192/J XXVIII. GP
Eingelangt am 10.12.2024
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Anfrage
der Abgeordneten Elisabeth Götze, Lukas Hammer,
Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Flughafen Wien AG: Wer beherrscht den Flughafen wirklich, Herr Bundesminister?
Bezug genommen wird auf die Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Götze, Hermann Weratschnig, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betreffend Flughafen Wien AG – Erwerb von Beteiligungen durch einen karibischen Investor vom 1.12.2022 (XXVII. GP), Nr. 13176/J[1], beantwortet am 01.02.2023, Nr. 12824/AB[2], sowie vom 27.03.2023 (XXVII. GP), Nr. 14624/J[3], beantwortet am 26.05.2023, Nr. 14149/AB[4].
Obgleich vorausgesetzt werden kann, dass die Beteiligungsverhältnisse bekannt sind, wird kurz wiederholt: ein Trust auf den Cayman Islands, der IFM Global Infrastructure Fund, hält über zwei Luxemburger Zwischenholdings, die Airports Group Europe S.à r.l und die Global InfraCo S.à r.l, eine Beteiligung am Kapital der Flughafen Wien AG, die mittlerweile rund 43,4% ausmacht.
Im Jänner 2023 haben Sie als zuständiges Mitglied der Bundesregierung dem karibischen Investor gemäß Investitionskontrollgesetz (InvKG) gestattet, seine Beteiligung von damals bereits über 40% um weitere fast 10% auf bis zu 50% minus 1 Aktie des Aktienkapitals der Flughafen Wien AG aufzustocken.
Anlässlich der Präsentation des Ergebnisses des Verfahrens nach dem InvKG wurden Sie in der Presseaussendung Ihres Ministeriums vom 24. Jänner 2023 wie folgt zitiert: „Im Ergebnis konnte durch strenge Auflagen sichergestellt werden, dass die ausländische Antragstellerin durch ihre Investition auch auf sonstige Weise keinen beherrschenden Einfluss auf den Flughafen Wien-Schwechat erlangt: Zusätzlich zu den beiden bestehenden dürfen keine weiteren Aufsichtsratsmitglieder von der Antragstellerin nominiert werden, sie darf keine Satzungsänderungen vorschlagen und ihr werden gewisse Berichtspflichten auferlegt. Im Zuge des Verfahrens hat die Antragstellerin die Eigentümerstruktur offengelegt. Es liegen keine Gründe vor, die für eine Untersagung der Investition sprechen würden. Die Investition wird daher von der Investitionskontrollbehörde nicht untersagt.“[5]
In der zweiten Anfragebeantwortung vom 26. Mai 2023 haben Sie eingeräumt, dass ein Sicherheitsrisiko besteht (was sich bereits aus der Auflagenerteilung ergeben hat): „Im gegenständlichen Verfahren hat die Investitionskontrollbehörde festgestellt, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne des InvKG zu befürchten ist.“[6]
In der Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Juli 2023 24 Cg 98/22t – 23, mit dem die Klage der Flughafen Wien AG gegen Frau Dr. Krismer, Landessprecherin der Grünen Niederösterreich, wegen angeblicher Rufschädigung abgewiesen wurde (Abweisung durch OLG Wien und OGH bestätigt) heißt es: „Vor allem aber konnte auch der Flughafen-Vorstand letztendlich nicht angeben, wer bzw. welche Geldtöpfe und Trusts hinter den tatsächlichen Eigentümern der mittlerweile 43,4% Aktienanteile stehen.“[7] In der Presseaussendung Ihres Ministeriums vom 24. Jänner 2023 haben Sie mitgeteilt, dass der Investor die Eigentümerstrukturen offengelegt habe: „Im Zuge des Verfahrens hat die Antragstellerin die Eigentümerstruktur offengelegt.“[8] Wer im Zuge des Investitionskontrollverfahrens als Investor ausgemacht wurde, wurde von Ihnen jedoch bis dato nicht offen gelegt.
