2097/J XXVIII. GP

Eingelangt am 06.05.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz

betreffend Ende der gesetzlichen Corona-Kreditstundungen

 

 

Durch eine am 1. April 2020 in Kraft getretene gesetzliche Regelung wurden Kreditkunden geschützt, denen die Bezahlung der laufenden Kreditraten wegen durch die Corona-Maßnahmen verursachter Einkommensverluste nicht mehr zumutbar war. Die Bestimmungen waren für alle Kredite von Verbrauchern und Kleinunternehmern mit bis zu 10 Beschäftigten oder höchstens zwei Mio. Euro Jahresumsatz maßgeblich. Das Gesetz sah eine Stundung aller Zahlungen um jeweils zehn Monate vor, welche im Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.01.2021 fällig wurden. Außerdem wurde Banken die Kündigung des Kredites bis zum Ablauf der Stundung untersagt.

 

Das Kündigungsverbot galt für den gesamten Stundungszeitraum und damit bis zum Ablauf der Stundungsfrist für die letzte gestundete Rate. Wurde der vom Gesetz vorgesehene Rahmen zur Gänze ausgeschöpft und auch die letzte Rate vom Jänner 2021 gestundet, endete der Kündigungsschutz daher im November 2021.[1]

 

Bezüglich der Verrechnung von Zinsen während gesetzlicher Stundungen entschied der OGH im Dezember 2021, dass diese unzulässig sei. Der VfGH bestätigte diese Ansicht. Betroffene Kreditnehmer können daher zu Unrecht verrechnete Zinsen zurückfordern.[2]

 

Einem Entschließungsantrag der FPÖ, die auslaufenden Corona-Kreditstundungen zum Schutz von Verbrauchern und Kleinstunternehmern rückwirkend bis zum Ende der Corona-Wirtschaftskrise wieder in Kraft treten zu lassen, wurde nicht entsprochen.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

Anfrage

 

1.    Wie viele Kreditnehmer – aufgeschlüsselt nach Verbrauchern und Kleinst-unternehmern – nahmen gesetzliche Kreditstundungen in Anspruch?

2.    Wie hoch war das gesamte gestundete Kreditvolumen während der gesetzlichen Stundungsfrist?

3.    Wie viele Kreditnehmer mussten nach Ablauf der Stundung neue Kredite aufnehmen oder gerieten in Zahlungsverzug?

4.    Wie viele Insolvenzen sind auf das Auslaufen der Kreditstundungen zurück-zuführen?

5.    Wie viele jener Verbraucher oder Kleinstunternehmer, die die gesetzliche Stundung in Anspruch nahmen, meldeten aufgelistet nach Jahren bis April 2025 Insolvenz an?

6.    Wie viele Insolvenzen wurden aufgeschlüsselt nach Jahren in den letzten 3 Jahren vor der Covid-19-Krise verzeichnet?

7.    Wie stehen Sie retrospektiv der Entscheidung gegenüber, dass eine Verlängerung von Kreditstundungen abgelehnt wurde?

8.    Warum wurde keine zeitnahe gesetzliche Klarstellung eines Verbotes, Zinsen im Zeitraum der gesetzlichen Stundungen zu verlangen, verabschiedet, um so den Verbrauchern und Kleistunternehmern den juristischen Weg bis zum VfGH zu ersparen?

9.    Wie viele Beschwerden oder Meldungen wegen unzulässiger Zinsforderungen oder Kündigungen sind dem BMASGPK bekannt?



[1]   https://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Aktuelles/Konsumentenfragen/Corona/ Gesetzliche_Stundung_fuer_Kredite_laeuft_am_31._Jaenner_2.html

[2]   https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230117_OTS0035/vfgh-bestaetigt-kreditnehmer-koennen-angelastete-zinsen-waehrend-der-gesetzlichen-covid-19-kreditstundungen-zurueckfordern