2367/J XXVIII. GP

Eingelangt am 13.05.2025
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Katayun Pracher-Hilander

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Rolle der „Faktenchecker“ als „vertrauenswürdige Hinweisgeber (Trusted Flagger)“ zur Überwachung von Hassrede und Desinformation auf Onlineplattformen

 

 

Die unter dem Namen „Digital Service Act“ bekannte EU-Verordnung 2022/2065[1] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste sieht die Implementierung von Institutionen mit dem Status von „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ (Trusted Flaggers) vor, welche rechtswidrige Inhalte auf diversen Online-Plattformen melden.

 

Die Auswahl und Verwaltung der „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“, als Koordinator für digitale Dienste in Österreich, trifft die Behörde KommAustria.[2]

 

Neben öffentlichen Einrichtungen können sich auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) für die Funktion der „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“ bewerben.

 

„(61)Abhilfe bei rechtswidrigen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Anbieter von Online- Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die innerhalb ihres ausgewiesenen Fachgebiets handeln, im Rahmen der von dieser Verordnung geforderten Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden (…) Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, vergeben und von allen Anbietern von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, anerkannt werden.

 

Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Einrichtungen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten verfügen und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig, genau und objektiv durchführen.

 

Es kann sich dabei um öffentliche Einrichtungen handeln (…) oder um Nichtregierungsorganisationen und private oder halböffentliche Einrichtungen (…) oder Organisationen für die Meldung rechtswidriger rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Um den Mehrwert eines solchen Verfahrens nicht zu mindern, sollte die Gesamtzahl der gemäß dieser Verordnung anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgeber begrenzt werden…“1

 

Folgende Kategorien meldepflichtiger rechtswidriger Inhalte werden in der Verordnung benannt:

 

„Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch Verbreitung rechtswidriger Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern oder von rechtswidriger Hassrede oder andere Arten von Missbrauch ihrer Dienste für Straftaten sowie rechtswidrige Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. gefährlicher oder gefälschter Güter oder rechtswidrig gehandelter Tiere.

 

Eine zweite Kategorie betrifft die tatsächlichen oder absehbaren Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Menschenwürde, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Freiheit und des Pluralismus der Medien, Recht auf Achtung des Privatlebens, Datenschutz, Recht auf Nichtdiskriminierung, Rechte des Kindes und Verbraucherschutz.

 

Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die tatsächlichen oder absehbaren negativen Auswirkungen auf demokratische Prozesse, die gesellschaftliche Debatte und Wahlprozesse sowie auf die öffentliche Sicherheit.

 

Eine vierte Risikokategorie ergibt sich aus ähnlichen Bedenken in Bezug auf die Gestaltung, die Funktionsweise oder die Nutzung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, auch durch Manipulation, mit tatsächlichen oder absehbaren negativen Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder von Minderjährigen und schwerwiegenden negativen Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person oder in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt. Solche Risiken können sich auch aus koordinierten Desinformations-kampagnen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder aus der Gestaltung von Online- Schnittstellen, die verhaltensbezogene Abhängigkeiten der Nutzer stimulieren können, ergeben.“1

 

Somit wären die Meldung von Hassrede, Inhalten mit negativen Auswirkungen auf demokratische Prozesse, die gesellschaftliche Debatte und Wahlprozesse sowie von Manipulation und Desinformation bezüglich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, im Internet, künftig Aufgabe von „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“, d.h. diese Meldungen werden nun, mit dem am 30.12.2023 in Kraft getretenen DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG auch in Österreich institutionalisiert und öffentlich finanziert.[3]

 

Nun sind jedoch bereits Sonderregelungen, also zusätzliche Maßnahmen, für öffentlich ausgerufene „Krisenzeiten“ im „Digital Service Act“ festgeschrieben, die eine Umsetzung drastischerer Maßnahmen, wie wir es ja bereits aus der Corona-Krise kennen, massiv erleichtert und „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ zum Zwecke der Datengewinnung, barrierefreien Zugang auf Daten und Plattformen ermöglicht:

 

„In Krisenzeiten kann es erforderlich sein, dass Anbieter sehr großer Online-Plattformen (…) dringend bestimmte spezifische Maßnahmen ergreifen. In diesem Zusammenhang sollte davon ausgegangen werden, dass eine Krise eintritt, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können. Solche Krisen könnten auf bewaffnete Konflikte oder terroristische Handlungen, einschließlich neu entstehender Konflikte oder terroristischer Handlungen, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Wirbel-stürme sowie auf Pandemien und andere schwerwiegende grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit zurückzuführen sein. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf Empfehlung des Europäisches Gremium für digitale Dienste (im Folgenden „Gremium“) von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und Anbietern sehr großer Suchmaschinen zu verlangen, dringend eine Krisenreaktion einzuleiten. Zu den Maßnahmen, die diese Anbieter ermitteln und in Erwägung ziehen können, zählen beispielsweise die Anpassung der Verfahren zur Moderation von Inhalten und die Aufstockung der Ressourcen für die Moderation von Inhalten, die Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der einschlägigen algorithmischen Systeme und der Werbesysteme, die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen und die Förderung vertrauenswürdiger Informationen sowie die Anpassung der Gestaltung ihrer Online-Schnittstellen. Es sollten die erforderlichen Anforderungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen innerhalb eines sehr kurzen Zeitrahmens ergriffen werden […].“1

 

Angesichts des medial propagierten Dauerkrisenmodus steht zu befürchten, dass dieser Durchgriff auf Online-Inhalte zum Normalzustand wird, hat der Staat der Bevölkerung in der Coronakrise doch demonstriert, wie rasch basale Bürgerrechte in einem öffentlich ausgerufenen Notstand aufgehoben werden können.

 

Zur Rechtsaufsicht über Kommunikationsmittel in Österreich wurde mit der KommAustria am 01.10.2010 eine „weisungsfreie“ d.h. „unabhängige“ Kollegial-behörde aus fünf Mitgliedern geschaffen, welche vom Bundespräsidenten, auf Vorschlag der Bundesregierung, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss im Nationalrat, auf jeweils sechs Jahre ernannt werden. Die KommAustria ist als Dienststelle direkt dem Bundeskanzleramt unterstellt.

 

Unter anderem hat diese die gesetzliche Aufgabe (KOG §2)[4] der Verwaltung von (Presse-)Förderungen und den Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Inhalten von Plattformanbietern.

 

Dies ist auch laut „Digital Service Act“ Verordnung (EU) 2022/2065 (112) so vorgesehen:

 

Die im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden sollten ferner völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und sie sollten weder verpflichtet sein noch die Möglichkeit haben, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen, unbeschadet der spezifischen Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, dem Koordinator für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission. Andererseits sollte die Unabhängigkeit dieser Behörden nicht bedeuten, dass sie keinen verhältnismäßigen Rechenschaftspflichtmechanismen hinsichtlich der allgemeinen Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste, wie etwa ihrer finanziellen Ausgaben oder der Berichterstattung an die nationalen Parlamente, unterliegen können, soweit dies mit der nationalen Verfassung im Einklang steht und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die Anforderung der Unabhängigkeit sollte nicht die Ausübung der gerichtlichen Überprüfung oder die Möglichkeit verhindern, andere nationale Behörden, einschließlich gegebenenfalls Strafverfolgungsbehörden, Krisenmanagementbehörden oder Verbraucherschutzbehörden, zu konsultieren oder einen regelmäßigen Gedankenaustausch mit ihnen zu führen, um sich gegenseitig über laufende Untersuchungen zu unterrichten, ohne die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse zu beeinträchtigen.“1

 

In der parlamentarischen Anfrage 18071/J vom 29.02.2024 (XXVII. GP) des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser wurde gefragt welche Organisationen wie z.B. NGOs bei der KommAustria bereits einen Antrag für den Status als „vertrauenswürdigen Hinweisgeber" gestellt haben, mit dem Wunsch einer öffentlich, einsehbaren Liste dieser Organisationen.[5] Nun findet sich diese Liste, wenn auch etwas verborgen, auf der Website der RTR Medien (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Geschäftsstelle der Regulierungsbehörde KommAustria).

 

Derzeit finden sich fünf durch die KommAustria für Österreich zertifizierte „vertrauenswürdige Hinweisgeber“ oder „Trusted Flagger“.[6] Diese sind:

 

·         Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb  im Bereich des Schutzes des lauteren Wettbewerbs und des gewerblichen Rechtsschutzes

·         Rat auf Draht gemeinnützige GmbH im Bereich des Schutzes der Rechte des Kindes gemäß Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Schutzes der mentalen und physischen Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, des Schutzes vor der Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie vor sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die online gegen Minderjährige begangen werden sowie des Jugendschutzes

·         Österreichischen Institut für angewandte Telekommunikation in den Bereichen Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht und Internetbetrug

·         Kammer für Arbeiter und Angestellte in den Bereichen Konsumenten-schutz, Datenschutz und die Privatsphäre sowie Persönlichkeitsrechte

·         LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH im Bereich Urheber- und Leistungsschutzrecht

 

Auf der Website des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten wird unter der „Arbeitsgruppe hybride Bedrohungen“ noch einmal darauf hingewiesen, wo die, aus deren Sicht, großen Gefahren unserer Zeit zu verorten sind:

 

„Hybride Aktivitäten staatlicher und nichtstaatlicher Gruppen stellen eine ernste und akute Gefahr dar. Hybride Bedrohungen charakterisieren sich durch den koordinierten Einsatz verschiedener Methoden der illegitimen Einflussnahme (diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische) vonseiten staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, ohne dass die Schwelle zur formellen Kriegsführung erreicht wird. Beispiele hierfür sind Cyberattacken auf kritische Infrastruktur, die Behinderung demokratischer Entscheidungsprozesse durch massive Desinformationskampagnen oder die Nutzung sozialer Medien zur Beeinflussung des politischen Narrativs bzw. zur Radikalisierung, Rekrutierung und Steuerung von Stellvertretern.“[7]

 

Die Plattform Saferinternet.at, welche vom ÖIAT (Österreichischen Institut für angewandte Telekommunikation) und ISPA (Internet Service Providers Austria) betrieben und durch das Digital Europe Programm der EU-Kommission und durch Mittel der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) finanziert wird, weist den sogenannten „Faktencheckern“ eine wichtige Rolle im Kampf gegen Fehlinformationen zu.

 

Faktenchecker sind Personen oder Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Fake News aufzudecken und mit Fakten zu berichtigen. Faktenchecker spielen eine wichtige Rolle im Kampf gegen Fehlinformationen, indem sie fragwürdige Nachrichten, Bilder oder Videos überprüfen und aufzeigen, welche Aussagen oder Informationen falsch oder aus dem Kontext gerissen sind.“[8]

 

Konkret genannt werden: Mimikama, APA-Faktencheck, dpa-Faktencheck, Correctiv, ARD-Faktenfinder, Faktenfuchs, Volksverpetzer, AFP Österreich, Faktiv. Diverse Faktencheckerorganisationen haben sich bereits im EFCSN (European Code of Standards for Independent Fact-Checking Organisations) zusammen-geschlossen[9] und einen Code of Standards entwickelt und schreiben dazu:

 

„Um verifiziertes Mitglied zu werden, durchlaufen die Faktencheck-Organisationen einen strengen Bewertungsprozess durch externe Prüfer, die Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Desinformation und des Journalismus im jeweiligen Heimatland sind. Die Mitgliedschaft gilt für zwei Jahre, dann ist eine neuerliche Bewerbung notwendig.“[10]

 

Von der EFCSN werden, laut eigenen Angaben, die Struktur der Gesamtorganisation und ihrer Teams, die Methodik der journalistischen Arbeit, die Transparenz der Finanzierung und deren Unabhängigkeit, die redaktionelle Unabhängigkeit, die politische Neutralität der Faktenchecker und die ethischen Grundsätze der Organisation geprüft.

