3808/J XXVIII. GP
Eingelangt am 22.10.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend (fehlende) Rechtsgrundlage der Saisonkontingentsverordnung 2026
Der am 9. Oktober in Begutachtung geschickte Entwurf zur Saisonier-Verordnung 2026 sieht die Schaffung eines zusätzlichen Kontingents von 2500 Personen aus den Ländern Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien vor. Als gesetzliche Grundlage dieser Verordnung, also auch des neu zu schaffenden zusätzlichen Kontingents, wird auf § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG verwiesen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG sieht aber keine Möglichkeit vor, die in Kontingente aufzunehmenden Personen aus Drittstaaten auf Angehörige ganz bestimmter Staaten zu beschränken. Damit fehlt jedoch möglicherweise nicht nur die gesetzliche Legitimation zum Erlass der Verordnung, sondern entstehen möglicherweise auch hohe Kosten aus Verfahren gegen diese gesetzliche nicht gedeckte Verordnung sowie die Gefahr eines Schadens für Unternehmen in Österreich.
Über die Frage der gesetzlichen Legitimation hinaus ist auch die Auswahl der Staaten nicht nachvollziehbar:
· Es handelt sich zwar um Staaten des (West-)Balkans, gleichzeitig sind aber nicht alle (West-) Balkanstaaten umfasst. Es fehlt Albanien.
· Es handelt sich mehrheitlich um Staaten mit dem Status eines EU-Beitrittskandidaten, aber nicht alle EU-Beitrittskandidaten sind erfasst. Es fehlen neben Albanien auch die Republik Moldau sowie Georgien (sowie die Ukraine, für deren Bürger:innen aber derzeit ohnehin andere Regelungen gelten).
· Dafür ist jedoch mit dem Kosovo ein Staat erfasst, der (noch) keinen Kandidat:innenstatus hat.
Rechtlich fraglich, jedenfalls aber nicht ausreichend erläutert, ist auch § 5 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs. So ist nicht erläutert, welchen Vorteil (und für wen?) eine automatische Verlängerung der Geltung der Verordnung haben soll, wenn sie bis Juli 2026 in besonders hohem Ausmaß genutzt werden sollte. Darüber hinaus ist nicht hinreichend bestimmt, wie und mit welcher Wirkung die Weitergeltung von wem und zu welchem Zeitpunkt festgestellt werden soll.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Aus welchem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG leitet das BMASGK die gesetzliche Berechtigung ab, für Staatsbürger:innen ganz bestimmter Staaten einen eigenen, zusätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt über ein eigenes, zusätzliches Saisonarbeitskontingent zu verordnen?
2. Welche sachliche Grundlage und verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich haltbare Begründung liegt der Auswahl der Staaten zu Grunde, aus denen Menschen über das zusätzliche Kontingent für Bürger:innen von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auf den österreichischen Arbeitsmarkt kommen können?
3. Auf welcher sachlichen Grundlage und verfassungsrechtlich wie europarechtlich haltbaren Begründung beruht die Aufnahme des Kosovo, dem noch nicht der Status eines Beitrittskandidaten zur Europäischen Union zuerkannt wurde, in das Kontingent nach § 1 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs, während Bürger:innen des tatsächlichen Beitrittskandidaten Albanien vom Zutritt über dieses Kontingent ausgeschlossen sind?
4. Auf welcher sachlichen Grundlage und verfassungsrechtlich wie europarechtlich haltbaren Begründung beruht der Ausschluss von Bürger:innen der anerkannten Beitrittskandidat:innen Republik Moldau und Georgien vom Zutritt über das Kontingent nach § 1 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs?
5. Welcher Vorteil ergibt sich für beschäftigende Unternehmen, wenn die Saisonkontingentverordnung 2026 bei starker Auslastung bis inklusive Juli 2026 bis zum November 2027 weitergilt?
6. Welcher Vorteil ergibt sich für die Verwaltung, wenn die Saisonkontingentverordnung 2026 bei starker Auslastung bis inklusive Juli 2026 bis zum November 2027 weitergilt?
7. Mit welchem Rechtsakt, welcher öffentlichen Erklärung, welcher Verlautbarung oder welcher vergleichbaren Handlung welcher Einrichtung und zu welchem oder bis zu welchem Zeitpunkt ist die Weitergeltung der Verordnung in Wirksamkeit zu setzen?