3726/J XXVIII. GP
Eingelangt am 17.10.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Causa „Postenschacher“ – Diversionelle Erledigungen bei Amtsmissbrauch
In der Causa „Postenschacher“ wurde eine Anklage wegen Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) gegen August W., Klubobmann der ÖVP, durch das Landesgericht Linz diversionell erledigt.[1]
Die Möglichkeit einer Diversion für Tatbegehungen gemäß § 302 StGB wurde erstmals mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 geschaffen (§ 198 Abs. 3 StPO idF BGBl. I Nr. 195/2013) und wird der Zweck dieser Regelung im Bericht (2457 d.B., XXIV GP) des Justizausschusses wie folgt erläutert:
„Die Änderung zielt darauf ab, eine diversionelle Erledigung auch für sogenannte leichte Fälle des Missbrauchs der Amtsgewalt zu ermöglichen. Auf solche Fälle hat schon der Bericht der WKStA aus dem Jahr 2011 Bezug genommen (erwähnt wurde hier der Fall einer 17- jährigen Verwaltungspraktikantin, die durch unrechtmäßige Abfrage des Verfahrensregister die nunmehrige Wohnadresse ihres früheren Freundes in Erfahrung bringen wollte bzw. die Anklage gegen Mitarbeiter der Wiener Magistratsabteilung 48 wegen nichtgenehmigten Entleerungen von Restmüllbehältern sowie außerdem von nicht von ihnen zu entleerenden Bio- und Altpapierbehältern). Tatsächlich sind im breiten Spektrum des Anwendungsbereiches dieses Tatbestandes Fälle zu erkennen, deren Unrechtsgehalt bei entsprechend geringer Schuldkomponente auch mit diversioneller Erledigungen abgegolten werden kann.“[2]
In einem Großkommentar zur Strafprozessordnung, dem „Wiener Kommentar“, wird darauf aufbauend auch die aktuelle Rechtslage zur Diversionsfähigkeit bei Delikten des § 302 StGB – mit zahlreichen Bezügen zu rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte – erläutert wie folgt:
„[…] Daran anknüpfend soll nach den Intentionen der Gesetzesverfasser eine diversionelle Erledigung nur in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen durch den Missbrauch entweder überhaupt kein Schaden bewirkt oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt wurde. Im Fall von Vermögensrechten wird auf die Kriterien der §§ 141, 142 Abs 2 StGB, also idR einen 100 Euro nicht übersteigender Schaden abzustellen sein; vgl RIS-Justiz RS0094478, RS0120079; Oshidari, JSt 2015, 113; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.941; Kirchbacher, StPO 15 § 198 Rz 6/2; krit dazu Birklbauer/Schmid in LiK-StPO § 198 Rz 25; JAB StrafprozessrechtsänderungsG 2013 2457 BlgNR 24. GP 4. Eine amts-missbräuchlich durch ein Jahr hindurch erlangte Zulage eines Schulleiters von mtl 63 Euro kann daher nicht mehr als geringfügig eingestuft werden; 17 Os 27/14w. Eine geringfügige Schädigung ist nach den Gesetzesmaterialien im Übrigen dann anzunehmen, wenn die Verletzung eines Rechts leicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Dass dies in gleicher Weise gelten soll, wenn die Schädigung für den Betroffenen keine schweren Folgen nach sich gezogen hat (JAB Strafprozessrechts-änderungsG 2013 2457 BlgNR 24. GP 4), erscheint indes problematisch, weil damit das Kriterium der Geringfügigkeit weit überdehnt wird. Bei der gebotenen umfassenden Folgenabwägung wird nach den Gesetzesintentionen auch eine Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung oder der Rechtsprechung zu beachten sein.
