2144/J XXVIII. GP

Eingelangt am 06.05.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Michael Oberlechner, MA

an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus

betreffend Gemeinnützige Bauvereinigungen und Mietstundungen infolge der Corona-Maßnahmen

 

 

Die verfehlte Coronapolitik der damals schwarz-grünen Bundesregierung drängte zahllose Unternehmen wie Privatpersonen an den Rand der Existenz oder darüber hinaus. Die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz nachgelagerte Gebarungs-richtlinienverordnung wurde um einen § 1 Abs. 1a ergänzt. Dieser sollte es Gemeinnützigen erlauben, auf krisenbedingte Situationen adäquat reagieren zu können.[1] Es sollte „einerseits programmatisch untermauert werden, dass GBV über die Umsetzung von iZm der COVID-19-Krise erlassenen, sonderrechtlichen Regelungen (wie bspw § 1 des 2. COVID-19-JuBG, idF 4. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/24, über die Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungs-Mietverträgen) hinaus, eine besondere gesellschaftliche und soziale Verantwortung zukommt“, wie den zugehörigen Materialien zu entnehmen ist. Dem Anfragesteller ist bewusst, dass die Aufsicht über GBV bei den Ländern liegt. Allerdings erhält das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus von Gesetzes wegen sämtliche Prüfberichte und steht in regelmäßigem Austausch mit den Aufsichtsbehörden. Sohin müssen die abgefragten Daten verfügbar sein.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nachstehende

 

Anfrage

 

1.    In welchem absoluten Ausmaß wurde (aufgeschlüsselt nach Jahren) von § 1 Abs. 1a GRVO im Sinne von Mietstundungen Gebrauch gemacht (aufgeteilt zwischen Wohn- und Geschäftsraummieten)?

2.    Zu welchen konkreten Konditionen erfolgten die entsprechenden Stundungen?

3.    Kam es in diesem Zusammenhang auch zur Absenkung von insbesondere Eigenmittelzinsen durch GBV?

a.    Wenn ja, in welchem Ausmaß?

b.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Gab es Aufsichtsbehörden, die GBV iZm der Anwendung § 1 Abs. 1a GRVO mit Maßnahmen belegten?

a.    Wenn ja, welche Aufsichtsbehörden und warum im Detail?



[1]   siehe dbzgl. insbesondere Dr. Andreas Sommer „Corona-bedingte Aspekte der Geschäftsführung und Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen“, immo aktuell, 2020, S. 195