 

Diese redaktionelle Unabhängigkeit und politische Neutralität darf allerdings in Zweifel gezogen werden, zeigen doch diverse Studien immer wieder, dass die Berufsgruppe der Journalisten sich tendenziell politisch immer weiter links einordnen als der Rest der Bevölkerung, d.h. eben keine politische Neutralität gegeben ist, sowie dass diese auch einen „Erziehungsauftrag“ in ihrer Arbeit sehen. In einer Studie von V. Wyss et.al. (2024) ordnen sich 37,1% der Journalisten als ganz links und 38,6% als eher links ein, im Vergleich zu 12,1% (ganz links) und 21,5% (eher links) in der Gesamtbevölkerung.[11]

 

Bezüglich ethischer Grundsätze ergibt eine österreichische Studie, dass 61,9 % der Journalisten es in bestimmten Situationen gerechtfertigt finden, vertrauliche Geschäfts- oder Regierungsdokumente, ohne Autorisierung, für ihre Arbeit zu verwenden; 62,4 % würden sich in einer Organisation oder einem Unternehmen „undercover“ einstellen lassen, um Insiderinformationen zu bekommen. Ganze 44,6% geben an, sie würden in bestimmten Situationen von Schauspielern Nachrichten nachstellen oder dramatischer darstellen lassen! 61,8% finden es in Ordnung in spezifischen Situationen versteckt mitzufilmen oder geheime Tonaufnahmen zu machen. 42,2 % würden Informanten für vertrauliche Informationen bezahlen. Ganze 43,2% würden auch Beiträge veröffentlichen, deren Inhalt sie nicht auf den Wahrheitsgehalt überprüft haben. Ein geringer Prozentsatz von 16,9% gab sogar an, keine Skrupel zu haben, auf unwillige Informanten für eine Geschichte Druck auszuüben und 1,4% würden sogar Geld von Informanten akzeptieren.[12]

 

Auch die Unabhängigkeit der Finanzierung darf bezweifelt werden,[13] denn es wurden beispielsweise in einer Dokumentation investigativer Journalisten Finanzflüsse der US-Regierung über die NGO USAID, sowie der „Open Society Foundation“ an den Journalistenverband OCCRP nachgewiesen, welcher auch deutsche Medienpartner wie der „Spiegel“, die„Zeit“ und die „Süddeutsche Zeitung“ hat.[14] Auch darf erinnert werden, dass Faktenchecker von „Correctiv“ in die Schlagzeilen geraten sind, weil sie selbst „Fakenews“ im Zusammenhang mit einem (angeblich geheimen) Treffen rechter Denker und AfD Politiker in Potsdam am 25.11.2023, verbreitet haben.[15]

 

Weiters wies Facebook-Chef Marc Zuckerberg auf massive Eingriffe in die Meinungsfreiheit seitens der Faktenchecker und der US-Regierung auf der Plattform Facebook hin, insbesondere während der Corona Zeit, wie u.a. Oe24, berichtete.[16] Auch die Pharma-. Test- und Maskenlobby beeinflusste den Meinungskorridor in der Bevölkerung sehr stark. In Erinnerung geblieben ist beispielsweise der Werbespot „Baby, lass Dich impfen!“, oder der Werbespot mit der wandelnden Coronaspritze, welche Impfkritiker persönlich abwertete und im Taxi zu einer Fahrt ins Impfzentrum nötigte, was von Ethikaufsichten im Land, wie z.B. dem „österreichische Werbebeirat“ unkommentiert geblieben ist.

 

Unvergessen auch Aussagen vom damaligen Bundeskanzler Kurz „wonach die Maske ohnehin nicht schützen würde“ nur um wenige Wochen später eine allgemeine Maskenpflicht zu verordnen. Das Aussetzen der FFP2-Maskenverordnung laut AschG[17]in diesem Zusammenhang, wo die in der Verordnung festgestellten Gesundheitsgefahren bei längerem Tragen und für gewisse Personen. d.h. evidenzbasierte Fakten, plötzlich laut Faktencheckern als „gesundheitliche Fehlinformation“ eingestuft wurden.

