2289/J XXVIII. GP
Eingelangt am 08.05.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Alma Zadic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Säumigkeit bei der Vorbereitung auf die Informationsfreiheit
Initiative der Grünen wurde im Februar 2024 mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird (BGBl. I Nr. 5/2024) die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes beschlossen.
Notwendige einfachgesetzliche Anpassungen
Das neue Grundrecht auf Informationsfreiheit und das neue Informationsfreiheitsgesetz treten am 1. September 2025 in Kraft (Art. 151 Abs. 68 B-VG, § 20 Abs. 1 IFG). Die 18-monatige Legisvakanz soll dazu dienen, um die für die Informationsfreiheit notwendigen legistischen und organisatorischen Vorbereitungen und Anpassungen zu ermöglichen. Dazu aus der Begründung (2420 d.B., XXVII. GP): „Zu Z 15 (Art. 151 Abs. 68): Die vorgesehene Legisvakanz soll insbesondere dazu dienen, bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen und Informationsregelungen (die unberührt bleiben sollen, vgl. den im Artikel 2 vorgeschlagenen § 16 IFG) anhand der neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmung, insbesondere deren Gesetzesvorbehalt, zu prüfen und bei Bedarf anzupassen (vgl. beispielsweise nur den gerichtlichen Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 36a Abs. 1 Z 3, § 46 und § 163 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 5c Abs. 1 Z 3, § 41a, § 48n und § 79 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, die an den neuen Art. 30 Abs. 7 bzw. Art. 121 Abs. 5 und Art. 148d anzupassenden Bestimmungen im Geschäftsordnungsgesetz 1975, im RHG und im VolksanwG sowie das InfOG).“
Trotz entgegenstehender Beteuerungen liegen immer noch keine Entwürfe vor. Das zeitliche Fenster für die notwendige Beschlussfassung nach Durchführung eines Begutachtungsverfahrens vor dem Sommer wird immer knapper.
Informationsregister
Behörden müssen künftig auch von sich aus proaktiv Informationen von allgemeinem Interesse veröffentlichen. Der Zugang zu diesen Informationen soll über ein zentrales Informationsregister erfolgen (§ 4 Abs. 2 IFG). Das Register ist unter der Adresse www.data.gv.at einzurichten. Seit der letzten BMG-Novelle liegt die Zuständigkeit für das zu führende Informationsregister aus Sicht des BMF beim Bundeskanzleramt[1]. Der Bundeskanzler hat ein Formular mit den erforderlichen und optionalen Metadaten im Internet unter der Adresse www.data.gv.at zum Zweck der Verwendung durch die informationspflichtigen Stellen zu veröffentlichen. Die Verfügbarkeit des Informationsregisters ist vom Bundesminister für Finanzen (bzw. nunmehr dem Bundeskanzler) im Bundesgesetzblatt I kundzumachen (§ 5 IFG). Zwischen Kundmachung und Inkrafttreten ist hier eine zusätzliche Legisvakanz vorgesehen – die Regelung über das Informationsregister tritt erst 3 Monate nach Kundmachung in Kraft. Diese Kundmachung ist bislang nicht erfolgt.
Budget und notwendiges Personal
In der Wirkungsfolgenabschätzung zur Vorlage 2238 der Beilagen (XXVII. GP) wurden als finanzielle Auswirkungen durch die Einrichtung des Informationsregisters insbesondere die notwendigen Kosten für die Vorbereitung und den Betrieb des Registers veranschlagt. „Zur Einrichtung des Informationsregisters ist aufgrund von Art und Umfang der zu veröffentlichenden Informationen die bestehende Plattform www.data.gv.at auszubauen. Für die Erweiterung sind einmalige Kosten in der Höhe von 800.000 Euro (IT- und Personalaufwand) zu veranschlagen. Im Folgebetrieb sind jährliche Kosten von 500.000 Euro zu erwarten; diese ergeben sich aus der laufenden Betreuung, Aktualisierung und Wartung und dem notwendigen technischen Clearing. Aufgrund der Vielzahl der einspeisenden Stellen sind rund 500.000 zusätzliche Einträge pro Jahr zu erwarten. Der Betriebsaufwand lässt sich aus den bisherigen Erfahrungen des Plattformbetriebs (auch mit kleineren Organisationseinheiten) einschätzen. Die Kosten der Registerführung trägt der Bund.
Die Aufwendungen für die Einspeisung tragen die veröffentlichenden Organe bzw. Gebietskörperschaften. Es ist zunächst von zusätzlichen Personalkosten auszugehen, da in aller Regel mehr Informationen zu veröffentlichen sein werden, als dies jetzt freiwillig auf eigenen Webseiten geschieht und die Informationen häufig auch anders aufzubereiten und zu pflegen sein werden (siehe das vorgesehene Metadatenformular)“
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Vorbereitung Allgemein
1) Welche Vorbereitungsmaßnahmen haben Sie bezüglich des bevorstehenden Inkrafttretens der Informationsfreiheit und der Abschaffung des Amtsgeheimnisses bislang gesetzt?
