3626/J XXVIII. GP
Eingelangt am 09.10.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Folgen der neuen Rechtslage zu geringfügiger Beschäftigung und ihre Auswirkungen
Der Gesetzesbeschluss zur weitgehenden Abschaffung von Zuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug von Leistungen aus dem AMS zieht einiges an Regelungsbedarf nach sich. Vieles ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt und wird in der Umsetzung zu interpretieren sein. Dazu braucht es eine umfassende Kommunikation nicht nur an aktuell Betroffene, sondern auch die weitere Öffentlichkeit, die hier betroffen sein wird, von diesen Änderungen aber noch nichts und schon gar nicht im Detail weiß.
Im Besonderen betrifft dies jene, die mehr als einer Beschäftigung nachgehen und nicht nur unselbstständig beschäftigt sind, u.a. jene, die auch selbstständig sind als auch Landwirt:innen, vor allem Nebenerwerbslandwirt:innen, als auch Lehrende oder Kulturarbeiter:innen. Aktuell ist zu befürchten, dass zahlreiche Personen mit diverser Erwerbsbiographie nach Verlust ihres unselbstständigen Haupterwerbs keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben werden - wer genau betroffen sein wird, ist jedoch weitgehend unklar.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Fragenkomplex 1
Eine Person A ist seit vielen Jahren unselbständig erwerbstätig und erhält darüber hinaus seit Jahren auch Einkünfte aus geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Einkünfte aus geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit sind zwar regelmäßig, Einkünfte daraus gehen jedoch nur alle paar Monate ein.
1.1. Hat Person A bei Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?
1.2. Hat Person A bei Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die letzten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im vorangegangen Kalenderjahr eingegangen sind?
1.3. Hat Person A bei Verlust der vollversicherten unselbstständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die letzten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im laufenden Jahr eingegangen sind?
1.4. Hat Person A bei Verlust der vollversicherten unselbstständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die ersten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des laufenden Kalenderjahrs nach Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung eingegangen sind?
1.5. Haben Angaben aus der Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt, die ja Abschreibung, durchgehende Abschreibungen, Ausgaben usw. beinhalten kann, Einfluss auf die Bewertung der Sachverhalte von 1.1. bis 1.4. durch das AMS?
Fragenkomplex 2
Eine Person B hat neben einer vollversicherten unselbständigen Beschäftigung regelmäßig und über mehrere Jahre hinweg geringfügige Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, jedoch nicht immer von den selben Auftraggeber:innen.
2.1. Hat Person B bei Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?
2.2. Hat Person B bei Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn das letzte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im gleichen Kalenderjahr war?
2.3. Hat Person B bei Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn das letzte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im vorhergegangenen Kalenderjahr war?
2.4. Haben Angaben aus der Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt, die ja Abschreibung, durchgehende Abschreibungen, Ausgaben usw. beinhalten kann, Einfluss auf die Bewertung der Sachverhalte von 2.1. bis 2.3. durch das AMS?
Fragenkomplex 3
Person C ist als Ökolog:in vollversichert angestellt zur Durchführung eines mehrjährigen Forschungsprojekts, im Wintersemester als Universitätslektorin geringfügig beschäftigt (bis inkl. Februar), im Sommersemester an einer anderen Universität ebenfalls geringfügig beschäftigt (ab März). Nach Auslaufen des Forschungsprojekts per Ende Februar stellt sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Gilt Person C am 1.3. als arbeitslos?
Fragenkomplex 4
Person D hat eine vollversicherte unselbständige Beschäftigung und seit 3 Monaten geringfügige selbstständige Einkünfte. Die selbständige Tätigkeit übt Person D zwar schon seit 7 Monaten aus, hat aber erst nach 4 Monaten erste Einkünfte
4.1. Hat Person D bei Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?
4.2. Hat Person D bei Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn das letzte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im gleichen Kalenderjahr war?
4.3. Hat Person D bei Verlust der vollversicherten unselbständigen Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn das letzte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr lag.
Fragenkomplex 5
Person E ist vollversichert als Angestellte:r tätig und übt – seit Jahren ununterbrochen – eine selbstständige Tätigkeit als bildende Künstler:in aus. Aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt sie ein geringfügiges Jahreseinkommen (aus dem Verkauf von wenigen Kunstwerken/Jahr und gelegentlichen Ausstellungshonoraren sowie Artist Talks). Person E bezieht nach Jobverlust Arbeitslosengeld. Unter welchen Voraussetzungen kann Person E, wenn sie jetzt ein Kunstwerk verkauft, weiterhin im Arbeitslosengeldbezug bleiben?