 

So auch bezüglich einer Impfung, laut Regierungsexperten „ohne Nebenwirkung“, wo im Krisenmodus (welcher im Digital Service Act auch wieder besondere Einschränkungen des Informationsflusses vorsieht) nicht auf mögliche Neben-wirkungen hingewiesen wurde und der wissenschaftliche Diskurs in dieser Phase nicht mehr opportun war.

 

Wäre die Verbreitung der Aussage von Bundeskanzler Kurz „Jeder wird eine Person kennen, welche an Corona verstorben ist!“, mit der Unterstützung der Experten-kommission GECKO, unter der gesetzlichen Kontrolle eines „Digital Service Act“ gefährlich im Sinne einer „koordinierten Desinformationskampagne“? Oder wäre es dann, wider heutigen, besseren Wissens, wieder umgekehrt?

 

Auch die Einstufung und Brandmarkung Ungeimpfter seitens Politik und Medien als „Gefährder“, bei einer Sars Cov2 Impfung, welche gar keine sterile Immunität bietet, wäre dann ja eine „medizinische Desinformation“. Wie werden solche Umstände, dann in Zukunft, unter dem Einfluss einer Verordnung 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, gehandhabt werden?

 

Eine weitere Einengung des Meinungskorridors ist mit der Ausrollung des „Digital Service Act“ in Österreich nun also geplant und die Strukturen dafür werden gerade aufgebaut.

 

Nachdem solche Aufgaben sich immer mehr weg von staatlichen, und somit transparenten, und mit bewährten Prüfmechanismen versehenen Strukturen, Richtung NGO´s verlagern, wo sowohl die politische Neutralität fraglich, als auch die Finanzierungen sehr oft unklar sind, hat die Unionsfraktion des deutschen Bundestages -, wie die deutsche Tagesschau am 26.02.2025 berichtete, eine Anfrage mit 551 kritischen Fragen zur politischen Neutralität zu Organisationen wie „Omas gegen Rechts“, „Greenpeace“ und anderer NGOs gestellt [18]

 

Hauptkritikpunkte am Einfluss der NGOs sind neben mangelnder Transparenz, möglicher ideologischer Prägung, dass diese nicht gewählt, und eben nicht demokratisch legitimiert sind, im Namen der Bevölkerung eines Landes zu sprechen oder zu agieren.

 

Ziel sollte aber sein, den Meinungskorridor in einer Gesellschaft zu erweitern und ein offenes Klima für eine Pro- und Contra-Diskussion zu schaffen, anstatt diesen immer weiter einzuengen und die Bevölkerung über Informationsfilter in eine bestimmte, von spezifischen Interessensgruppen vertretene, Richtung zu beeinflussen. Schließlich stellt ein Filter von Informationen eine Entmündigung der Bevölkerung dar, in dem Sinne, dass man den einzelnen Bürgern nicht mehr zutraut, sich aus einem breiten Spektrum an Informationen eine eigene Meinung bilden zu können, sowie zu erkennen, was für einen selbst falsch oder richtig ist bzw. ihm/ihr plausibel oder weniger plausibel erscheint bzw. erscheinen darf. Auch das Recht und die persönliche Freiheit zu irren, wird diesen so immer mehr genommen.

 

Die USA scheinen diese Entwicklung Europas ebenfalls mit Sorge zu betrachten. So warnte der aktuelle US Vizepräsident J.D. Vance die EU-Granden am 14. Februar 2025 auf der 61. Münchner Sicherheitskonferenz:

 

„‘Die Abkehr Europas von seinen fundamentalsten Werten, die wir mit den Vereinigten Staaten teilen, ist zutiefst besorgniserregend‘, kritisierte Vance in München. ‚Menschen auszugrenzen, ihre Bedenken abzutun oder schlimmer noch – Medien zum Schweigen zu bringen und Menschen vom politischen Prozess auszuschließen – das schützt gar nichts. Tatsächlich ist es der sicherste Weg, die Demokratie zu zerstören.‘“[19]

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele „vertrauenswürdige Hinweisgeber“ sind seitens der KommAustria in Österreich noch geplant? 

