3660/J XXVIII. GP

Eingelangt am 15.10.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Andreas Kühberger,

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Betreffend Präzedenzfall Kelsen - wie wird die 2023 beschlossene Herkunftskennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung umgesetzt?

Die „Verordnung über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden" wurde im BGBI. II Nr. 65/2023 kundgemacht und ist mit 1. September 2023 in Kraft getreten (BMLUK, 2025). Sie sieht eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung für Fleisch, Milch und Eier vor.

Ziel dieser Verordnung ist es, mehr Transparenz für Konsumentinnen und Konsumenten zu schaffen und gleichzeitig die österreichische Landwirtschaft zu stärken. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, sich bewusst für qualitativ hochwertige heimische Lebensmitte zu entscheiden. Zudem werden alle Anbieterinnen und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (wie Restaurants) im Fall einer freiwilligen Auslobung der Herkunft dazu verpflichtet, die entsprechenden Nachweise für die Richtigkeit der Angabe zu führen (KVG, 2023).

Gemäß der Verordnung betrifft die verpflichtende Herkunftskennzeichnung folgende Lebensmittel:

  Fleisch von Rindern, Schweinen, Geflügel, Schafen, Ziegen oder Wild.

  Milch und Milchprodukte (Butter, Topfen, Sauerrahm, Joghurt, Schlagobers und Käse).

  Ei und Eiprodukte (Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei).

In diesem Zusammenhang wurde in mehreren Medien über Unregelmäßigkeiten beim Parlamentsrestaurant „Kelsen" berichtet.

Demnach soll das Restaurant im Zuge einer Überprüfung das österreichische Umweltzeichen verloren haben bzw. dessen Aberkennung drohte, nachdem festgestellt wurde, dass einzelne verwendete Produkte nicht den Vorgaben der Umweltzeichen-Richtlinie entsprachen (Umweltzeichen Richtlinie, Kleine Zeitung, 2025; FALTER, 2025).

Laut Medienangaben betrafen die Beanstandungen unter anderem Fisch- und Fleischprodukte aus Nicht-EU-Staaten wie etwa Goldbrassen oder Zander aus Drittstaaten. Das Restaurant selbst hat diese Vorwürfe öffentlich kommentiert und angegeben, die betroffenen Produkte umgehend aus dem Sortiment genommen sowie interne Kontrollprozesse angepasst zu haben (Kelsen – Stellungnahme vom 1. Oktober 2025).

Auch wenn die genauen Umstände derzeit Gegenstand von Klärungen sind, steht fest, dass derartige Vorfälle im Umfeld des österreichischen Parlaments dem angestrebten Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen im Bereich Regionalität, Nachhaltigkeit und Transparenz entgegenlaufen würden.

Da die Durchführung und Kontrolle der erwähnten Transparenzvorgaben in der Herkunftskennzeichnung sowohl für Konsumenten als auch für die Landwirtschaft von großer Bedeutung sind,

richten die unterfertigenden Abgeordneten folgende Anfrage an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Anfrage

1.    Für die Kontrolle der Einhaltung der Herkunftskennzeichnung sind bekanntlich die Lebensmittelbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig. Gibt es ein zentrales Register, in dem die Ergebnisse dieser Kontrollen gesammelt werden?

a.   Wenn nein, wird in den Bundesländern ein Register geführt?

b.   Wenn nein, wird in den Bezirkshauptmannschaften ein Register geführt?

2.    Wie viele Betriebe werden durch die verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach BGBI. II Nr. 65/2023 erfasst?

3.    Wie viele Betriebe haben sich freiwillig zur Umsetzung der Herkunftskennzeichnung gemäß BGBI. II Nr. 65/2023 verpflichtet?

4.    In weiterer Folge sind Verwaltungsstrafen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorgesehen. Wie viele solcher Strafen wurden seit Inkrafttreten der Verordnung ausgesprochen?

a.   In welchem finanziellen Bereich bewegt sich die Höhe der Strafen?

5.    Wenn Verstöße gegen die Herkunftskennzeichnung nachgewiesen werden, gibt es Fälle, in denen anschließend eine Beratung im Sinne von „Beraten statt Strafen" stattfindet?

6.    Wo sind Verwaltungsstrafen, die aufgrund von Verstößen gegen die oben erwähnte Verordnung zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung ausgesprochen werden, für Konsumenten ersichtlich?

7.    Wird die Kontrolle der Verordnung im Zuge der stattfindenden Lebensmittelkontrolle durchgeführt?

8.    Wurden seit Inkrafttreten der Verordnung alle betroffenen Betriebe mindestens einmal überprüft?

a.   Wenn nein, wie groß ist der Anteil der Betriebe, die noch nicht überprüft wurden?

b.   Wenn ja, in welchen Zeitabständen werden betroffene Betriebe der Kontrolle unterzogen?

9.    Mit welchem System werden die Betriebe, die kontrolliert werden sollen, ausgewählt?

10. Wie viele der betroffenen Betriebe sollen laut nationalen Kontrollplan pro Jahr kontrolliert werden?

11. Die Verordnung beschränkt sich auf die oben genannten Lebensmittel. Gibt es Daten über den Anteil österreichischer Produkte in diesen Kategorien?

a.   Wenn ja, wie hoch ist der Anteil in den einzelnen Kategorien?

b.   Wenn ja, hat sich der Anteil der österreichischen Produkte in den einzelnen Kategorien erhöht beziehungsweise reduziert?

c.    Wenn nein, gibt es Bestrebungen, eine solche Datenbank zu etablieren, um die Wirkung der Verordnung greifbarer zu machen?

 

 

 

 

 

 

 

Quellen:

Herkunftskennzeichnung in Großküchen und Kantinen

RIS Dokument

Information zur nationalen Herkunftskennzeichnung - KVG

Großküchen und Kantinen: Mehr Transparenz für Konsument:innen

Umweltzeichen Richtlinie

Niederländischer Tafelspitz: Parlaments-Restaurant in Wien verlor Umweltzeichen

Von wegen nachhaltig: Bio-Schwindel im Parlaments-Lokal "Das Kelsen" - FALTER

Herkunftskennzeichnung in Großküchen startet