2624/J XXVIII. GP
Eingelangt am 17.06.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Christian Ragger
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Verzögerte U-Haft für Beschuldigte
Laut Berichten der „Kleinen Zeitung“ wurden schwerwiegende Vorwürfe gegen einen 22-jährigen Mann publik, dem mehrfacher sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im Zeitraum zwischen Juli 2024 und März 2025 zur Last gelegt wird. Trotz früher polizeilicher Ermittlungen, Sicherstellungen und Teilgeständnissen wurde die Untersuchungshaft erst am 28. Mai 2025 verhängt – mehrere Monate nach der ersten Einvernahme und nach neuerlichem mutmaßlichen Deliktgeschehen. Dieser Verlauf wirft erhebliche Fragen hinsichtlich der Funktionsweise des Rechtsschutz-systems, des Opferschutzes und der Risikoeinschätzung bei mutmaßlichen Sexual-delikten auf. Am 31. Mai 2025 berichtete die „Kleine Zeitung“ in ihrer Lavanttal-Ausgabe Folgendes:
„Warum so späte U-Haft für Beschuldigten
Erst Monate nach dem ersten Polizeiverhör und der Sicherstellung strafbarer Daten klickten die Handschellen. Ein Faktencheck.
Einem 22-jährigen Lavanttaler, der beim WAC beschäftigt war, wird teilweise schwerer sexueller Missbrauch Unmündiger zur Last gelegt. Seit Bekanntwerden des Skandals – die Kleine Zeitung berichtete exklusiv – sind Fragen, zur späten Festnahme des mutmaßlichen Täters, aber auch zu den Tatumständen, aufgetaucht.
1 Wer waren die Opfer?
Zugetragen haben sich die Vorfälle zwischen Juli 2024 und März 2025. Dabei bot der mutmaßliche Täter Burschen im Alter von 12 bis 15 Jahren, die zum Teil beim WAC Fußball spielten, materielle Gegenleistungen für unsittliche Handlungen beziehungs-weise entsprechendes Foto- oder Videomaterial an. Laut Staatsanwaltschaft gibt es zurzeit 16 bekannte Opfer – darunter auch ein Mädchen aus dem familiären Umfeld des Beschuldigten – und eines, von dem ein strafrechtlich relevantes Video sicher-gestellt werden konnte, dessen Identität aber erst ausgeforscht werden muss. In zwei Fällen lautet der Vorwurf „schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen“.
2 Warum wurde so lange keine U-Haft verhängt?
Dazu rollt Kitz den Fall chronologisch auf: Die erste Einvernahme des Tatverdächtigen im Jänner betraf – entsprechend damaligem Ermittlungsstand – „bezirksgerichtliche Delikte mit einem geringen Strafrahmen von maximal einem Jahr“ nach § 208 StGB („Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren“) und § 218 StGB („Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“). Es gab auch am gleichen Tag noch eine Hausdurchsuchung, um belastendes Material sicherzustellen. Auch galt es, sein Handy auszuwerten. „Das dauert ungefähr einen Monat“, so Kitz, und muss seit heuer von einem Richter im Detail genehmigt werden. Weiters müssen die sichergestellten Inhalte erst eingeordnet werden: „Was zeigt ihn mit jemand anders, was nur wen anders, und wo ist das überhaupt her? Zeigt es jemanden aus dem Umfeld oder ‚nur‘ aus dem Internet?“
Damals wurde entschieden, den unbescholtenen Beschuldigten, der „voll geständig“ war, was die ihm zu dem Zeitpunkt angelasteten leichteren Vergehen betraf, auf freiem Fuß zu belassen. „Von Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr oder Tatbegehungsgefahr war nicht auszugehen“, erklärt Kitz. Doch letztere „manifestierte sich“ schon bald über sein neues Handy, das sich der mutmaßliche Täter besorgte. Auch fanden die Ermittler Beweise für schwerere Taten mit einem Strafrahmen von bis zu zehn, respektive fünf, Jahren: § 206 StGB („Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen“) und § 207 StGB („Sexueller Missbrauch von Unmündigen“).
