3786/J XXVIII. GP

Eingelangt am 22.10.2025
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Stufenweiser Nutzungszwang der ID Austria

 

 

Der Bundesminister für Finanzen betonte in der Öffentlichkeit wiederholt, dass die Nutzung der ID Austria im Zusammenhang mit FinanzOnline auch nach Einführung der neuen FinanzOnline-Verordnung (FON-VO) optional sei. Es bestünde weiterhin eine alternative, gleichwertige Möglichkeit der digitalen Identifikation in Form der Zwei-Faktor-Authentifizierung. Tatsache ist jedoch, dass die neue FON-VO stufenweise einen faktischen Nutzungszwang schafft.

 

§ 3a FON-VO normiert, dass neue Zugangsdaten künftig nur noch Personen erhalten, denen die Nutzung einer e-ID bzw. der ID Austria „nicht zumutbar“ ist. Der Begriff der Zumutbarkeit bleibt dabei unbestimmt, wodurch naturgemäß auch kein Nachweis der Unzumutbarkeit erfolgen kann. Darüber hinaus bestimmt § 3c Abs. 2 FON-VO, dass auch die Rücksetzung bestehender Zugangsdaten nur mehr für jene Personen möglich ist, die eine Unzumutbarkeit nachweisen können. Ab 1. Oktober 2029 (§ 3d Abs. 3 FON-VO) werden schließlich sämtliche Zugänge ohne ID Austria gesperrt, wodurch alle Betroffenen de facto auf die Nutzung der ID Austria angewiesen sind, sofern sie keine – rechtlich unbestimmte – Unzumutbarkeit vorweisen können.

 

Die behauptete Gleichwertigkeit der Zwei-Faktor-Authentifizierung erweist sich damit nicht als echte Alternative, sondern als Übergangslösung hin zum ID-Austria-Zwang.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Welche Legaldefinition von „zumutbar“ wird im Rahmen der §§ 3a, 3c und 3d FON-VO herangezogen?

2.    Welche Kriterien werden angewendet, um festzustellen, ob einer Person die Nutzung der ID Austria zumutbar ist?

3.    Wird der Besitz eines Smartphones, Computers oder FIDO-Sticks als Indiz für Zumutbarkeit gewertet?

4.    Inwieweit wird bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf Alter, Behinderung oder digitale Kompetenz Rücksicht genommen?

5.    Welche Personengruppen gelten nach Ansicht des Ressorts als von der Nutzung der ID Austria ausgenommen?

6.    Welche Nachweise müssen Bürgerinnen und Bürger erbringen, um eine Unzumutbarkeit glaubhaft zu machen?

7.    Welche tatsächlichen Alternativen stehen Personen ohne ID Austria langfristig zur Verfügung?

8.    Warum wird die Zwei-Faktor-Authentifizierung nicht dauerhaft als gleichwertige Alternative behandelt?

9.    In welcher Form wurde die Öffentlichkeit über die stufenweise Einführung des ID-Austria-Zwangs informiert?

10. Wie erfolgt die Information der Bürger über ihre Rechte in Bezug auf die ID Austria im Rahmen von FinanzOnline?

11. Welche medialen Kommunikationsmaßnahmen hat das BMF gesetzt, um die Öffentlichkeit über die bevorstehenden Änderungen zu informieren?

12. Welche Kommunikationsmaßnahmen sind geplant, um betroffene Bürger rechtzeitig auf die Sperre ihrer bisherigen Zugänge hinzuweisen?

13. Welche Vorkehrungen bestehen, um sicherzustellen, dass insbesondere ältere oder technisch weniger versierte Personen durch die verpflichtende Nutzung der ID Austria nicht vom Zugang zu ihren Steuerdaten ausgeschlossen werden?

14. Welche Evaluierung der Auswirkungen des ID-Austria-Zwangs ist bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe am 1. Oktober 2029 vorgesehen?

15. Welche Kosten sind dem Ressort durch die Implementierung und den Betrieb der ID Austria-Verknüpfung in FinanzOnline bisher entstanden?

16. Welche Kosten werden bis zur vollständigen Umstellung im Jahr 2029 erwartet?

17. Welche externen IT-Dienstleister oder Auftragnehmer waren bzw. sind an der technischen Umsetzung beteiligt?

18. Welche Datenschutz-Folgenabschätzung wurde im Zuge der Änderung der FON-VO vorgenommen?