3077/J XXVIII. GP
Eingelangt am 18.07.2025
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ANFRAGE
der Abgeordneten Tina Angela Berger
an die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung
betreffend Verfügbarkeit von Schutzeinrichtungen für Gewaltopfer
In Ihrer Anfragebeantwortung 1178/AB[1] zur Anfrage 1193/J „Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen“[2] listen Sie die österreichweiten Angebote und Hilfseinrichtungen für von Gewalt betroffenen Frauen und Kinder auf. Demnach stehen mit Ausnahme von Niederösterreich und dem Burgenland in den übrigen 7 Bundesländern neben Frauenhäusern auch sogenannte Übergangswohnungen für Betroffene zur Verfügung. Mit Stichtag 31.12.2023 waren dies österreichweit insgesamt 505 Frauenplätze und 687 Kinderplätze in den Schutzunterkünften. Studienergebnisse und Medienberichte über den Anstieg von Gewaltdelikten gegen Frauen werfen in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die verfügbaren Plätze dem Bedarf entsprechen.
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung nachstehende
Anfrage
1. Wie war die Auslastung der Schutzunterkünfte in den Jahren 2020-2024? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und Einrichtung)
2. Wie viele Frauen und Kinder bekamen im Bedarfsfall keinen Platz in einer der genannten Schutzeinrichtungen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und Einrichtung)
a. Was waren die Gründe für eine Ablehnung?
b. Welche alternative Hilfestellung gab es für jene Frauen und Kinder, die keinen Platz in einer der genannten Schutzeinrichtungen finden konnten?
3. Wie viele Tage waren die genannten Schutzeinrichtungen voll ausgelastet und konnten keine Betroffenen mehr aufnehmen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren, Einrichtung und Dauer des Aufnahme-Stopps)
4. Aus welchen Gründen gibt es in den Bundesländern Niederösterreich und Burgenland keine Übergangswohnungen?
a. Welche alternativen Einrichtungen zu Übergangswohnungen gibt es in den beiden genannten Bundesländern?
5. Wie lange werden von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern die genannten Übergangswohnungen maximal zur Verfügung gestellt?
1. Nach welchen Kriterien wird entschieden, welchen Betroffenen eine sogenannte Übergangswohnung zur Verfügung gestellt wird und welchen Betroffenen nicht?