Im Erkenntnis VfGH KR 1/2018-30, KR 2/2018-28 vom 11. Dezember 2018[9] stellte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Zeitraum vom 01. Juni 2017 bis 27. Februar 2018 fest, dass die Rechnungshofprüfpflicht des Flughafens nicht mehr gegeben sei. In diesem Erkenntnis sah der Verfassungsgerichtshof nach Einstieg des karibischen Investors lediglich vier und nicht mindestens sechs der zehn Kapitalvertreter im Aufsichtsrat als Vertreter der Gebietskörperschaften im Aufsichtsrat der Flughafen Wien AG an und schloss daraus, dass die Gebietskörperschaften die Flughafen Wien AG nicht (mehr) beherrschen.
Sie haben in der oben zitierten Presseaussendung Ihres Ministeriums vom 24. Jänner 2023 mitgeteilt, dass eine der Auflagen für die Genehmigung der weiteren Aufstockung darin bestand, dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder des Investors beschränkt wurde, wodurch sichergestellt worden sei, dass der Investor keinen beherrschenden Einfluss auf den Flughafen Wien-Schwechat erlangt. In der Presseaussendung heißt es: „Im Ergebnis konnte durch strenge Auflagen sichergestellt werden, dass die ausländische Antragstellerin durch ihre Investition auch auf sonstige Weise keinen beherrschenden Einfluss auf den Flughafen Wien-Schwechat erlangt: Zusätzlich zu den beiden bestehenden dürfen keine weiteren Aufsichtsratsmitglieder von der Antragstellerin nominiert werden, …“
Die Satzung der Flughafen Wien AG besagt in § 7 Absatz 1: „Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.“[10] Die Zahl der Mitglieder kann also variieren. Derzeit sind es 10 Aufsichtsräte. Auf welche Zahl der Aufsichtsräte sich die Auflage, nur zwei Aufsichtsräte nominieren zu dürfen bezieht und wie die Auflage verbindlich umgesetzt wird, ist nicht ersichtlich.
Angesichts der Bedeutung des Infrastrukturunternehmens Flughafen Wien AG haben die Österreicherinnen und Österreicher ein Recht darauf, Näheres über den Investor, seine Beteiligung und die Auswirkungen auf die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere auf die strategische Ausrichtung zu erfahren. Die bisherigen Anfragebeantwortungen waren diesbezüglich unzureichend.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Die Airports Group Europe S.à r.l in Luxemburg hält ausschließlich die Beteiligung an der Flughafen Wien AG. Wie haben Sie sichergestellt, dass die Beteiligung nicht an einen beliebigen Dritten verschoben wird, indem nicht die Beteiligung an der Flughafen Wien AG selbst, sondern jene an der Airports Group Europe S.à r.l übertragen wird?
2) Um welche Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die im Investitionskontrollverfahren festgestellt wurde, handelt es sich konkret?
3) Ein karibischer Trust hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Genehmigung nach InvKG. Warum wurde die Erhöhung der Beteiligung trotz der Befürchtung einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht verweigert?
4) Was versprechen Sie sich von der Beteiligung des karibischen Investors, das so wichtig ist, dass es gegenüber dem Risiko der Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung überwiegt?
5) In der Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Juli 2023 24 Cg 98/22t – 23 wurde betont, dass der Flughafen-Vorstand nicht angeben konnte, wer hinter den Eigentümern steht, während das Ministerium in einer Aussendung festhielt, dass die Antragstellerin die Eigentümerstruktur im Zuge des Investitionskontrollverfahrens offengelegt hätte. Wer wurde im Zuge des Investitionskontrollverfahrens als Investor ausgemacht und wer sind die Personen, die für den Investor die wirtschaftlichen Entscheidungen treffen?