Dementsprechend sind zB nunmehr bei einer Rückdatierung der Wohnsitzmeldung eines Unterhaltspflichtigen durch die mit der Führung des Melderegisters beauftragte (langjährig ordentlichen Dienst versehende und im Tatzeitpunkt überlastete) Beamtin zur Durchsetzung von Unterhaltsnachzahlungen die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen zu prüfen; vgl 17 Os 30/13k, EvBl 2014/84, 569; Oshidari, JSt 2015, 113. Aber auch die über Bestimmung durch den zuständigen Richter erfolgte Ausübung richterlicher Tätigkeiten durch eine Kanzleileiterin eines Bezirksgerichts, die Beschlüsse trotz Richterzuständigkeit unter Nachahmung der Paraphe des zuständigen Richters unterzeichnete, indiziert eine diversionelle Erledigung, weil die Angeklagte im Tatzeitraum außerordentlichen beruflichen Einsatz zeigte und auf Grund ihres sehr hohen Wissensstandes im Exekutionsbereich fehlerfrei arbeitete und solcherart den Arbeitsdruck beim Bezirksgericht de facto allein; vgl dazu 17 Os 25/13z, EvBl 2014/77, 517. Eine mehrmonatige Schädigung einer Gemeinde an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung hingegen überschreitet diese Geringfügigkeitsgrenze; 17 Os 24/14d; 17 Os 38/14p. Bei der missbräuchlichen Amtsführung in Bezug auf öffentliche Register unterscheidet die Jud zwischen Fehleintragungen und bloßen Datenabfragen; Oshidari, JSt 2015, 113. Während erstere das Vertrauen in die Richtigkeit eines Registers nachhaltig erschüttern und daher idR keiner diversionellen Erledigung zugänglich sind (17 Os 34/14z; 17 Os 35/14x, SSt 2014/46), kann bei einer missbräuchlichen bloßen Abfrage eine diversionelle Erledigung geboten sein (17 Os 30/13k, EvBl 2014/84, 569). […]“[3]
Folgt man der medialen Berichterstattung, ist sowohl der unterlegenen Bewerberin als auch der Republik Österreich ein Vermögensschaden entstanden, der die Geringfügigkeitsgrenze von ca. 100,00 EUR doch um ein Mehrfaches übersteigt. Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ erläuterte diese Diskrepanz in ihrer medialen Berichterstattung unter der Schlagzeile „Diversion bei Amtsmissbrauch: Eigentlich für Müllmänner gedacht, eher nicht für Wöginger“.[4]
Folgt von der medialen Berichterstattung, soll die Frage, ob die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Diversion erhebt, von den Empfehlungen der Fachaufsicht abhängig gemacht werden.[5]
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Welche Erwägungen stellte die zuständige Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Diversionsfähigkeit des angeklagten Delikts an, insbesondere mit Rücksicht auf das o.a. Kriterium der Geringfügigkeit?
2. Welche Erwägungen traf die zuständige Oberstaatsanwaltschaft?
3. Welche Erwägungen traf die zuständige Fachaufsicht im BMJ?
4. Welche Erwägungen traf die Bundesministerin für Justiz selbst?
5. Welche Empfehlungen wurden von den o.a. Stellen jeweils gegeben?
6. Welche Weisungen wurden von den o.a. Stellen jeweils erteilt?
7. Zu wie vielen Verdachtsfällen des § 302 StGB wurde ein staatsanwalt-schaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet? (Bitte um Angabe in Zahlen und Aufschlüsselung nach Jahren von 2014 bis September 2025)
8. Wie viele Straftaten des § 302 StGB, deren Verfolgung nicht aus anderen Gründen einzustellen war, wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Diversion, d.h. nach dem 11. Hauptstück der StPO erledigt? (Bitte um Angabe in Zahlen und Aufschlüsselung nach Jahren von 2014 bis September 2025)
9. Wie viele Straftaten des § 302 StGB wurden durch das zuständige Gericht mit Diversion, d.h. nach dem 11. Hauptstück der StPO erledigt? (Bitte um Angabe in Zahlen und Aufschlüsselung nach Jahren von 2014 bis September 2025)
10. Wie viele Straftaten des § 302 StGB, die zur Anklage kamen, endeten mit einem Schuldspruch? (Bitte um Angabe in Zahlen und Aufschlüsselung nach Jahren von 2014 bis September 2025)
11. Wie viele Straftaten des § 302 StGB, die zur Anklage kamen, endeten mit einem Freispruch? (Bitte um Angabe in Zahlen und Aufschlüsselung nach Jahren von 2014 bis September 2025)
[1] https://www.derstandard.at/story/3100000290962/oevp-klubchef-woeginger-erhaelt-diversion-in-causa-postenschacher (aufgerufen am 14.10.2025)
[2] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXIV/I/2457?selectedStage=100 (aufgerufen am 14.10.2025)
[3] Schroll/Kert in Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO § 198 Rz 6/5, 6/6 (Stand 15.03.2025, rdb.at)
[4] https://www.derstandard.at/story/3100000291155/diversion-bei-amtsmissbrauch-eigentlich-fuer-muellmaenner-gedacht-eher-nicht-fuer-woeginger (aufgerufen am 14.10.2025)
[5] https://www.derstandard.at/story/3100000291026/sporrer-zu-nur-ja-heisst-ja-im-sexualstrafrecht-beweisproblematik-bleibt-dieselbe (aufgerufen am 14.10.2025)