2.    Für welche konkreten Aufgaben bzw. Zuständigkeiten will die KommAustria noch vertrauenswürdige Hinweisgeber einsetzen?

3.    Welche Organisationen werden diese Rolle ganz konkret noch ausfüllen?

4.    Welche konkreten Maßnahmen zur Eindämmung von „Inhalten mit negativen Auswirkungen auf demokratische Prozesse, die gesellschaftliche Debatte und Wahlprozesse“ sind geplant?

5.    Welche konkreten Maßnahmen zur Eindämmung von „Manipulation und Desinformation bezüglich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit“ sind geplant?

6.    Welche konkreten Maßnahmen zur Eindämmung von „Inhalten mit negativen Auswirkungen auf demokratische Prozesse, die gesellschaftliche Debatte und Wahlprozesse“ sind bei Ausrufung eines Krisenmodus geplant?

a.    Würde im Speziellen der Aufruf, an einer Demonstration teilzunehmen, bzw. über eine digitale Plattform eine Demonstration anzukündigen oder zu bewerben, im Krisenmodus eingeschränkt oder sogar, wie in der Coronapandemie bereits praktiziert, im Rahmen des DSA-Begleitgesetzes untersagt werden können?

7.    Welche konkreten Maßnahmen zur Eindämmung von „Manipulation und Desinformation bezüglich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit“ sind bei Ausrufung eines Krisenmodus geplant?

8.    Fällt die verallgemeinernde Aussage wie „eine spezifische Impfung habe keinerlei Nebenwirkungen“ nun unter medizinische Desinformation?

a.    Wie verhält es sich mit der Aussage „Ungeimpfte würden die Geimpften gefährden“ obwohl keine Impfung eine sterile Immunität bieten kann, insbesondere die SARS Cov2 Impfung nicht?

b.    Falls nein, warum nicht?

9.    Fällt die Aussage „Die Gurgeltests seien medizinisch völlig unbedenklich (trotz Nachweis schädlicher Inhaltsstoffe[20]), nun unter medizinische Desinformation?

a.    Falls nein, warum nicht?

10. Können Sie ausschließen, dass die im Arbeitnehmerschutz vorgeschriebenen Regelungen für den Gebrauch von FFP2-Masken („FFP2 Maskenverordnung“, § 4 ASchG) bezüglich der gesundheitlichen Risiken des Maskentragens, welche ein massives Atemhindernis darstellen und daher für bestimmte Gruppen nicht zu empfehlen und generell nur für kurze Tragezeiten erlaubt sind, aufgrund von medizinischer Desinformation in der Coronapandemie ausgesetzt bzw. andere Regelungen vorgeschrieben wurden

a.    Wenn nein, warum nicht? (Bitte um eine genaue Begründung, warum diese Regelungen dann nicht klar und offen, im Zusammenhang mit der Maskenpflicht, kommuniziert wurden.)

11. Nach welchen objektiven Kriterien werden Aussagen als medizinische Desinformation eingestuft?

a.    Woran orientiert man sich dabei?

b.    Welche Stellen entscheiden, was Desinformation ist und was nicht? Wie wird man den wissenschaftlichen Diskurs und andere Erkenntnisse und Meinungen/Risikoeinschätzungen dabei berücksichtigen?

12. Verwenden Sie konkrete Kriterien, wonach tatsächliche oder absehbare negative Auswirkungen auf demokratische Prozesse, die gesellschaftliche Debatte und Wahlprozesse sowie auf die öffentliche Sicherheit objektiv beurteilt und gemessen werden?

a.    Nennen Sie konkrete Beispiele für solche Risiken, welche tatsächliche oder absehbare negative Auswirkungen auf demokratische Prozesse, die gesellschaftliche Debatte und Wahlprozesse, sowie auf die öffentliche Sicherheit haben

b.    Bitte differenzieren Sie anhand dieser Beispiele, wie diese in der Vergangenheit geahndet wurden und wie diese nun, mit Einführung des DSA-Begleitgesetzes, geahndet werden.

