Eingelangt am 04.12.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Harald Schuh
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Finanzielle Zuwendung bei Haftantritt
Neu eintreffende Strafgefangene erhalten eine einheitliche Grundausstattung, die als „Willkommenspaket“ bezeichnet werden kann. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie interner Richtlinien sind Justizanstalten dazu verpflichtet, Basismaterialien wie Kleidung, Bettwäsche, Hygieneartikel und Informationsbroschüren unentgeltlich bereitzustellen. Diese Maßnahmen sind Bestandteil des Vollzugskonzepts und dienen dazu, die humanen Mindeststandards (Hygiene, Gesundheit, Information) für alle Insassen von Beginn an zu gewährleisten. Variationen bestehen allenfalls in der konkreten Ausgestaltung und zusätzlichen Angeboten je Anstalt, doch der Kern, das sogenannte „Begrüßungspaket“, ist weitgehend einheitlich geregelt. Die vorliegende Thematik betrifft eine behördliche Aufgabe, nicht ein Projekt externer Organisationen.[1]
Entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsregeln ist es dem Häftling gestattet, über Eigengeld zu verfügen, wobei es ihm beispielsweise ermöglicht wird, Einkäufe zu tätigen. Gemäß § 34 (1) StVG besteht für Insassen die Möglichkeit, einen Ersteinkauf von notwendigen Dingen (Hygieneartikel, Lebensmittel etc.) zu tätigen. Sofern der Gefangene über keine finanziellen Mittel verfügt, kann ihm nach der Aufnahme auf sein Ansuchen hin gemäß § 34 (2) StVG ein geringer Vorschuss gewährt werden. Dieser beläuft sich bis auf das Doppelte des höchsten Stundenlohns im Strafvollzug, was einem geringen Betrag entspricht. Die Rückzahlung des Vorschusses erfolgt aus dem Guthaben des Gefangenen.[2]
Jedoch kursieren auch Gerüchte, dass verurteilte Straftäter, die ihre Haft antreten, eine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten, die über die Unterstützung des § 34 (2) StVG hinausgeht. Es gilt hier Transparenz über die geltenden rechtlichen Grundlagen und die tatsächliche Verwaltungspraxis zu schaffen.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundes-ministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Erhalten inhaftierte Personen bei Haftantritt in Justizanstalten finanzielle Zuwendungen auf ein internes Konto?
a. Falls ja, in welcher Höhe?
b. Falls ja, in welchen Justizanstalten ist dies der Fall?
c. Falls ja, wie hoch ist die Gesamtsumme, die jährlich von 2020 bis zum Stichtag der Anfrage dafür aufgewendet wurde? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Monat und Justizanstalt)
d. Falls ja, wie viele Personen profitierten seit 2020 von dieser Zuwendung bei Haftantritt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Monat, Staatsbürgerschaft der inhaftierten Person und Justizanstalt)
e. Falls nein, wieso erreichen uns diesbezüglich konkrete Hinweise?
f. Halten Sie eine finanzielle Zuwendung für neue Häftlinge im Sinne eines „Willkommenspakets“ als Signalwirkung für angemessen?
2. Erhalten inhaftierte Personen nach ihrem Haftantritt finanzielle Zuwendungen auf ein internes Konto?
a. Falls ja, warum?
b. Falls ja, wie oft?
c. Falls ja, in welcher Höhe?
d. Falls ja, in welchen Justizanstalten ist dies der Fall?
e. Falls ja, wie hoch ist die Gesamtsumme, die jährlich von 2020 bis zum Stichtag der Anfrage dafür aufgewendet wird? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Monat, Grund der finanziellen Zuwendung und Justizanstalt)
f. Falls ja, wie viele Personen profitierten seit 2020 von einer finanziellen Zuwendung nach Haftantritt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Monat, Staatsbürgerschaft der inhaftierten Person und Justizanstalt)
g. Falls nein, wieso erreichen uns diesbezüglich konkrete Hinweise?
3. Wird das Vermögen einer inhaftierten Person zur Abdeckung von Ausgaben für die persönliche Gesundheitsversorgung herangezogen?
a. Falls ja, in welcher Höhe?
b. Falls ja, welche Selbstbehalte werden für Häftlinge fällig und wer kommt letztlich dafür auf?
c. Falls nein, werden somit Heilbehelfe und Rezeptgebühren ausschließlich aus Steuermittel finanziert?
d. Falls nein, warum nicht?
e. Falls nein, streben Sie hier eine Änderung an?