Während dieser Zeit – Ende Jänner – wurde ein Missbrauchsopfer polizeilich einvernommen, das laut Kitz angab: „Na da war nix.“ „14 Tage später ist er mit seiner Mutter wiedergekommen: ‚Da war doch was.‘“ Daraufhin folgte eine „kontradiktorische Einvernahme“ bei Gericht, bei der Opfer, Richter und ein Psychologe in einem Raum sitzen und – um eine Begegnung zu vermeiden – der Beschuldigte und sein Anwalt in einem anderen.
Das war im März. „Dort hat sich herausgestellt: Er hört nicht auf und macht weiter.“ Nun wurde auch das neue Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt und zur Beweisfindung ausgewertet. Am 21. April, berichtet Kitz, konnten insgesamt „zwei Fälle schweren sexuellen Missbrauchs bestätigt“ werden, woraufhin, nach Formulierung und Bearbeitung des Akts, am 12. Mai dem zuständigen Richter „konkret die Anordnung zur Festnahme übermittelt“ wurde. Dieser musste die selbige – dreizehnseitig – eingehend rechtlich prüfen. Und so kam es am 28. Mai zur Festnahme.
3 Welche Rolle spielt der WAC?
„Wir waren zu keiner Zeit über solche Vorfälle informiert, andernfalls wären wir sofort eingeschritten. Der mutmaßliche Täter wurde im März wegen anderweitiger Ungereimt-heiten in Zusammenhang mit entwendeten Utensilien unsererseits entlassen“, so WAC-Obmann Jürgen Schratter, der am 30. Mai diese Aussage der Kleinen Zeitung gegenüber dahingehend revidiert hat, dass die Entlassung schon am 12. Jänner stattgefunden hätte. Dass die entwendeten Trikots, Bälle & Co. dem Mann offenbar als „Geschenke für Gefälligkeiten“ gedient haben, kam niemandem in den Sinn. Schratter betont: „Der Beschuldigte war zu keiner Zeit Teil unseres Nachwuchstrainer-Teams.“
Kitz bestätigt, dass der WAC sich nicht verantworten wird müssen und im Verfahrens-verlauf auch keine Rolle spielt, es sei denn er strebt an, „den Diebstahl als Privat-beteiligter anzuzeigen“.
4 Warum wurde der WAC als (früherer) Arbeitgeber nicht informiert?
Dazu der Staatsanwalt: „Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf man niemanden über ein Strafverfahren in Kenntnis setzen. Ausnahmen gibt es da nur bei heiklen Berufen, zum Beispiel bei Ärzten“, sagt der Staatsanwalt, der einen vergangenen Fall in Erinnerung ruft: „Es gab da einen prekären Fall: Ein Lehrer in Ausbildung, der Kinder missbraucht hat und in einer Pädak eingesetzt worden ist. Wir durften den Arbeitgeber nicht verständigen. Natürlich wäre uns eine Verständigungspflicht lieber, aber selbst wenn jemand Schweinereien mit Kindern macht, ist das aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht erlaubt“, so Kitz, der die Frustration darüber versteht.
5 Stimmt es, dass es Selbstjustiz am Beschuldigten gab?
Um nicht tatenlos zuzusehen, sollen wütende Eltern und große Brüder in der Vergangenheit Selbstjustiz verübt und den Beschuldigten mehrfach zusammen-geschlagen haben: Diesbezügliche Aussagen gegenüber der Kleinen Zeitung konnten von der Staatsanwaltschaft bis zuletzt nicht bestätigt werden. Weder gegenüber der Polizei, „noch bei der Einvernahme vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter“, vormals „Untersuchungsrichter“, habe der Beschuldigte sich in diese Richtung geäußert, obwohl „er jetzt nichts mehr zu verlieren hat“, argumentiert Kitz.
6 Wie geht es jetzt weiter?
„Die nächste Haftprüfungsverhandlung erfolgt 14 Tage nach Verhängung der ersten“, erläutert Kitz den Verfahrensverlauf. Dort werde geprüft: „Gibt es neue Tatvorwürfe? Wollen wir ihn weiter in Haft behalten, bekommt er eine Fußfessel oder Hausarrest oder wird eine Therapie verordnet?“ Ist das Vermittlungsverfahren einmal abgeschlossen, erfolgt die Anklage. „Diese wird bei Gericht eingebracht und muss rechtswirksam werden – der Beschuldigte kann sie durch das Oberlandesgericht prüfen lassen.“ Kitz rechnet – und das sei „eine vorsichtige Schätzung“ – mit einer Verhandlung und einem vorläufigen Urteil „im August oder September“.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Welche Überlegungen gibt es seitens des BMJ, die Praxis zu überarbeiten, dass bei geständigen Beschuldigten in Fällen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen keine U-Haft verhängt wird, solange der Verdacht „nur“ auf Delikte mit niedrigem Strafrahmen beschränkt ist – auch wenn weitere Auswertungen ausstehen?
2. Wie stellt das BMJ sicher, dass Verdachtsmomente auf weiterführende oder schwerere Sexualdelikte frühzeitig und vorausschauend berücksichtigt werden, insbesondere wenn sichergestellte Datenträger erst ausgewertet werden müssen?
3. Welche konkreten zeitlichen und rechtlichen Hürden verzögerten im gegenständlichen Fall die Anordnung der U-Haft um mehrere Monate – und sind diese aus Sicht des BMJ mit dem Anspruch auf effektiven Opferschutz vereinbar?
4. Warum wurde die U-Haft trotz späterer Hinweise auf eine mögliche Tatbegehungsgefahr durch Beschaffung eines neuen Handys und weiterer mutmaßlicher Straftaten nicht früher beantragt bzw. angeordnet?
5. Wie lange dauert in der Praxis im Durchschnitt die richterliche Prüfung eines Haftantrags bei schweren Sexualdelikten – und hält das BMJ eine Frist von mehr als zwei Wochen zwischen Akteneinreichung und tatsächlicher Fest-nahme für angemessen?
6. Gibt es Pläne, die gesetzlichen Grundlagen für U-Haft bei Sexualdelikten gegen Minderjährige zu reformieren – insbesondere hinsichtlich der Tatbegehungs-gefahr und des Schutzes möglicher weiterer Opfer?
7. Wie beurteilt das BMJ die Tatsache, dass trotz „vollständiger Geständigkeit“ keine U-Haft verhängt wurde, obwohl bei Delikten gegen Unmündige allein schon die Beweisvernichtung und die Beeinflussung potenzieller weiterer Opfer nicht ausgeschlossen werden können?
8. Wie viele Fälle mit ähnlicher Konstellation (Sexualdelikt gegen Minderjährige, zeitverzögerte U-Haft, weitere mutmaßliche Taten in Freiheit) sind dem BMJ seit 2020 bekannt geworden?
9. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Auswertung digitaler Beweis-mittel in Strafverfahren bei Sexualdelikten mit potenziell hohem Schadens-ausmaß zu beschleunigen – insbesondere in Fällen, in denen Schutzbefohlene betroffen sind?
10. Wie beurteilt das BMJ die Tatsache, dass aufgrund des Datenschutzes Arbeitgeber, wie etwa Schulen und sensiblen Bildungs- bzw. Betreuungs-einrichtungen für Minderjährige, in Fällen wie diesen nicht über Strafverfahren zu Sexualdelikten unterrichtet werden dürfen?
a. Ist beabsichtigt, das zu reformieren?
b. Wird seitens des BMJ eine datenschutzrechtlich zulässige Informations-pflicht gegenüber Arbeitgebern in Betracht gezogen, wenn Straf-verfahren wegen Sexualdelikten anhängig sind?
c. Welche Schutzvorkehrungen für Minderjährige werden in diesen Fällen angewandt?
d. Sollen diese Schutzvorkehrungen ausgebaut werden?