303/J XXVIII. GP
Eingelangt am 12.12.2024
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Pensionsansprüche in mehreren Staaten-EU-Staaten
Zum Thema „Pensionsansprüche in mehreren Staaten“ sind folgende Informationen verfügbar:[1]
Versicherungszeiten im Ausland
Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.
Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.
Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.
Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.
Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:
· Belgien
· Bulgarien
· Dänemark
· Deutschland
· Estland
· Finnland
· Frankreich
· Griechenland
· Irland
· Island
· Italien
· Kroatien
· Lettland
· Liechtenstein
· Litauen
· Luxemburg
· Malta
· Niederlande
· Norwegen
· Polen
· Portugal
· Rumänien
· Schweden
· Schweiz
· Slowakei
· Slowenien
· Spanien
· Tschechien
· Ungarn
· Zypern
Hinweis
Die Pensionsversicherung hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.
Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:
· Albanien
· Australien
· Bosnien-Herzegowina
· Chile
· Indien
· Israel
· Kanada (und Quebec)
· Mazedonien
· Moldau
· Montenegro
· Philippinen
· Republik Korea
· Serbien
· Tunesien
· Türkei
· Uruguay
· USA
· Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)
Hinweis
Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.
Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.
Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.
Berechnung der Pension
Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:
Wenn die
Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen
Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen
Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem
österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische
Pensionsversicherungsträger geht analog vor.
Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.
In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Albanien beantragt?
2. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Australien beantragt?
3. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Bosnien-Herzegowina beantragt?
4. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Chile beantragt?
5. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Indien beantragt?
6. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Israel beantragt?
7. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Kanada und Quebec beantragt?
8. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Mazedonien beantragt?
9. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Moldau beantragt?
10. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Montenegro beantragt?
11. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Philippinen beantragt?
12. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Republik Korea beantragt?
13. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Serbien beantragt?
14. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Tunesien beantragt?
15. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Türkei beantragt?
16. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Uruguay beantragt?
17. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat USA beantragt?
18. Wie viele Personen haben seit 2015 gesondert eine Pension in Österreich und im Drittstaat Vereinigtes Königreich beantragt?
19. Wie vielen Personen aus den in den Fragen 1 bis 19 genannten Drittstaaten haben gleichzeitig in ihrem Heimatland und in Österreich seit 2015 jeweils eine Pension bezogen?