2) Welche Projektteams, Arbeitsgruppen oder Task Forces waren oder sind zur Vorbereitung der Informationsfreiheit in Ihrem Ressort bzw. unter Beteiligung Ihres Ressorts eingerichtet?
Fehlende gesetzliche Anpassungen
3) Wann werden Sie für Ihren Vollzugsbereich einen Gesetzesentwurf mit den auf Grund des Inkrafttretens der Informationsfreiheit notwendigen Anpassungen vorlegen?
4) Werden Sie den in Frage 3 erwähnten Entwurf wie üblicherweise vorgesehen einer mindestens sechswöchigen Begutachtung unterziehen?
Informationsregister
5) Werden die technischen Vorbereitungen des Informationsregisters rechtzeitig zum Inkrafttreten des IFG am 01.09.2025 abgeschlossen sein?
6) Sind Sie auf Grund der jüngsten Novellierungen des Bundesministeriengesetzes für die Vorbereitung des Informationsregisters (§ 5 IFG) zuständig?
7) Sind bzw. waren Sie vor einem etwaigen Zuständigkeitswechsel mit den Ressorts und den Bundesländern bezüglich der Einrichtung des Informationsregisters (§ 4 Abs. 2 IFG) bereits in Gesprächen?
8) Falls Sie zuständig sind: Wann werden Sie die Verfügbarkeit des Informationsregisters gem. § 5 Abs. 5 IFG im Bundesgesetzblatt I voraussichtlich kundmachen?
9) Sind Sie als Eigentümervertreter des Bundes für die BRZ GmbH mit der Vorbereitung des Registers befasst?
10) Können Sie garantieren, dass die Kundmachung gem. § 5 Abs. 5 IFG mit der vorgesehenen 3-monatigen Legisvakanz rechtzeitig erfolgt, damit das Informationsregister wie geplant am 1.9.2025 verfügbar ist (§ 20 Abs. 2 IFG)?
11) Wie viele einmalige Mittel wurden zur Erweiterung von data.gv.at zum Informationsregister zur Verfügung gestellt?
12) Welche Kosten sind bislang für die Vorbereitung des Informationsregisters angefallen?
13) Haben Sie wie in der WFA vorgesehen 800.000 Euro an eimaligen Mitteln für die Einrichtung des Informationsregisters auf data.gv.at zur Verfügung gestellt?
a. Wenn nein: Warum nicht?
b. Wenn nein: Werden Sie diese Mittel zur Verfügung stellen?
14) Werden Sie wie in der WFA vorgesehen 500.000 Euro für den laufenden Betrieb des Informationsregisters (erweitertes data.gv.at) ab 2026 zur Verfügung stellen?
a. Wenn nein, warum nicht?
Schulungen, Personal, Budget, Sonstiges
15) Welche Schulungsangebote zur Vorbereitung der Informationsfreiheit gibt es für Bedienstete in Ihrem Ressort?
16) Ist der Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz der Datenschutzbehörde mit Ihrem Haus abgestimmt?
17) Welche Vorbereitungen wurden hinsichtlich der künftigen Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse gesetzt?
a. Welche organisatorischen Vorbereitungen wurden gesetzt?
b. Welche technischen Vorbereitungen wurden gesetzt?
18) Welche Maßnahmen zur Vorbereitung der Informationsfreiheit werden in Bezug auf in Ihrem Ressortbereich vorhandene Informationen gesetzt (Sichtung, Prüfung etc.)?
19) Welche Kosten sind bisher für die Vorbereitung des Informationsfreiheitsgesetzes angefallen?
20) Wie viele zusätzliche Planstellen werden in Ihrem Ressort zur Vollziehung des IFG geschaffen?
21) Welche zusätzlichen Mittel werden in Ihrem Ressort zur Vollziehung des IFG veranschlagt?
22) Gibt es Vorbereitungen des Bundes, neben dem Informationsregister weitere technische Schritte zur Entlastung der Behörden (insb. Schnittstellen, Software-Unterstützung bei der Verwaltung der Anfragen, Hilfestellung bei Mehrfachanfragen an unterschiedliche Organe) zu setzen?
a. Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant?
b. Wenn ja, sind Sie diesbezüglich in Gesprächen mit Ländern und Gemeinden?
c. Wenn nein, warum nicht?
23) Haben Sie dafür gesorgt, dass die notwendigen ELAK-Schnittstellen insbesondere für die proaktive Veröffentlichung von Informationen zur Verfügung stehen?
24) Stehen den Bediensteten in Ihrem Ressort Tools zur Schwärzung geheim zu haltender Teilinformationen zur Verfügung?
25) Stehen den Bediensteten in Ihrem Ressort Vorlagen für die Beantwortung von Informationsbegehren zur Verfügung?