1284/J XXVIII. GP
Eingelangt am 25.04.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger
an die Bundesministerin für Landesverteidigung
betreffend Fehlende Beantwortung der Anfrage 19508/J Verbot des sportlichen Long-Range-Schießens für den Heeressportverband
Die Wurzeln des Österreichischen Heeressportverbands (ÖHSV) als wehrrelevante Organisation wie auch als Partner des Österreichischen Bundesheeres gehen in der Zweiten Republik auf Verteidigungsminister Georg Prader zurück. Ein Blick auf die Internetseite des ÖHSV zeigt, dass die Pflege des sportlichen Wettkampfgeistes, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und das Bindeglied zwischen Sport- und Landesverteidigungsministerium im Fokus des Vereines liegen. [1]
Seit seinem Bestehen kann der ÖHSV auf zahlreiche sportliche Höchstleistungen seiner Sportler in den unterschiedlichsten Sparten verweisen. In neun Landes-verbänden zählt der ÖHSV etwa 30.000 Mitglieder. Er pflegt die Förderung von 90 verschiedenen Sportarten und kann auf die beachtliche Zahl von 3.000 Staats-meistern in den vergangenen Jahren zurückblicken.
Entsprechend der Nähe zum Bundesheer und der wehrrelevanten Ausrichtung des ÖHSV wird auch der Schießsport in der Sektion Schießen gefördert und gepflegt.
Die Mitglieder der Sektion Schießen des ÖHSV kommen zumeist selbst aus den Kreisen des Bundesheeres und setzten sich größtenteils aus Soldaten des Miliz- und Berufsstandes, Reservisten oder sportlich Interessierten Bürgern zusammen, die sich ausnahmslos einer Verlässlichkeitsüberprüfung unterziehen und mit privatem Geld für die Unkosten des Schießsports aufkommen.
Umso größer ist das Unverständnis über das nunmehrige Verbot des Long-Range-Schießens auf den Truppenübungsplätzen des Bundesheeres.
Long-Range-Schießen beschäftigt sich mit dem präzisen Schießen, Treffen sowie schnellen Analysieren von Zielen über lange Distanzen. Long-Range-Schützen weisen nicht nur eine besonders hohe körperliche Selbstbeherrschung auf, sondern trainieren auch die Kombination von Innen- und Außenballistik. Die Abstimmung der passenden Munition für das sportliche Gewehr (Innenballistik) bis eben auch die entsprechende Flugbahnbestimmung unter unterschiedlichsten Wetterbedingungen, Höhenlagen, Temperaturen oder Abschusswinkeln (Außenballistik) auf den militärischen Truppenübungsplätzen bestimmen die Fähigkeiten der Long-Range-Schützen.
Sportliche Long-Range-Wettbewerbe finden weltweit statt (Deutsche Meisterschaft BDS LongRange, LONG RANGE EUROPEAN CHAMPIONSHIPS 2024 DRAWSKO-POMORSKIE, Střelná in Tschechien, Borris und Ulfborg in Dänemark, Long-Shot in Polen u.v.m.), werden von nationalen und internationalen Organisationen (Global Benchrest Association, International Precision Rifle Federation u.v.m.) ausgerichtet und erfreuen sich weltweit tausender Teilnehmer und Besucher.
Unter den Teilnehmern befinden sich auch immer wieder Österreicher, die für ihr sportliches Training auf die Nutzung militärischer Schießbahnen über die 300 m Distanz hinaus angewiesen sind.
Mit dem Verbot des Schießens über 300 Meter Distanz auf militärischen Liegenschaften für Mitglieder des ÖHSV endet die in Österreich einmalige Gelegenheit, diesen Sport ausüben zu können und an nationalen wie internationalen Wettkämpfen erfolgreich teilnehmen zu können, denn derartige zivile Anlagen gibt es in Österreich nicht.[2]
Der vorliegende Befehl aus dem Burgenland „Scharfschießen über 300m auf militärischen Liegenschaften im BefBer1 Freigabe beschränkt sich künftig nur auf ÖBH und Polizei (keine zivilen Nutzer)“[3] mit Bezugnahme auf den Chef des Generalstabes verunmöglicht das Long-Range-Schießen gänzlich.
Das Erlernen und der Wissenserhalt um das Thema der Außenballistik verlieren dabei massiv an sportlicher Herausforderung und wettkampfsportlichem Anreiz. Sportschützen zeigen sich verwundert über das Negieren des Long-Range-Sports im Ganzen und die Abhaltung von internationalen Wettkämpfen im Speziellen.
Weiters werden in diesem Befehl aus dem Burgenland auch in cumulo alle Long-Range-Sportschützen, welche zumeist auch aus dem beruflichen Umfeld der österreichischen Sicherheitsbehörden (Bundesheer, Polizei, Justiz u.a.) stammen, als potenzielle Gefährder bezeichnet.
Das Sicherheitspolizeigesetz definiert den im Befehl angeführten Begriff der Gefährder in den Paragrafen 38a. und 49b. SPG, wie folgt:
„§ 38a. SPG: [...] Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit […], begehen werde (Gefährder) […]“[4]
„§ 49b. SPG: Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82, nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrens-gesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder nach § 3 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84, im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch im Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden […]“[5]
Eine Behauptung, die nicht nur die Träger der österreichischen Sicherheit in unverschuldeten Misskredit zieht, sondern auch die Sicherheitsorganisationen in ihrer Gesamtheit in eine kriminelle Nähe rückt.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Landesverteidigung nachstehende
Anfrage