2447/J XXVIII. GP

Eingelangt am 21.05.2025
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Anfrage

 

der Abgeordneten Agnes-Sirkka Prammer, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Geschäftsverteilung des BVwG

BEGRÜNDUNG

 

Das Bundesverwaltungsgericht definiert in seiner Geschäftsverteilung die Regeln für die Zuweisung der eingehenden Rechtssachen zu den Gerichtsabteilungen. Bei Rechtssachen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nimmt der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei dabei eine wesentliche Rolle ein. In Anlage 1 der Geschäftsverteilung werden die Rechtsbereiche in entsprechende Zuweisungsgruppen aufgeteilt, wobei im Fachbereich Asyl- und Fremdenrecht, neben den Gruppen Dublin, Schubhaft und Visaangelegenheiten, die anfallenden Rechtssachen in Ländergruppen zusammengefasst sind. Anlage 2 der Geschäftsverteilung definiert in weiterer Folge die Zuständigkeiten und Zuweisungsregeln der Gerichtsabteilungen zu den in Anlage 1 definierten Zuweisungsgruppen.

Aufgrund dieser Geschäftsverteilung müssen beschwerdeführende Parteien im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oft sehr lange Anreisen zu den für sie zuständigen Gerichten auf sich nehmen. Die Fahrt- und Nächtigungskosten werden zwar über eine Gebührenersatzregelung rückerstattet, die Beträge decken aber oft nicht die tatsächlichen Kosten ab. Insbesondere für Familien mit Kleinkindern kann das eine Herausforderungen darstellen. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete können aus finanziellen Gründen häufig nicht zu den Verhandlungen begleitet werden und müssen teils lange Anreisen alleine bewältigen. Die Qualität der rechtlichen Vertretung durch die BBU GmbH kann leiden, da durch die räumliche Distanz oft unterschiedliche Personen die Vorbereitung und Vertretung vornehmen. Honorarkosten von Rechtsanwält:innen steigen wegen Fahrt- und Nächtigungskosten rasch in die Tausende Euros.

Die asylkoordination österreich hat im Rahmen eines Verhandlungsbeobachtungsprojekts eine entsprechende Empfehlung an das BVwG abgegeben und führt u.a. aus: „Das derzeitige System beeinträchtigt einen möglichst niederschwelligen Zugang zum Recht gerade für besonders vulnerable Personen.“

Um herauszufinden, ob die Geschäftsverteilung des BVwG zu faktischen Hürden beim Zugang zum Recht beiträgt, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Wie hoch sind die aktuellen, vom BVwG gewährten, Ersatzleistungen für Reise- und Aufenthaltskosten? Mit der Bitte um Darstellung der Kostensätze und Regeln der Vergabe für

a.    Reisekosten

b.    Aufenthaltskosten

c.    Entschädigung für Zeitversäumnis

2.    Neben den zur Verhandlung geladenen Personen, welche weiteren Personen haben Anspruch auf Ersatzleistungen für Reise- und Aufenthaltskosten? Mit der Bitte um Darstellung der Vergabekriterien für:

a.    Mitreisende Angehörige wie Kinder

b.    Begleitpersonen für vulnerable Personen wie unbegleitete minderjährige Geflüchtete

c.    Weitere

3.    Wie hoch waren die vom BVwG rückerstatteten Reisekosten gem. § 26 VwGVG bzgl. Verfahren vor dem BVwG im Zeitraum 01.02 2024 bis 31.01.2025? Mit der Bitte um Darstellung der Anzahl der eingebrachten Anträge und der rückerstatteten Beträge.

a.    Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Fachbereich und Standort.

4.    Wie hoch waren die vom BVwG rückerstatteten Nächtigungs- und Aufenthaltskosten gem. §26 VwGVG bzgl. Verfahren vor dem BVwG im Zeitraum 01.02 2024 bis 31.01.2025? Mit der Bitte um Darstellung der Anzahl der eingebrachten Anträge und der rückerstatteten Beträge.

a.    Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Fachbereich und Standort.

5.    Wie hoch waren die vom BVwG rückerstatteten Entschädigungen für Zeitversäumnis bzgl. Verfahren vor dem BVwG im Zeitraum 01.02 2024 bis 31.01.2025? Mit der Bitte um Darstellung der Anzahl der eingebrachten Anträge und der rückerstatteten Beträge.

a.    Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Fachbereich und Standort.

6.    Die Geschäftsverteilung sieht bei einigen Herkunftsstaaten eine Zuweisung zu mehreren Standorten vor. So werden z. Bsp. Verhandlungen zum Herkunftsland Syrien, aktuell an den Standorten Innsbruck, Linz und Wien verhandelt. Selbst in solchen Konstellationen wird auf den Wohnort keine Rücksicht genommen und beschwerdeführende Parteien mit z. Bsp. Wohnort Wien, müssen teilweise nach Innsbruck an- und abreisen.

a.    Gibt es Überlegungen den Wohnort der beschwerdeführenden Partei in der Geschäftsverteilung dahingehend zu berücksichtigen, sodass eine Gerichtsabteilung der entsprechenden Zuweisungsgruppe des nächstgelegenen Standorts mit der Rechtssache betraut wird?  

b.    Falls nein, warum nicht?

7.    Gibt es Überlegungen die Geschäftsverteilung zu ändern, sodass ein niederschwelligerer Zugang zum Recht für vulnerable Personengruppen ermöglicht wird? Falls nein, warum nicht? Mit der Bitte um Darstellung für folgende Personengruppen:

a.    Familien mit Kleinkindern

b.    Unbegleitete minderjährige Geflüchtete

c.    Schwangere

d.    Alte Personen

e.    Weitere

8.    Gibt es Überlegungen die Geschäftsverteilung zu ändern, dass zumindest die antragstärksten Herkunftsländer nach einer Kombination aus Herkunftsland und Wohnort einem nahegelegenen Standort zugewiesen wird? Falls nein, warum nicht?