3455/J XXVIII. GP

Eingelangt am 29.09.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Michael Fürtbauer

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Eidesstattliche Erklärungen im Zusammenhang mit Corona-0%-Krediten

 

 

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden neben Zuschüssen auch 0%-Kredite über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS) sowie die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) abgewickelt. Nach Informationen aus der Praxis mussten Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine eidesstattliche Erklärung abgeben, wonach sie kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Beihilfenrechts zum 31. Dezember 2019 waren und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in finanziellen Schwierigkeiten befanden.

 

In der Beantwortung AB 1776/AB[1] der parlamentarischen Anfrage 2155/J betreffend „Mögliche Malversationen im Zusammenhang mit Corona-Förderungen“[2] führte das Bundesministerium für Finanzen jedoch aus, dass bei Corona-Hilfen keine eides-stattlichen Erklärungen zum Einsatz gekommen seien.

 

Dieses Spannungsverhältnis legt nahe, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort nur Teile des Fördersystems (AWS-Garantien, COFAG-Zuschüsse) berücksichtigt, während der Bereich der Corona-0%-Kredite ausgeblendet blieb. Gerade bei diesen Krediten waren jedoch eidesstattliche Erklärungen ein zentrales Instrument der rechtlichen Absicherung.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele 0%-Kredite wurden seit Beginn der Corona-Hilfsmaßnahmen gewährt?

2.    In wie vielen Fällen wurde im Zuge der Antragstellung eine eidesstattliche Erklärung verlangt?

3.    Wie viele eidesstattliche Erklärungen wurden im Zusammenhang mit Corona-0%-Krediten insgesamt abgegeben?

4.    In wie vielen Fällen wurden nachträglich falsche Angaben in solchen Erklärungen festgestellt?

5.    Welches finanzielle Volumen an Krediten bzw. Förderungen ist davon betroffen?

6.    Welches Volumen musste infolge falscher Erklärungen bislang rückgefordert werden?

7.    Wie hoch ist das bislang erfolgreich eingebrachte Rückforderungsvolumen?

8.    Welches Volumen musste aufgrund von Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden?

9.    Welche rechtlichen und finanziellen Folgen ergeben sich für Antragsteller, die eine falsche eidesstattliche Erklärung abgegeben haben?

10. Wer trägt letztlich die Verantwortung für den durch falsche Angaben entstandenen Schaden für die öffentliche Hand?



[1]   https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/1776

[2]   https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/J/2155