13. Bitte differenzieren Sie die im DSA vorgesehenen Vorgänge im Krisenmodus „beispielsweise die Anpassung der Verfahren zur Moderation von Inhalten und die Aufstockung der Ressourcen für die Moderation von Inhalten, die Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der einschlägigen algorithmischen Systeme und der Werbesysteme, die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen und die Förderung vertrauenswürdiger Informationen sowie die Anpassung der Gestaltung ihrer Online-Schnittstellen.“ von „Zensur“ und Einschränkung der Meinungsfreiheit laut Art. 13 StGG, wo finden sich diesbezüglich die klaren Abgrenzungen?

14. Inwiefern kann die KommAustria, wenn vom Bundespräsidenten, auf Vorschlag der Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Hauptausschuss im Nationalrat  ernannt und als Dienststelle direkt dem Bundeskanzleramt unterstellt, gewährleisten, dass deren fünf Mitglieder, wie im „Digital Service Act“ Verordnung (EU) 2022/2065 (112) vorgesehen, völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und weder verpflichtet sind, noch die Möglichkeit haben, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen? Inwieweit ist deren politische Unabhängigkeit garantiert?

15. Inwiefern kann die KommAustria garantieren, dass die „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“ völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und weder verpflichtet sind noch die Möglichkeit haben, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen?

16. Inwieweit kann die KommAustria die ideologische Unabhängigkeit von „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ garantieren und nach welchen objektiven Kriterien wird diese gemessen und überprüft?

17. Inwiefern kann die KommAustria garantieren, dass die „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“ völlig unabhängig von externen Investoren, Fördergebern oder Geldgebern (z.B. Open Society Foundation, Gates Foundation, Pharmafirmen etc.) Meldungen durchführen und weder verpflichtet sind noch die Möglichkeit haben, Anweisungen dieser externen Investoren einzuholen oder entgegenzunehmen?

18. Inwiefern repräsentieren Faktencheckerorganisationen den von George Soros geprägten Begriff der „Zivilgesellschaft“, wenn diese (indirekt) Steuergeld – oder EU finanziert sind, Fördergelder erhalten und nur zum geringsten Teil Spenden privater Personen sammeln? Woraus leitet sich also deren demokratische Legitimation ab, digitale Plattformen zum Schutz der Bevölkerung, zu kontrollieren und Inhalte zu melden?

19. Inwiefern wird der Art. 13 StGG („Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden.“[21]) mit dem DSA-BegG gewährleistet bleiben, bzw. wo liegen bzw. verschieben sich dann die gesetzlichen Grenzen?

20. Ist es der richtige Weg, immer mehr staatliche oder behördliche Zuständigkeiten privaten oder halböffentlichen Organisationen wie den NGO´s zu überlassen?

a.    Wenn ja, warum genau?

b.    Wie legitimiert sich dieses Vorgehen?

21. Inwiefern werden solche Auslagerungen staatlicher Aufgaben an externe Beraterfirmen, NGOs etc. der dringenden Notwendigkeit von Einsparungen gerecht, zumal wir ja bestehende Strukturen in Form eines großen Bundes- und Landesbedienstetenapparates haben, welche laufende Personalkosten verursachen und einen hohen Anteil an Budgetausgaben ausmachen? Dazu kommt nun ein weiterer hoher Anteil an Budgetausgaben in Form von Förderungen insbesondere an NGOs. Womit werden derlei Doppelgleisigkeiten objektiv gerechtfertigt?

22. Inwiefern werden solche Auslagerungen staatlicher Aufgaben an externe Beraterfirmen, NGOs etc. der dringenden Notwendigkeit einer Komplexitätsreduktion und Verschlankung von Strukturen gerecht, zumal wir ja bestehende Strukturen in Form eines großen Bundes- und Landesbedienstetenapparates haben? Womit werden derlei Doppelgleisigkeiten objektiv gerechtfertigt?