Fragenkomplex 6
Person F ist Pädagog:in in einer Vollzeitanstellung. Vor Jahren hat sie ein Sachbuch verfasst, das weiterhin nachgefragt ist. Tantiemen (immer unter der Jahresgeringfügigkeitsgrenze) kommen weiterhin. Das eine oder andere Vortragshonorar auch. Person F beantragt nach Jobverlust Arbeitslosengeld.
6.1. Welche Auswirkung hat nur der Tantiemenbezug außerhalb des Arbeitslosengeldbezugs auf den Anspruch darauf?
6.2. Welche Auswirkung hat nur der Tantiemenbezug während des Arbeitslosengeldbezugs auf den Anspruch darauf?
6.3. Welche Auswirkung hat ein zusätzliches Auftrittshonorar außerhalb des Arbeitslosengeldbezugs auf den Anspruch darauf?
6.4. Welche Auswirkung hat ein zusätzliches Auftrittshonorar während des Arbeitslosengeldbezugs auf den Anspruch darauf?
Fragenkomplex 7
Person G ist u.a. Schauspieler:in, hat immer wieder vollversicherte Anstellungen an einem Theater - innerhalb der Rahmenfrist geht sich nach Ende der letzten Anstellung eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeldbezug aus. Person G hat daneben immer wieder kurze geringfügige Engagements, unselbstständig, zuletzt auch zweimal selbstständig. Nicht alle Einkünfte erfüllen die Definition für Einkommen nach §21a. Keine der unselbstständigen Beschäftigungen erfüllen §12 (2) 1, alle sind zum Zeitpunkt des Arbeitslosengeldbezug-Beginns beendet.
7.1. Wann darf Person G die nächste kurze geringfügige unselbstständige Anstellung annehmen, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren?
7.2. Wann darf Person G die nächste kurze geringfügige selbstständige Tätigkeit annehmen ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren?
Fragenkomplex 8
Person K war 7 Monaten in der Formalversicherung (mehrere geringfügige Anstellungen, die zusammen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ergeben), danach 7 Monate vollversichert beschäftigt. Eine geringfügige Beschäftigung hat Person K durchgehend seit vielen Jahren. Gilt Person K nach Ende der vollversicherten Beschäftigung als arbeitslos, wenn die geringfügige Beschäftigung weitergeführt wird?
Fragenkomplex 9
Wann und in welcher Form wird das AMS bzw. das BMASGPK die Öffentlichkeit über die Neuregelung und ihre konkrete Auswirkungen informieren?
Fragenkomplex 10
Wann und in welcher Form werden Personen, die von der Neuregelung unmittelbar betroffen sind, als sie die Berechtigung verlieren, (weiterhin) geringfügig erwerbstätig zu sein, von den sie betreffenden Änderungen und deren (möglichen) Folgen für sie persönlich in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Weise informiert?
Fragenkomplex 11
Die Durchführungsanweisung des BMASGPK an das AMS enthält für die betroffenen Menschen wesentliche Informationen, ohne deren Kenntnis zahlreiche Menschen drohen, sich ungewollt zu ihrem eigenen Nachteil zu verhalten.
11.1. Gibt es bereits eine Durchführungsanweisung?
11.1.1. Wenn ja: Wann wird diese veröffentlicht oder sonstwie gegenüber der Öffentlichkeit kundgemacht?
11.1.2. In welcher Art und Weise wird diese veröffentlicht oder sonstwie gegenüber der Öffentlichkeit kundgemacht?
11.2. So es noch keine Durchführungsanweisung gibt:
11.2.1. Wie sieht der Zeitplan für die notwendige Durchführungsweisung an das AMS aus?
11.2.2. Wann wird diese veröffentlicht oder sonstwie gegenüber der Öffentlichkeit kundgemacht?
11.2.3. In welcher Art und Weise wird diese veröffentlicht oder sonstwie gegenüber der Öffentlichkeit kundgemacht?
11.2.4. Werden die oben beschriebenen Fragekomplexe darin einer Lösung zugeführt, und falls ja, wie wird diese aussehen?