396/J XXVIII. GP

Eingelangt am 11.02.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen

an Bundesminister für Finanzen

betreffend Wurden Covid-Garantien an Palmers zu lax vergeben?

Die Nachricht von einer drohenden Insolvenz des österreichischen Traditionsunternehmens Palmers schlägt Ende Jänner nicht nur bei treuen Mitarbeitern und Kunden mit voller Härte ein. Auch auf den Österreichischen Staat hätte eine Insolvenz des Wäschehändlers massive finanzielle Auswirkungen. Denn für 33% des ausstehenden Gesamtkreditvolumens des Unternehmens, rund 14,4 Mio. EUR, haftet der Bund über eine Covid-Haftung. Mittlerweile laufen bei Palmers Gespräche mit einem potentiellen Investor, der das angeschlagene Unternehmen wieder mit Liquidität und Perspektive versorgen soll.

Der Hintergrund: Im Zuge der Covid-Krise übernahm der Staat via COFAG Garantien für Unternehmenskredite, sogenannte Covid-Überbrückungsgarantien. Diese dienten der Liquiditätsstützung, wurden von aws, ÖHT und OeKB abgewickelt und für einen Zeitrahmen von 5 Jahren abgeschlossen. Je nach Instrument haftet der Staat für die Kredite zu 80, 90 oder 100 Prozent. Im Fall von Palmers dürfte ein von einer Covid- Haftung besicherter Kredit Grund für die derzeitige finanzielle Schieflage zu sein. Dessen Rückzahlung wird Ende Juni 2025 fällig, für die Palmers jedoch derzeit das Geld fehlt. Im Jahresabschluss des Unternehmens steht dazu: „Eine wesentliche Annahme für die positive Fortbestehensprognose ist die Verhandlung über die am 30.6.2025 fällig werdenden Kredite in Höhe von 14,418 Mio. Euro (Cofag).“ Diese Verhandlungen dürften allerdings vorerst gescheitert sein. Das Unternehmen ist nun auf der Suche nach einem Investor, um die im Juni drohende Rückzahlung doch noch stemmen zu können, (https://www.krone.at/3674715)

Der Sanierungsexperte und Unternehmensberater Gerald Zmuegg kritisiert am Beispiel Palmers auch die generelle Vergabepraxis bei den Covid-Haftungen: Entscheidend bei der Vergabe waren die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GUV) des Unternehmens zum 31.01.2020. Der 2021 übernommenen Covid-Kredit entsprach 16% des Palmers-Umsatzes und 196% des Eigenkapitals. Für Unternehmensberater Zmuegg wäre daher auf Basis des Ist-Cashflows eine Kreditlaufzeit von 20 Jahren notwendig gewesen, um den Kredit aus dem Geschäftsbetrieb rückzuführen. Die Haftungs-Richtlinien sahen jedoch keine Begrenzung der Garantie und damit der Kredithöhe im Verhältnis zum Eigenkapital vor, sondern lediglich zum Umsatz. So war es möglich, eine Garantiesumme doppelt so hoch wie das absolute Eigenkapital zu erhalten (https://kurier.at/wirtschaft/palmers-insolvenz-krise-unterwaesche-ams-kuendigungen-creditreform/403006692). Der Anteil der staatlich besicherten Kredite am Gesamtkreditvolumen erhöhte sich somit von 0% im Jahr 2020 auf insgesamt 68,5% bis Ende 2024. Weiters reduzierten sich die nicht staatlich besicherten Bankverbindlichkeiten zwischen der Bilanz vom 31.1.2020 von EUR 8,4 Mio. auf EUR 2,9 Mio. zum 31.01.2021. (Detailinformationen zu allen Zahlen liegen dem NEOS Parlamentsklub vor).

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie viele Covid-Haftungen in welcher Höhe sind per 31.01.2025 noch bei OeKB, aws und ÖHT ausständig? Bitte um Angabe je Garantie-Instrument.

2.    Wie viel Prozent der vergebenen Covid-Haftungen sind schlagend geworden? Bitte um Angabe je Garantie-Instrument.

3.     Welche Kreditobergrenzen galten für die jeweiligen Garantie-Instrumente?

4.    Welche Kennzahlen und anderen Aspekte zur Einschätzung der Rückzahlungsfähigkeit von Unternehmen wurden bei den Vergabeentscheidungen herangezogen?

a. Welche Grenzwerte gab es für solche Kennzahlen?

5.     War die Eigenkapitalausstattung eine solche Kennzahl?

6.    War bei den jeweiligen Garantie-Instrumenten im Entscheidungszeitpunkt das behaftete Kreditvolumen jeweils mit der Höhe des Eigenkapitals gedeckelt?

a.     Falls nein, warum nicht?

b.     War das behaftete Kreditvolumen anderwärtig besichert?

7.    Gab es für die Ausgestaltung der Garantie-Richtlinien EU-Vorgaben, z.B. das EU-Beihilfenrecht?

a.     Falls ja, für welche der Garantie-Instrumente?

b.    Falls ja, welche Vorgaben sind das (z.B. in Bezug auf Laufzeit, Kredit­Obergrenze etc.).

8.    Wer war für die Prüfung der Kreditvergabe-Voraussetzungen zuständig? Bitte um Angabe je Abwickler und jeweiligen Garantie-Instrument.

9.    Welche(s) Garantie-Instrument(e) in welcher Höhe wurde(n) im Falle von Palmers vergeben?

10. Wurde die im Falle von Palmers vergebene Garantie aufgrund von Richtlinien vergeben, die dem EU-Beihilfenrecht entsprachen?

11. .Auf Basis welcher Kennzahlen wurde die Entscheidung im Fall Palmers getroffen? Insbesondere:

a.     War die Kreditvergabe durch das Eigenkapital gedeckt?

b.    Wie waren die Palmers Unternehmens-reorganisationsgesetz (URG) Kennzahlen im Zeitpunkt der Entscheidung?

c.     Wie lange war die theoretische Entschuldungsdauer?

12. Ist dem BMF bekannt, wer den Antrag prüfte und bewilligte (Organisationseinheit)?

13. Sind dem BMF die in den Medien erwähnten Verhandlungen mit Palmers rund um eine etwaige Verlängerung der Covid-Garantie bekannt?

a.     Falls ja, wer führte diese Verhandlungen?

b.     Falls ja, war das BMF involviert?

c.     Falls ja, sind dem BMF die Gründe für das Scheitern der      Verhandlungen bekannt?

14. Welche Schritte setzt das BMF, um generell eine etwaige Verlängerung der auslaufenden Covid-Haftungen zu ermöglichen?

15. Ist es richtig, dass Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird um Stundungen (1 Jahr zinsfrei/ 3 Jahre verzinst nach BAO) anzusuchen, welche von der Creditreform verwaltet werden sollen?

16. Wenn ja, wieviele solcher Stundungsansuchen wurden bereits gestellt? Wieviele genehmigt?

17. Falls eine Verlängerung nicht möglich ist - welche anderen Schritte setzt das BMF, um eine für zahlreiche Unternehmen eventuell drohende Zahlungsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Covid-Überbrückungskredite abzuwenden