2601/J XXVIII. GP

Eingelangt am 16.06.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Christoph Steiner

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Burkaverbot“, was steht in dem Erlass, aus dem Sie sich herausreden wollten, Herr Minister?

 

 

Das Thema Integrationsunwilligkeit, insbesondere durch Migranten islamischen Glaubens, spitzt sich nach und nach zu.

 

In der Anfragebeantwortung 3903/AB-BR/2024 auf meine als Mitglied des Bundes-rates am 10.07.2024 gestellte Anfrage 4216/J-BR/2024 mit dem Titel „Verweigern Sie die Vollziehung eines Bundesgesetzes, Herr Minister?“[1] haben Sie Frage 4 Gab oder gibt es von Ihrer Seite Weisungen an eine dem Bundesministerium nachgeordnete Dienststelle, wie die Exekutivbeamten bei einer Amtshandlung bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz [Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AgesVG] umzugehen haben?“ wie folgt beantwortet:

 

„Um den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Rechts- und Handlungs-sicherheit bei deren Einschreiten bei Vorliegen möglicher Übertretungen nach dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) zu geben, sowie zur Sicher-stellung einer bundesweit einheitlichen Vollziehung dieses Bundesgesetzes, erging am 4. April 2023 von der Bundespolizeidirektion der Erlass „Einschreiten nach dem Anti-Gesichtverhüllungsgesetz (AGesVG)“ an alle Landespolizei-direktionen zur Weiterleitung an die nachgeordneten Dienststellen und Sicherheitsbehörden und zur Sensibilisierung der Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes.

 

Mit diesem Erlass wurde das AGesVG und insbesondere die darin enthaltenen Ausnahmebestimmungen des Verhüllungsverbotes gemäß § 2 Absatz 1 im Detail näher erläutert.

 

Der zitierte Erlass trat unmittelbar mit dessen Versendung in Kraft und ist eine ergänzte Neuverlautbarung des Ersterlasses aus dem Jahr 2017.“[2]

 

Die Gesamtproblematik ist nun wieder aktuell und es liegt die Vermutung nahe, dass durch den in der Anfragebeantwortung erwähnten Erlass vom 04. April 2023 das AGesVG de facto entkräftet oder zumindest entschärft wurde.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Inneres nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Was war der Beweggrund für den am 04.04.2023 ergangenen Erlass?

2.    Ist diesem Erlass eine Weisung des Bundesministers vorangegangen?

a.    Falls nein, wer hat den Erlass initiiert?

3.    Wie ist der Wortlaut des gesamten Erlasses „Einschreiten nach dem Anti-Gesichtverhüllungsgesetz (AGesVG)“ vom 04.04.2023, der von der Bundes-polizeidirektion an alle Landespolizeidirektionen zur Weiterleitung an die nachgeordneten Dienststellen und Sicherheitsbehörden und zur Sensibili-sierung der Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes erging?

4.    Bedeutet der in sich widersprüchliche Begriff „ergänzende Neuverlautbarung“, dass jener Erlass aus dem Jahr 2017 damit durch eine Neuverlautbarung außer Kraft gesetzt, d.h. ersetzt wurde oder dass der Erlass von 2017 dennoch weiterhin gültig ist?



[1]    https://www.parlament.gv.at/gegenstand/BR/J-BR/4216

[2]    https://www.parlament.gv.at/gegenstand/BR/AB-BR/3903