23. Inwiefern werden solche Auslagerungen staatlicher Aufgaben an externe Beraterfirmen, NGOs etc. der dringenden Notwendigkeit einer Transparenz gerecht, zumal wir ja bestehende Strukturen in Form eines großen Beamten- und Verwaltungsbedienstetenapparates haben? Womit werden derlei Doppelgleisigkeiten objektiv im Sinne der Transparenz und Bürgernähe gerechtfertigt?

24. Ist es der richtige Weg, dass immer mehr nationale Gesetze von der Europäischen Kommission erlassenen Verordnungen, „overruled“ werden, bzw. Österreich seine juristische Souveränität immer mehr an die EU abgibt? Ist das der Wille der österreichischen Bevölkerung und wenn ja, woraus wird das konkret abgeleitet?

25. Ist die zunehmende Einengung des Informations- und Meinungskorridors durch strengere Überwachung und Kontrolle von Online-Inhalten der richtige Weg? Ist der propagierte „Schutz“ der Bevölkerung prioritär vor Souveränität und Mündigkeit? Wenn ja, warum genau?

26. Warum soll trotz begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen und akuter Probleme in der äußeren Welt der „hybride Informationskrieg“ in der digitalen Welt von der Regierung prioritär behandelt werden?

27. Inwiefern schützt die Einengung des Informations- und Meinungskorridors in der digitalen Welt über strengere, systematischere und engmaschigere Kontrolle digitaler Onlinedienste Meinungsfreiheit und demokratischen Grundrechte? Bitte um genaue Erklärung und konkrete nachvollziehbare Beispiele, wie und wo diese geschützt werden.

28. Inwiefern schützt die Einengung des Informations- und Meinungskorridors in der digitalen Welt über strengere, systematischere und engmaschigere Kontrolle, Meinungsfreiheit und demokratischen Grundrechte, insbesondere in einer von der EU ausgerufenen Krisensituation? Bitte um genaue Erklärung und konkrete nachvollziehbare Beispiele, wie und wo diese geschützt werden.

a.    Was würde denn angesichts der Erfahrungen aus der Coronapandemie diesbezüglich anders gemacht werden? Wo liegen die Lerneffekte?



[1]   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2065

[2]   https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 20012478&FassungVom=2024-12-22&Artikel=&Paragraf=2&Anlage=&Uebergangsrecht=

[3]   https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2309

[4]   https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 20001213

[5]   https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/18071

[6]   https://www.rtr.at/medien/aktuelles/entscheidungen/Uebersicht.de.html?t=&l=de&q=Status+ als+vertrauensw%C3%BCrdiger+Hinweisgeber

[7]   https://www.bmeia.gv.at/themen/globale-themen/hybride-bedrohungen

[8]   https://www.saferinternet.at/welche-faktenchecker-gibt-es

[9]   https://members.efcsn.com/signatories

[10]  https://efcsn.com/code-of-standards/

[11]  https://digitalcollection.zhaw.ch/bitstreams/216f7d41-8a1a-4117-92ef-c7dba5849fee/download

[12] https://epub.ub.uni-muenchen.de/30966/1/Country_report_Austria.pdf

[13]  https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/das-geheime-video-wie-die-us-regierung-journalismus-in-deutschland-bezahlt-li.2282290

[14]  https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/correctiv-story-ueber-afd-was-bleibt-vom-geheimplan-gegen-deutschland-110258544.html

[15] https://www.nzz.ch/feuilleton/correctiv-und-geheimtreffen-einstweilige-verfuegung-teilweise-erfolgreich-ld.1819664

[16] https://www.oe24.at/digital/facebook-chef-packt-ueber-corona-zensur-aus/620100856

[17]  https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_120/BGBLA_2017_II_120.pdfsig

[18] https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/union-anfrage-organisationen-102.html

[19]  https://report24.news/anti-zensur-offensive-trump-regierung-stellt-sich-europa-entgegen/

[20] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220922_OTS0231/laboranalyse-zeigt-toxizitaet-von-covid-19-antigen-tests-mit-video

[21]  https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 10000006&FassungVom=2025-02-18&Artikel=13&Paragraf=&Anlage=&Uebergangsrecht=