Eingelangt am 17.02.2025
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend KESt-Einnahmen aus thesaurierenden Fonds
Sparer:innen in Österreich, die ihr Geld in Fonds investieren, unterliegen jährlich einer Steuerpflicht – unabhängig davon, ob sie tatsächlich Auszahlungen aus diesen Investitionen erhalten. Diese Anfrage zielt darauf ab, die Einnahmen des Finanzministeriums aus dieser Regelung transparent darzustellen.
Besteuerung von Investmentfondserträgen: Bei ausschüttenden Fonds erfolgt die Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausschüttung an die Anleger. Bei thesaurierende Fonds werden die Erträge, wie Dividenden oder Kursgewinne, nicht direkt ausgezahlt, sondern im Fonds reinvestiert. Steuerrechtlich wird jedoch so getan, als ob diese Erträge ausgeschüttet würden. Man spricht in diesem Fall von sogenannten "ausschüttungsgleichen Erträgen". Diese Steuer in Höhe von 27,5 % auf diese fingierten Ausschüttungen wird jährlich fällig und wird vom Verrechnungskonto des Anlegers abgebucht. Der Einstandskurs der Fondsanteile wird entsprechend angepasst. Dies kann die angezeigte Performance des Fonds beeinflussen. Der Zeitpunkt der Besteuerung ist entweder der Tag, an dem die Depotbank die Kapitalertragssteuer (KESt) an das Finanzamt abführt, oder spätestens vier Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahres.
Die Steuerpflicht für thesaurierende Fonds ergibt sich aus § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG iVm § 27a EStG - solche ausschüttungsgleichen Erträge müssen innerhalb der Erklärungen an das BMF gesondert angegeben werden (Kennzahl 936).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende