3479/J XXVIII. GP

Eingelangt am 30.09.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Einstellung der Ermittlungen gegen „Jüdische österreichische Hochschüler:innen (JöH)“ wegen des Verdachts der Verhetzung im Vorfeld des Wiener Akademikerballs 2025

 

 

Am 07.03.2025 fand der alljährliche Wiener Akademikerball statt. Wie üblich formierten sich linke, linksextreme und linksradikale Gruppen bereits Tage vor der Veranstaltung gegen den Ball und seine Besucher - so auch die „Jüdischen österreichischen Hoch-schüler:innen (JöH)“, die eine dreitägige Videoinstallation organisierten. Dabei wurden diverse Texte an das äußere Burgtor projiziert, darunter ein „Countdown bis zum Nazi Ball“, der zu Ermittlungen wegen Verhetzung nach § 283 StGB führte. Medial wurde unter anderem wie folgt darüber berichtet:

 

In der „Kronen Zeitung“ vom 07.03.2025 war zu lesen:

 

„[…] sollen dutzende Polizeieinsatzkräfte eingetroffen sein, um die Videoinstallation zu stoppen. Grund sei die ‚Anordnung einer Juristin der Versammlungsbehörde‘ nach einer ‚Anzeige wegen Verhetzung‘, wie auch Polizeisprecher Philipp Haßlinger bestätigt. Laut Polizei erfüllte die Bezeichnung des WKR-Balls als ‚Naziball‘ diesen Tatbestand.[1]

 

„Die Presse“ vom 24.03.2025 berichtete:

 

Nach einer Aktion im Vorfeld des freiheitlichen Akademikerballs ermittelt der Staatsschutz gegen die Jüdischen österreichischen HochschülerInnen (JöH). Aktivisten hatten mehrere Tage lang einen ‚Countdown bis zum Nazi-Ball‘ auf das Äußere Burgtor projiziert. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremismus-bekämpfung (LSE) Wien bestätigte auf APA-Anfrage eine Anzeige und Ermittlungen wegen des Verdachts der Verhetzung.

[…]

Zu Einzelheiten äußerte sich die Polizei nicht. Mit Abschluss der Ermittlungen würden die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft Wien zur Kenntnis gebracht, wurde mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft Wien entscheide in weiterer Folge über das Verfahren. (APA/Red.) [2]

 

In „Der Standard“ vom 25.03.2025 war zu lesen:

 

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen Aktivisten der Jüdischen österreichischen Hochschülerschaft (JöH) am Dienstag eingestellt, bevor es überhaupt Fahrt aufnehmen konnte. Und zwar Stunden nachdem die JöH einen Antrag auf Einstellung eingebracht hatte. In ihrer Begründung für die Erledigung folgt die zuständige Staatsanwältin den Argumenten der JöH.[3]

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wurden wegen der sogenannten „Protestaktion“ der „JöH“ Ermittlungsverfahren eingeleitet?

a.    Wenn ja, wie viele?

b.    Wenn ja, gegen wen?

c.    Wenn ja, aufgrund welchen Tatverdachts?

d.    Wenn ja, von wem?

e.    Wenn ja, wann genau?

2.    Wurden die jeweiligen Ermittlungsverfahren abgeschlossen?

a.    Wenn ja, wann genau?

b.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

c.    Wenn ja, von wem?

3.    Konnte – wie im „Die Presse“-Artikel angekündigt – das LSE die Ermittlungen wegen Verhetzung abschließen?

a.    Wenn ja, wann genau wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen?

b.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen?

c.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Wurden – wie im „Die Presse“-Artikel angekündigt – die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch das LSE der Staatsanwaltschaft Wien zur Kenntnis gebracht?

a.    Wenn ja, wann genau erlangte die Staatsanwaltschaft Wien Kenntnis von den Ergebnissen?

b.    Wenn ja, wie beurteilte die Staatsanwaltschaft Wien die Ergebnisse?

c.    Wenn ja, welche Schritte leitete die Staatsanwaltschaft Wien infolge der Kenntnisnahme der Ergebnisse ein?

d.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Wurde gegen die Ermittlungen des LSE interveniert?

a.    Wenn ja, wer intervenierte zu welchem Zeitpunkt?

b.    Wenn ja, welche Schritte wurden gegen eine Intervention gesetzt?

6.    Hatte der von der „JöH“ eingebrachte Antrag auf Einstellung des Ermittlungs-verfahrens Einfluss auf die Einstellung?

a.    Wenn ja, inwiefern?

7.    Welche konkreten Umstände/Gründe führten zur Einstellung des Ermittlungs-verfahrens?

8.    Wieso konkret ist der Tatverdacht der Verhetzung nach § 283 StGB nicht gegeben?



[1]    https://www.krone.at/3717544

[2]    https://www.diepresse.com/19506210/countdown-bis-zum-nazi-ball-ist-das-verhetzung

[3]    https://www.derstandard.at/story/3000000262755/strafrechtsexperte-sieht-keine-verhetzung-im-juedischen-protest-gegen-akademikerball