2911/J XXVIII. GP
Eingelangt am 11.07.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Gernot Darmann
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Handhabe von § 124 Telekommunikationsgesetz
§ 124 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetz lautet:
„Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungs-pflichtiger Telefone und Betreiber, haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 9, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Stammdaten im Sinne von § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a bis d zu erteilen.“[1]
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Inneres nachstehende
Anfrage
1. Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren der Notruf getätigt? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland und Bezirk)
2. Welche Betreiber von Notdiensten bekommen im Falle eines Notfalles welche Informationen?
3. Erhalten Polizei und Rettungsorganisationen im Falle eines Notfalls dieselben Informationen?
4. Wie viele Angaben zum Anruferstandort im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 9 gab es in den letzten fünf Jahren? (Bitte um Auflistung nach Jahr, Bundesland und Bezirk)
5. Wie viele davon wurden von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät abgesetzt?
6. Welche Daten werden jeweils bzw. jedenfalls übermittelt, zumal die Datenlage bei den Anbietern verschieden sein dürfte?
7. Übermitteln alle Anbieter nach den gleichen Kriterien und zuverlässig?
8. Wie oft kommt es zu einer Übermittlung gem. § 124 Abs. 1 lit a bzw. lit b?