132/J XXVIII. GP

Eingelangt am 21.11.2024
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend VKI: EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

 

 

Folgende Pressemitteilung wurde am 07. November 2024 durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) veröffentlicht:[1]

 

VKI: EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

Oberlandesgericht Wien bestätigt Entscheidung der ersten Instanz

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) geklagt. Gegenstand waren zwei unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab der Klage statt und erkannte in seinem Urteil beide Klauseln für rechtswidrig. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Wien (3 R 92/24g) die Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Die EVN hatte Mitte August eine Preisänderung für Strom und Gas per 1. September 2022 in den Raum gestellt. Als maßgebliche Indizes wurden auf den Österreichischen Gaspreisindex (ÖGPI) bzw. den Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) verwiesen. Die Formulierung der Klauseln in den Allgemeinen Lieferbedingungen erweckte zwar den Eindruck, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen möglich seien. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass eine erhebliche Preiserhöhung erfolgen würde, weil die maßgebenden Indexwerte schon bekannt waren. So wurden im September 2022 die bestehenden Gas- und Strompreise durch die EVN um fast 150 Prozent angehoben.


„Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem Transparenzgebot entsprechen, also so verfasst sein, dass Inhalt und Tragweite für Verbraucher:innen durchschaubar sind“, erläutert VKI-Jurist Dr. Maximilian Eder. Wie zuvor bereits das LG Wiener Neustadt urteilte auch das OLG Wien, dass die Preisänderungsklauseln der EVN in die Irre führend und daher unzulässig sind.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die EVN kann Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) erheben. Sofern die Entscheidung des OLG Wien rechtskräftig werden sollte oder der OGH diese bestätigt, stehen betroffenen Verbraucher:innen nach Auffassung des VKI Rückzahlungsansprüche für die aufgrund der unzulässigen Preiserhöhung gezahlten Mehrbeträge gegen die EVN zu. Der VKI sieht die EVN am Zug, “den Kund:innen nun umgehend Rückzahlungen anzubieten”, so Eder abschließend.

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Von wie vielen Fällen einer unzulässigen EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 geht das BMSGPK bzw. der VKI aus?

2.    Hat das BMSGPK bzw. der VKI Informationen darüber, dass auch andere Energieanbieter seit 2022 unzulässige Preiserhöhungen vorgenommen haben?

a.    Wenn ja, welche Energieanbieter sind das und welche Maßnahmen wurden bzw. werden dagegen konsumentenschutzpolitisch und konsumentenschutzrechtlich, etwa in Rechtsverfahren, unternommen?

 

 



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20241029_OTS0025/vki-sammelaktion-zur-verbund-preisanpassung-2022-noch-bis-11112024