359/J XXVIII. GP
Eingelangt am 22.01.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Franz Jantscher,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend „Ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) angesichts steigender Insolvenzen ausreichend dotiert?“
Die Zahl der Firmeninsolvenzen ist weiterhin im Steigen; zahlreiche Unternehmen kämpfen massiv mit ihrer Geschäftslage, fehlenden Einnahmen und steigenden Kosten. Es ist zu befürchten, dass nach 2024 auch 2025 ein neues Rekordjahr an Firmeninsolvenzen sein wird.
Das sind Hiobsbotschaften für die betroffenen Arbeitnehmer:innen. Hinter jeder Firmeninsolvenz stehen die Schicksale zahlreicher Mitarbeiter:innen, die ihre Jobs verlieren. Und wer Arbeitslosengeld bezieht, muss mit oft weniger als der Hälfe des letzten Nettoeinkommens weiterhin zur Gänze seine Kosten stemmen. Das bringt viele Arbeitsuchende in wirtschaftliche Bedrängnis.
Die steigende Zahl an Firmeninsolvenzen rückt die Bedeutung des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) und auch die Frage, ob dieser ausreichend für die aktuelle Negativentwicklung dotiert ist, in den Vordergrund:
1978 eingerichtet, um die finanzielle Notlage der Arbeitnehmer:innen bei Insolvenz ihres Arbeitgebers abzufangen (ua werden daraus offene Löhne bzw. Gehälter und Beendigungsansprüche wie Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen getragen) wird der IEF zu einem großen Teil durch den Insolvenz-Entgeltsicherungsbeitrag (Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, den die Arbeitgeber:innen leisten) finanziert. Der Insolvenz-Entgeltsicherungsbeitrag ist somit ein Teil der sogenannten Lohnnebenkosten, wird vom BMAW mit Verordnung festgelegt und wurde in den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt.
Seit 01.01.2022 beträgt der Zuschlagssatz 0,1 %. Die Absenkung des lESG-Zuschlagssatzes von 0,2 % auf 0,1 % ab dem 1. Januar 2022 hat im Jahr 2023 zu einer Entlastung der Unternehmen in Höhe von rund € 136,8 Mio. geführt ist dazu in 18156/AB (XXVII.GP) nachzulesen.
Schätzungen der Arbeiterkammer zufolge ist durch die Senkung des Insolvenz-Entgeltsicherungsbeitrags in den letzten 10 Jahren von 0,55 % auf nun 0,1 % ab 2025 und in den kommenden Jahren mit einem Einnahmenverlust für den IEF von knapp 700 Mio. jährlich zu rechnen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehende
1. Wie viele Anträge auf Insolvenz-Entgelt sind bei der lEF-Service GmbH in den Jahren 2020 - 2024 gestellt worden? (bitte nach Jahren und Bundesländern gegliedert anführen)
2. Wie hoch waren die Auszahlungen des IEF an Insolvenz-Entgelt in den Jahren 2020-2024?(bitte nach Jahren gegliedert anführen)
3. Wie hoch war die Zahl der von einer Insolvenz des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin betroffenen ArbeitnehmerInnen in den Jahren 2020-2024? (bitte nach Jahren und Bundesländern gegliedert anführen)
4. Wie hat sich die Dauer der Erledigungen (Durchschnitt in Kalender- bzw. Arbeitstagen) bei der Bearbeitung von Insolvenzentgeltanträgen durch die lEF-Service GmbH in den Jahren 2020-2024 entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesland der Insolvenzeröffnung gegliedert anführen)?
5. In 18156/AB (XXVII.GP) vom August 2024 haben Sie den Mittelbestand des IEF für 2023 mit 552 Mio € beziffert. Aus der tabellarischen Übersicht dazu ist ersichtlich, dass der Mittelbestand des IEF in den letzten Jahren deutlich rückläufig ist ( 2019 644,3 2020 762,9 2021 888,5 2022 648,5, alles in Mio €). Alleine für die KTM-Insolvenz dürfte Medienberichten zufolge eine Summe von 30 Mio € aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds notwendig sein. Wie hoch war der Mittelbestand des IEF mit Ende des Jahres 2024?
6. Gibt es Schätzungen, mit welchen Forderungen aus Insolvenzentgeltanträgen in den Jahren 2025 und 2026 zu rechnen sein wird?
7. Wird der Mittelbestand des IEF aus Sicht Ihres Ressorts ausreichen, um alle Ansprüche für die Jahre 2025 und 2026 abzudecken, in denen aufgrund der Rezession weiterhin mit einer sehr hohen Anzahl an Insolvenzen zu rechnen ist?
8. Die Anhebung bzw. Senkung des Insolvenz-EntgeltSicherungsbeitrags (lESG-Beitrag) ist in § 12 Abs. 3 IESG gesetzlich geregelt. Wird bzw. wurde in Ihrem Ressort geprüft, ob die Bedingungen bezüglich einer Anhebung des lESG-Beitrags per Verordnung bereits vorliegen und falls ja, mit welchem Resultat?
9. Ist die Senkung der lESG-Beiträge in den vergangenen Jahren Teil der in der politischen Debatte vielfach geforderten Strategie zur „Senkung der Lohnnebenkosten“?