3169/J XXVIII. GP
Eingelangt am 28.08.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Nina Tomaselli, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend: Wieso wird die Einstellungsbegründung zur Millionenspende an die AfD durch einen Ex-FPÖ-Mann nicht veröffentlicht?
Anfang Mai hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch bekanntgegeben, dass die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäscherei gegen den ehemaligen FPÖ‑Landesgeschäftsführer Gerhard Dingler eingestellt wurden[1]. Was war geschehen? Der ehemalige Geschäftsführer der Vorarlberger FPÖ tauchte mit 2,35 Millionen Euro auf der Liste der Parteispenden des Deutschen Bundestags auf. Das Geld ging an die AfD und wurde für mehr als 6.000 Plakate ausgegeben. Die beiden Medien STANDARD und Spiegel deckten in der Folge allerdings auf, dass die Spende an die AfD gar nicht von Dingler stammte. Denn er hat nur wenige Tage zuvor 2,6 Millionen Euro vom Unternehmer Henning Conle erhalten, der Bank habe er eine Schenkungsurkunde vorgelegt.[2][3]
In Deutschland führte der Geldfluss ebenfalls zu Nachforschungen: Die Bundestagsverwaltung prüfte seit dem Publikwerden der Spende, ob es sich dabei um eine rechtmäßige Zuwendung handelte. Die AfD überwies wiederum “unverzüglich” nach Beginn der Ermittlungen die 2,35 Mio. an die Bundestagsverwaltung, um einer Strafe zu entgehen. Dort sollen die Millionen nun auch bleiben, denn jüngst erklärte die Bundestagsverwaltung, sie halte den Tatbestand einer verbotenen „unzulässigen Weiterleitungs- bzw. Strohmann-Spende“ für erfüllt.[4]
Jetzt wird bekannt, dass aufgrund der Einstellung des Geldwäscheverfahrens, die AfD das Geld von der Bundestagsverwaltung zurückhaben will und deswegen eine Klage gegen die Bundestagsverwaltung vorbereiten soll.[5]
Der Einstellungsbegründung aus Feldkirch kommt allein aus diesen Gründen eine hohe Bedeutung zu. Dennoch wird diese bis dato nicht veröffentlicht. Das verwundert auch deswegen, weil der Fall von enormem öffentlichen Interesse ist: Die vom deutschen Verfassungsschutz zwischenzeitlich als “gesichert rechtsextrem” eingestufte Partei lag zwischenzeitlich in den Umfragen auf dem ersten Platz. Die Berichte über die Millionenspende aus Österreich schlugen in Deutschland hohe Wellen. In Österreich wurden 2022 von der Koalition aus ÖVP und Grünen umfassende Reformen etabliert, denen ebenfalls eine breite öffentliche Debatte aufgrund teils undurchsichtiger und hoher Spenden vorausging.
All diese Vorzeichen sind wesentlich, denn gemäß § 35a Abs 1 StAG sind die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, durch die Oberstaatsanwaltschaft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
Gegenüber dem Standard und dem ORF Vorarlberg teilte die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit, dass die Übermittlung einer Einstellungsbegründung an Medienvertreter nicht vorgesehen sei. Hinsichtlich einer Veröffentlichung in der Ediktsdatei sei von der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck mitgeteilt worden, dass eine solche nicht veranlasst wurde und nun mit Blick auf die doch schon länger zurückliegende Einstellung auch nachträglich nicht mehr geboten sei.[6]
Das verwundert sehr, denn die Begründung für die nicht erhobene Anklage gegen Rene Benko wegen der Causa Chalet N wurde 2019 drei Jahre später wenige Wochen nach Bekanntwerden des Ibiza-Videos veröffentlicht. Die Argumentation: Das zu diesem Zeitpunkt gesteigerte mediale Interesse.[7] Auf die Frage, warum die Einstellung des Verfahrens gegen SPÖ-Politiker Georg Dornauer nicht in der Edikte-Datei veröffentlicht wird, antworteten Sie “nach Abwägung (...) wurde von einer Veröffentlichung nach § 35a StAG Abstand genommen und – dem medialen Interesse Rechnung tragend – eine Pressemitteilung über die Gründe der Entscheidung veröffentlicht.”[8]
Natürlich wird den Staatsanwaltschaften von Gesetzes wegen ein Spielraum bei der Beurteilung, ob eine Einstellungsbegründung veröffentlicht werden muss, eingeräumt. Doch wie die angeführten Beispiele zeigen, kann der Eindruck eines gewissen Maßes an Willkür entstehen.
Die Veröffentlichung von Verfahrenseinstellungen soll der Erhöhung der Transparenz besonders bedeutender staatsanwaltschaftlicher Enderledigungen dienen, und so nicht nur ungerechtfertigter Kritik entgegentreten, sondern auch das Vertrauen in die Justiz stärken.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
[1]https://www.derstandard.at/story/3000000268436/afd-spende-von-ex-fpoe-funktionaer-geldwaesche-ermittlungen-eingestellt
[2]https://www.derstandard.at/story/3000000257896/schwere-verdachtsmomente-bei-millionenspende-an-afd-aus-oesterreich
[3] Die Differenz entspricht ziemlich genau 10 Prozent der Spendensumme.
[4]https://www.bild.de/politik/inland/bundestag-sicher-afd-erhielt-illegale-grossspende-partei-will-klagen-68a4373dd4f55f5f8e0c2e68
[5]https://www.bild.de/politik/inland/bundestag-sicher-afd-erhielt-illegale-grossspende-partei-will-klagen-68a4373dd4f55f5f8e0c2e68
[6] https://www.derstandard.at/story/3000000284631/bundestag-sieht-illegale-afd-spende-vorarlberger-justiz-aber-keine-straftat
[7] https://www.dossier.at/dossiers/andere-themen/benkos-offene-hotelrechnung/
[8] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/AB/1836/imfname_1699983.pdf