3957/J XXVIII. GP

Eingelangt am 20.11.2025
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Arnold Schiefer, Mag. Paul Hammerl, MA

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Entbürokratisierung ernst nehmen und unsachliche umsatz-steuerliche Ungleichbehandlung von Wärme und Warmwasser beenden – Für eine einheitliche 10%-Besteuerung von Heizkosten

 

 

Bei der Durchsicht von Betriebskostenabrechnungen in Wohngebäuden fällt auf, dass auf Heizkosten regelmäßig der Umsatzsteuersatz von 20% angewendet wird, während die übrigen Betriebskosten – etwa für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr oder Hausbetreuung – dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Noch bemerkens-werter ist, dass die von der Hausgemeinschaft bereitgestellte Warmwasserversorgung mit 10% Umsatzsteuer verrechnet wird, während die unmittelbar damit verbundene Heizwärme einer Belastung von 20% unterliegt.

 

Der Normalsteuersatz nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) beträgt 20%. Ermäßigte Steuersätze von 10% bzw. 13% gelten nur für jene Leistungen, die im Gesetz ausdrücklich angeführt sind. Nach derzeitiger Rechtslage unterliegt die Lieferung von Heizwärme grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20%. Dagegen wird Warmwasser, soweit es im Rahmen der Wohnraumnutzung bereitgestellt wird, mit dem ermäßigten Satz von 10% besteuert.

 

In Liegenschaften mit gemeinsamer Energieversorgung – beispielsweise durch zentrale Kesselanlagen, Fernwärme oder Wärmepumpen – ist der gesamte Energie-verbrauch in die Komponenten Heizung und Warmwasser aufzuteilen. Diese Aufteilung muss laut USt-Richtlinien verursachungsgerecht erfolgen, was in der Praxis einen erheblichen Rechen- und Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Die Differenzierung zwischen Wärme- und Warmwasseranteil erhöht somit die Komplexität der Abrechnung, führt zu höherer Fehleranfälligkeit und steigenden Verwaltungs-kosten.

 

Die derzeitige Rechtslage bewirkt eine höhere steuerliche Belastung der Haushalte im Bereich der Heizkosten. Eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Wärme von 20% auf 10% wäre eine einfache, unbürokratische und zielgenaue Entlastungsmaßnahme. Im Gegensatz zu aufwändigen Zuschusssystemen würde eine solche Maßnahme unmittelbar wirksam werden, ohne zusätzliche Prüf- oder Antragsverfahren zu erfordern.

 

Das Argument, der höhere Umsatzsteuersatz von 20% auf Heizwärme habe eine ökologische Lenkungswirkung, überzeugt nur eingeschränkt, da auch technisch oftmals die Regulierung pro Wohneinheit nicht möglich ist. Zwar ist es grundsätzlich legitim, durch steuerliche Instrumente Anreize zu einem sparsamen Energieverbrauch zu setzen. In der Praxis entfaltet die Umsatzsteuer jedoch kaum eine verhaltens-lenkende Wirkung, da sie als indirekte Verbrauchsteuer nicht unmittelbar sichtbar ist und Haushalte ihren Heizenergiebedarf meist nur begrenzt kurzfristig anpassen können.

 

Zudem ist die bestehende Differenzierung zwischen Heizwärme (20%) und Warmwasser (10%) aus ökologischer Sicht nicht schlüssig. Auch Warmwasser könnte problemlos in erheblichem Umfang und ohne Bewusstsein für den Energieeinsatz verwendet werden – etwa durch lange Duschzeiten oder ineffiziente Warmwasser-zirkulation. Dennoch unterliegt dieser Verbrauch dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Eine ökologische Lenkungsabsicht, die den höheren Steuersatz auf Heizwärme rechtfertigen könnte, wäre daher nur dann konsistent, wenn auch vergleichbare Energieverwendungen – wie die Warmwasserbereitung – gleichbehandelt würden.

 

Hinzu kommt, dass die Energiekosten in den vergangenen Jahren massiv gestiegen sind. Dieser Preisanstieg hat bereits zu einem deutlich bewussteren und sparsameren Umgang mit Energie geführt. Die Haushalte haben ihre Verbrauchsgewohnheiten vielfach angepasst – etwa durch niedrigere Raumtemperaturen, Investitionen in Effizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen. Ein zusätzlicher „Lenkungseffekt“ durch den höheren Umsatzsteuersatz ist daher weder erforderlich noch wirksam, sondern führt lediglich zu einer weiteren finanziellen Belastung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

 

In der gegenwärtigen Form entsteht somit keine gezielte ökologische Steuerung, sondern lediglich eine steuerliche Mehrbelastung für Heizwärme, die weder den Energieverbrauch messbar senkt noch systematisch begründbar ist. Eine einheitliche 10%-Besteuerung sämtlicher wohnbezogener Wärmeenergie wäre daher sachgerechter, konsistenter und transparenter.

 

Ein Einfamilienhaus mit einer Pelletsheizung bezieht den Brennstoff (KN-Pos. 4401) mit einem Umsatzsteuersatz von 13%. Wird dieselbe Technologie in einem Mehrparteienhaus eingesetzt, kauft der Betreiber die Pellets zwar ebenfalls mit 13%, muss die an die Bewohner gelieferte Wärme jedoch mit 20% weiterverrechnen; lediglich der Warmwasseranteil wird mit 10% besteuert. Damit führt die identische Heiztechnologie – je nach organisatorischer und abrechnungstechnischer Form – zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung der Haushalte.

