedem Fall – bei medizinischen Zweifeln oder speziellen Diagnosen – eine interdisziplinäre Befassung mit den betroffenen Fachrichtungen (z. B. Ortho-pädie, Radiologie, Neurologie) vorgesehen?

5.    In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen fünf Jahren ein negativer Tauglichkeitsbefund aufgrund orthopädischer Diagnosen erstellt?

a.    In wie vielen dieser Fälle kam es zu interdisziplinären Abklärungen?

6.    Gibt es interne Richtlinien, wie bei widersprüchlichen Einschätzungen unter-schiedlicher Fachärzte (auch bei Fachärzten verschiedener Fachrichtungen oder bei Vorlage eines Privatgutachtens) im Zuge der Tauglichkeits-untersuchung zu verfahren ist?

7.    Welche Möglichkeiten stehen betroffenen Personen zur Verfügung, gegen medizinische Feststellungen zur Fliegertauglichkeit Beschwerde oder Ein-spruch zu erheben?

8.    Wer ist im Verfahren letztlich für die Entscheidung über die Militärflieger-tauglichkeit verantwortlich?

a.    Ist eine unabhängige Überprüfung durch eine Beschwerdeinstanz vorgesehen?

9.    Wie wird sichergestellt, dass im Zuge der Tauglichkeitsuntersuchung keine einseitige Entscheidung auf Basis einer möglicherweise fehlerhaften medizinischen Beurteilung getroffen wird?

10. Plant das Bundesministerium für Landesverteidigung angesichts der Bedeutung der Luftverteidigung eine Überarbeitung oder Evaluierung der geltenden Regelungen zur Feststellung der Fliegertauglichkeit?