6) Mit Ihrer Entscheidung haben Sie dem Investor den Erwerb von 50% des Aktienkapitals minus 1 Aktie ermöglicht, was einem Nominierungsrecht für fünf von zehn Aufsichtsratsmitgliedern entspricht. Durch die Auflage, nur zwei benennen zu dürfen, wurden drei Aufsichtsratsposten überflüssig. Anstatt die Zahl der Aufsichtsräte von derzeit zehn auf sieben zu reduzieren[11] (laut Satzung sind sechs bis zehn Aufsichtsräte vorgesehen[12]), hat der Aufsichtsrat in einer internen Entscheidung drei der zehn Aufsichtsräte dem Streubesitz, dessen Erwerb Sie dem Investor genehmigt haben, zugeordnet.[13] Der Streubesitz hält nur rund 6% des Aktienkapitals. Warum wurde die Auflage nur zwei Aufsichtsräte nominieren zu dürfen nicht mit einer entsprechenden Reduzierung der Zahl der Aufsichtsräte verbunden?
7) Aufgrund der fehlenden Reduzierung der Zahl der Aufsichtsräte stehen heute vier Aufsichtsräte für 40% + 8 Aktien von Wien und Niederösterreich drei Aufsichtsräten für 6% Streubesitz gegenüber. War dieses grob unverhältnismäßige Ergebnis von Ihnen gewollt?
8) Wie wird die Auflage nur zwei Aufsichtsräte nominieren zu dürfen aktienrechtlich verbindlich umgesetzt?
9) Der mit Abstand größte Aktionär am Flughafen Wien ist der IFM Global Infrastructure Fund, der aufgrund Ihrer Auflagen keinen beherrschenden Einfluss auf den Flughafen Wien-Schwechat erlangt haben soll. Andererseits ist der Verfassungsgerichtshof der Meinung, dass die Gebietskörperschaften Wien und Niederösterreich den Flughafen Wien nicht beherrschen (denn die durch die Auflage überflüssig gewordenen drei Aufsichtsräte wurden ja als Streubesitzvertreter „neutralisiert“, sind aber nach wie vor bei der Ermittlung der Beherrschung des Unternehmens einzubeziehen). Daher stellt sich zwingend die Frage: Wer beherrscht nun den Flughafen Wien?
Es wird ersucht, die Fragen einzeln zu beantworten.
[1] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/J/13176/imfname_1486243.pdf
[2] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/12824/imfname_1515343.pdf
[3] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/J/14624/imfname_1547519.pdf
[4] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/14149/imfname_1566330.pdf
[5] https://www.bmaw.gv.at/Presse/Archiv/BMAW-Pressemeldungen-2023/J%C3%A4nner-2023/Flughafen-Wien-Schwechat.html
[6] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/14149/imfname_1566330.pdf.
[7] Seite 43 des Urteils
[8]https://www.bmaw.gv.at/Presse/Archiv/BMAW-Pressemeldungen-2023/J%C3%A4nner-2023/Flughafen-Wien-Schwechat.html
[9] https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_Entscheidung_KR_1_2018_KR_2_2018_Flughafen_RH.pdf
[10] https://www.viennaairport.com/jart/prj3/va/uploads/data-uploads/Konzern/Investor%20Relations/Satzung/VIE_Satzung_05062024_DE.pdf
[11] Dies würde ein gesellschaftsrechtlich nachvollziehbares Ergebnis erzielen: Je 2 Aufsichtsräte für Wien und Niederösterreich (beide je 20%), 1 Aufsichtsrat für die Mitarbeiterstiftung (10%) und 2 Aufsichtsräte für den Investor (derzeit 43,6% mit Genehmigung bis zu 50%). Es würde auch den Grundsätzen des Corporate Governance Codes entsprechen, der erst ab einem Streubesitz von 20% mindestens ein Mitglied im Aufsichtsrat empfiehlt. Daran hat sich die Flughafen Wien AG bis zum Eintritt des Investors gehalten.
[12] Siehe § 7 Abs 1 der Satzung: „Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.“ https://www.viennaairport.com/jart/prj3/va/uploads/data-uploads/Konzern/Investor%20Relations/Satzung/VIE_Satzung_05062024_DE.pdf
[13] Flughafen Wien AG: Geschäftsbericht 2023, S. 14, Geschäftsbericht 2022, S. 15, Corporate Governance Bericht 2023, S. 6, Corporate Governance Bericht 2022, S. 7