 

Die gegenwärtige Umsatzbesteuerung von Wärme erweist sich als praxisfern und systematisch inkonsistent. Sie erschwert die Abrechnung, erhöht die Verwaltungs-kosten und führt zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Haushalte. Eine Vereinheitlichung des Umsatzsteuersatzes auf 10% für sämtliche wohnbezogenen Energieaufwendungen wäre sachgerecht, unmittelbar entlastend und inflations-dämpfend – ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder bürokratische Zuschuss-verfahren.

 

Mangels zugänglicher Daten zu Verbrauch, Preisen und Steueraufkommen lässt sich die budgetäre Wirkung einer Steuersatzsenkung nicht präzise beziffern. Unter sonst gleichen Bedingungen und bei vollständiger Weitergabe der Entlastung an die Endverbraucher wäre jedoch von einer dämpfenden Wirkung auf die Wohnnebenkosten und damit auf die Inflationsrate auszugehen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundes-minister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Aus welchen Gründen unterliegt die Lieferung bzw. Weiterverrechnung von Heizwärme an Wohnungsmieter weiterhin dem Normalsteuersatz von 20%, während die Warmwasserbereitung mit 10% besteuert wird?

2.    Wäre eine gesetzliche Anpassung zur Vereinheitlichung des Umsatz-steuersatzes auf 10% für Heizwärme im Wohnbereich nach Ansicht des BMF rechtlich zulässig?

3.    Wie hoch war das Steueraufkommen durch die Lieferung von Erdgas in den Jahren 2015 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

4.    Wie hoch war das Steueraufkommen durch die Lieferung von Fernwärme in den Jahren 2015 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

5.    Wie hoch war das Steueraufkommen durch die Lieferung von Strom in den Jahren 2015 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

6.    Wie hoch war das Steueraufkommen durch die Netzkosten für das Stromnetz in den Jahren 2015 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

7.    Wie hoch war das Steueraufkommen durch die Netzkosten für das Gasnetz in den Jahren 2015 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

8.    Wie hoch war das Steueraufkommen durch die Erdgasabgabe in den Jahren 2015 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

9.    Wie hoch war das Steueraufkommen durch die Elektrizitätsabgabe in den Jahren 2015 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

10. Wie hoch war das Steueraufkommen durch die Ökostromabgabe, den EAG-Förderbeitrag und die EAG-Förderpauschale in den Jahren 2015 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

11. Wie hoch war das Steueraufkommen durch die CO2-Bepreisung gemäß NEHG in den Jahren 2022 bis 2024? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

12. Wie hat sich das Steueraufkommen durch die Lieferung von Heizwärme im Wohnbereich in den Jahren 2015 bis 2024 verändert? (Bitte um Angabe der Jahressumme für das jeweilige Jahr)

13. Wie verändert sich das zu erwartende Steueraufkommen bei einer Reduktion des Steuersatzes von 20% auf 10% bei der Lieferung bzw. Weiterverrechnung von Heizwärme?

14. Mit welchem Effekt rechnen Sie in Bezug auf die Senkung der Inflation, wenn der Steuersatz auf die Lieferung von Strom von 20% auf 10% gesenkt wird?

15. Mit welchem Effekt rechnen Sie in Bezug auf die Senkung der Inflation, wenn der Steuersatz auf die Lieferung von Erdgas von 20% auf 10% gesenkt wird?

16. Mit welchem Effekt rechnen Sie in Bezug auf die Senkung der Inflation, wenn der Steuersatz auf die Lieferung von Fernwärme von 20% auf 10% gesenkt wird?

17. Mit welchem Effekt rechnen Sie in Bezug auf die Senkung der Inflation, wenn der Steuersatz auf die Lieferung von Strom- und Gasnetzkosten von 20% auf 10% gesenkt wird?

18. Mit welchem Effekt rechnen Sie in Bezug auf die Senkung der Inflation, wenn der Steuersatz auf die CO2-Bepreisung, die EAG-Förderpauschale, der EAG-Förderbeitrag, die Erdgasabgabe und die Elektrizitätsabgabe von 20% auf 10% gesenkt wird?

19. Mit welchem Effekt rechnen Sie in Bezug auf die Senkung der Inflation, wenn der Steuersatz auf die Lieferung bzw. Weiterverrechnung von Heizwärme von 20% auf 10% gesenkt wird?

20. Welche budgetären Auswirkungen hätte die Senkung des Steuersatzes von 20% auf 10 % bei den in Frage 14 bis Frage 19 genannten Lieferungen und Leistungen Ihrer Einschätzung nach?

21. Würde eine Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Heizkosten im Gegenzug nicht auch weniger Fördermaßnahmen bedürfen (Bsp. Heizkostenzuschüsse auf Gemeindeebene etc.)?

22. Wie bewerten Sie die praktischen und administrativen Probleme, die durch die derzeit erforderliche Trennung von Heiz- und Warmwasseranteilen entstehen?

a.  Mit welchem volkswirtschaftlichen Effekt rechnen Sie, wenn der Verwaltungsaufwand insbesonder im Bereich der Hausverwaltung gesenkt werden kann?

23. Prüfen Sie derzeit eine Reform der Umsatzbesteuerung auf die Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang mit Energie, oder ziehen Sie diese zumindest in Erwägung?

a.  Wenn ja, was ist hier der aktuelle Zwischenstand?

b.  Wenn nein, warum nicht?

24. Welche steuerpolitischen oder ordnungspolitischen Argumente sprechen aus Ihrer Sicht gegen eine Vereinheitlichung der Steuersätze?