3563/J XXVIII. GP

Eingelangt am 03.10.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz

betreffend Pensions- bzw. Rentenansprüche aufgrund der EU-VO 883/2004

 

 

Die Unionsregeln ermöglichen, dass Beschäftigungszeiten von zwei oder mehreren Staaten erworben werden können, was auch bedeutet, dass sich Pensionen bzw. Renten aus Ansprüchen in mehreren Staaten zusammensetzen können.

 

Die EU-Verordnungen 883/0042[1] und 987/2009[2] regeln, wie die Leistungen der sozialen Sicherheit zu koordinieren sind. Koordiniert werden Rentenansprüche, außerdem u.a. Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Invalidität, Krankheit, Todesfall, Unfall, Familien-leistungen oder besondere beitragsunabhängige Geldleistungen.

 

Die Zuerkennung einer Pension aus dem österreichischen Pensionssystem ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung sind neben den österreichischen Versicherungszeiten auch Zeiten aus EU-Mitglieds-staaten, EWR-Staaten und der Schweiz zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten, die nicht in Österreich erworben wurden, sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn die Person ausschließlich in Österreich erwerbstätig war (vgl. EuGH C-522/10 und C-576/20). Außerdem sind auch Versicherungszeiten aus jenen Drittstaaten, mit denen Österreich ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat, zu berücksichtigen, sofern sich diese nicht mit österreichischen Versicherungszeiten zeitlich decken.

 

Lebt eine Person in Österreich und bezieht nicht nur von Österreich, sondern auch von einem anderen Staat eine Rente, dann unterliegt diese Person den österreichischen Rechtsvorschriften, weshalb Österreich jenes Land ist, dass für die Kranken-versicherung zuständig ist. Die für die Krankenversicherung zuständigen Träger wissen daher über die Höhe der Auslandsrenten Bescheid, da diese bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele in Österreich wohnhafte „Einfachrentner“ hatten zum Zeitpunkt Dezember 2024 einen Anspruch auf eine Pension aus Österreich, bei der gemäß der EU-VO 883/2004 auch ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren? (Bitte unter Angabe der Art von Pension [Alterspension, lnvaliditätspension etc.] und Staatsangehörigkeiten)

a.     Wie viele Personen davon waren Männer und wie viele Frauen?

2.    Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2024 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?

3.    Wie viele dieser Rentner haben neben den österreichischen Versicherungs-zeiten ausschließlich Kindererziehungszeiten erworben, die in einem anderen Staat stattgefunden haben?

4.    Wie viele Mehrfachrentner haben zum Zeitpunkt Dezember 2024 einen Anspruch auf eine Pension aus Österreich gehabt und zeitgleich auch Renten-ansprüche von zumindest einem anderen Staat? (Bitte unter Angabe von Staatsangehörigkeiten)

a.    Wie viele Personen davon waren Männer und wie viele Frauen?

5.    Welche Staaten sind betroffen, von denen die Auslandsrenten stammen? (Bitte um Angabe des Ausmaßes der Zahlungen pro Staat an die Rentner mit Sitz in Österreich)

6.    Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2024 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?

7.    Wie viele Personen gab es zum Zeitpunkt Dezember 2024, die von Österreich eine Rente beziehen, aber in einem anderen Staat wohnhaft waren und somit die Rente ins Ausland überwiesen wird? (Bitte um Angabe der Staatsbürger-schaften)

a.    Wie viele Personen davon waren Männer und Frauen?

b.    Wie viele Personen waren jeweils in welchem Staat wohnhaft?

8.    Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2024 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?

9.    Wurden zwischen Österreich und weiteren Drittstaaten im Jahr 2024 weitere Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit geschlossen, die den Bereich der Rentenansprüche betreffen, womit auch Versicherungszeiten dieser Staaten berücksichtigt werden können?

a.    Wenn ja, mit welchen Drittstaaten?



[1]    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32004R0883

[2]    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32009R0987