334/J XXVIII. GP
Eingelangt am 09.01.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen
an Bundesminister für Finanzen
betreffend Verwirrung um BIO-Lose in der öffentlichen Lebensmittelbeschaffung: Warum gibt die BBG Bestellinformationen nicht an Kunden weiter?
Als Einkaufsdienstleister des Bundes ist die Bundesbeschaffungsgesellschaft (BBG) dem Ziel verpflichtet, eine nachhaltige öffentliche Lebensmittelbeschaffung sicherzustellen. Als verbindliche Leitlinie gilt der naBe-Aktionsplan, in dem konkrete Ziele vorgegeben wurden. Dazu zählt unter anderem die sukzessive Steigerung des Bioanteils in der öffentlichen Lebensmittelbeschaffung, der bis 2030 bei zumindest 55% liegen soll (1).
Nachdem öffentlich bekannt wurde, dass der Bioanteil in der öffentlichen Lebensmittelbeschaffung noch immer weit unter den Zielvorgaben des naBe liegt (2), hat die BBG angedeutet, diesem Missstand mit angemessenen Mitteln zu begegnen. Dazu zählen etwa sogenannte BIO-Lose im Ausschreibungsverfahren. Diese sollen einerseits reinen BIO-Lieferanten den leichteren Zugang zu Ausschreibungen ermöglichen und andererseits den nachgelagerten Endkunden, also den öffentlichen Einrichtungen, die Bestellung von Biolebensmitteln erleichtern.
Ein solches Los wurde 2024 im Bereich Molkereiprodukte von der BBG eingeführt und eine entsprechende Ausschreibung aufgesetzt. Damit sollen rund 20 Millionen € an Molkereiprodukten in BIO-Qualität eingekauft werden (3). Auf der Website der BBG heißt es dazu: "Die kürzlich abgeschlossene Rahmenvereinbarung „BIO-Molkereiprodukte“ (GZ 4401.04862) berücksichtigt ausschließlich BIO-Produkte und ist somit zu 100% naBe-konform!" (4)
Im Juni 2024 erhielt ein Lieferant über eine sogenannte Rahmenvereinbarung (5) den entsprechenden Zuschlag für dieses BIO-Molkereilos, womit einer Bestellung durch nachgelagerte Endkunden eigentlich nichts mehr im Wege stehen dürfte. Doch laut Informationen einiger Endkunden konnten diese Bestellungen bis zum heutigen Tag nicht abgerufen werden. Das liege daran, dass Endkunden von der BBG bisher keine Möglichkeit eingeräumt wurde, auf das besagte Los zuzugreifen, da sie von der BBG schlicht keine Information darüber erhalten haben, dass es dieses BIO-Los überhaupt gibt. Denn der sogenannte Bestellbogen, der nach erfolgter Rahmenvereinbarung zwischen BBG und Lieferanten von der BBG an die nachgelagerten Endkunden ausgeschickt werden muss, wurde bisher nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Somit können keine Bestellungen im Rahmen dieses BIO-Molkereiloses getätigt werden, womit das BIO-Los de facto unwirksam bleibt.
Es stellt sich daher die Frage, warum die BBG diese Informationen bisher zurückgehalten hat und warum sie Endkunden daran hindert, entsprechende Bio-Molkereiprodukte abzurufen. Falls sich dieser Verdacht erhärtet, muss geklärt werden, warum die BBG hier offensichtlich gegen ihren Auftrag handelt, der unter anderem in der Förderung des BIO-Anteils liegt und warum hier Geschäftspraktiken - die üblicherweise reibungslos funktionieren - zum Nachteil der Biobranche ausgesetzt werden und damit eine Wettbewerbsverzerrung riskiert wird.
Als Einkaufsdienstleister der öffentlichen Hand steht die BBG laut BB-GmbH-Gesetz im Alleinbesitz der Republik. Zudem unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, der entsprechende Weisungen erteilen kann und dem die BBG laut Gesetz auskunftspflichtig ist (6). Insofern liegt die Verantwortung für die BBG beim Bundesminister für Finanzen, der dafür zu sorgen hat, dass die BBG ihren Aufgaben entsprechend nachkommt und eine sorgfältige Geschäftsgebarung einhält.
(1) https://www.nabe.gv.at/lebensmittel/
(2) https://www.derstandard.at/story/3000000205348/214ffentliche-hand-l228sst-bei-bio-aus
(3) https://auftrag.at/
(4) https://www.bbg.gv.at/details-zur-lebensmittelbeschaffung-ueber-rv-bbg
(5) "Aufgrund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung bezogen. Auf Basis dieser Rahmenvereinbarungen können der Bund und alle weiteren öffentlichen Auftraggeber entsprechende Aufträge (gemäß § 155 BVergG 2018) erteilen und somit konkrete Beschaffungen durchführen." https://www.bbg.gv.at/details-zur-lebensmittelbeschaffung-ueber-rv-bbg
(6) https://www.bbg.gv.at/fileadmin/Bibliothek/Ueber_uns/BBG-Gesetz.pdf
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende