184/J XXVIII. GP

Eingelangt am 28.11.2024
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ANFRAGE

 

Des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend VKI-Sammelaktion: Einigung mit Bank Austria zu verrechneten Bestandsprovisionen bei Fondsprodukten

 

 

Folgende Meldung wurde am 18. November 2024 durch den Verein für Konsumenteninformation veröffentlicht:[1]

 

VKI-Sammelaktion: Einigung mit Bank Austria zu verrechneten Bestandsprovisionen bei Fondsprodukten

Betroffene können sich bis 10.01.2025 zur Sammelaktion anmelden und Ansprüche stellen

 

Für die Vermittlung von Fonds erhalten Banken von den Kapitalanlagegesellschaften oftmals Provisionen in Form von sogenannten Bestandsprovisionen. Legen Banken diese Provisionszahlungen den Kunden gegenüber nicht offen, sind sie unzulässig und nach Rechtsauffassung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) an die Kunden zurückzuzahlen. Der VKI konnte sich nach intensiven Verhandlungen mit der Unicredit Bank Austria AG (Bank Austria) auf eine Rückzahlung an deren Kunden einigen. Betroffen sind Konsumenten, denen bis 31. Dezember 2017 ein Fondsprodukt von der Bank Austria vermittelt wurde. Eine Anmeldung zur Sammelaktion ist noch bis 10.01.2025 unter www.vki.at/kick-back-2024 möglich.

 

Bestandsprovisionen für das Halten eines Fonds auf einem Wertpapierdepot der Bank, können zu Lasten der Kunden gehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996) ist der Erhalt von Bestandsprovisionen von der vermittelnden Bank gegenüber den Kunden offenzulegen. Gemäß einer Gesetzesnovelle des WAG im Jahr 2007 (WAG 2007), müssen Bestandsprovisionen darüber hinaus auch der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung dienen. Zudem dürfen diese Bestandsprovisionen keinen Interessenskonflikt zwischen der depotführenden Bank, vertraglich gebundenen Vermittlern und den Kunden auslösen.

 

Nach Ansicht des VKI wurden die Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Fonds von der Bank Austria jedenfalls bis 31.12.2017 nicht ausreichend offengelegt und können daher aus rechtlicher Sicht zurückverlangt werden. Aufgrund von etlichen Beschwerdefällen startete der VKI bereits 2023 eine Sammelaktion, zu der sich betroffene Kunden nach wie vor anmelden können. Die Lösung, auf die sich der VKI nach intensiven Verhandlungen mit der Bank Austria einigen konnte, sieht vor, dass die Bank anspruchsberechtigten Teilnehmern der VKI-Sammelaktion einen individuellen Rückerstattungsbetrag anbieten wird. Für die Inanspruchnahme der außergerichtlichen Lösung ist die Anmeldung an der kostenlosen Sammelaktion des VKI unter www.vki.at/kick-back-2024 erforderlich. Die Anmeldung ist noch bis 10.01.2025 möglich.

 

Mag. Stefan Schreiner, Leitung der Abteilung Sammelklagen im VKI, ist positiv gestimmt: „Es ist erfreulich, dass wir mit der Bank Austria eine rasche Lösung für betroffene Kunden erreichen konnten“. Gleichzeitig fordere er auch andere Banken auf „nichtoffengelegte Bestandsprovisionen an ihre Kunden zu erstatten“.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.   Wie viele Kunden der Bank Austria/Uni Credit sind von der Einigung mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) betreffend der widerrechtlich verrechneten Bestandsprovisionen bei Fondsprodukten laut Information des BMSGPK betroffen?

2.   Mit wie vielen Anmeldungen zu der kostenlosen Sammelaktion des VKI unter www.vki.at/kick-back-2024 rechnet der VKI laut Information des BMSGPK betroffen?

3.   Wie hoch wird die Gesamtrückforderungssumme laut Informationen des BMSGPK sein?

4.   Laufen derzeit weitere Rechtsverfahren des VKI laut Informationen bzw. im Auftrag des BMSGPK gegen Banken wegen widerrechtlich verrechneter Bestandsprovisionen bei Fondsprodukten und wenn ja, wie ist der aktuelle Verfahrensstand?

 



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20241118_OTS0025/vki-sammelaktion-einigung-mit-bank-austria-zu-verrechneten-bestandsprovisionen-bei-fondsprodukten