412/J XXVIII. GP

Eingelangt am 18.02.2025
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres 

betreffend Terroranschlag in Villach 

 

Am 15. Februar 2025 ereignete sich in Villach ein schrecklicher Terroranschlag, bei dem der 23-jährige Syrer Ahmad G. wahllos Passanten attackierte. Dabei erstach er einen 14-jährigen Jugendlichen und verletzte fünf weitere Personen, zum Teil lebensgefährlich. Ahmad G. soll sich innerhalb weniger Monate über das Internet radikalisiert haben und Anhänger eines islamistischen Influencers sein. Bei einer ersten, oberflächlichen Sichtung seines Handys wurden zudem Propagandamaterial der Terrormiliz IS und eine entsprechende Fahne in seiner Wohnung gefunden.

Ahmad G. soll laut Medienberichten im Jahr 2021 Asyl in Österreich erhalten haben und zuvor behördlich nicht aufgefallen sein. Im Magazin Thema vom 17. Februar 20251 behauptet allerdings seine ehemalige Nachbarin Helga B., dass er sehr wohl psychisch auffällig gewesen sei.

Recherchen von Heute und Die Presse zeigen zudem, dass der Attentäter zuvor von Deutschland nach Österreich zurückgewiesen wurde. 2

 

1 https://on.orf.at/video/14263751/thema-vom-17022025

2 https://www.heute.at/s/enthuellt-deutschland-schob-is-fanatiker-23-zu-uns-ab-120091347

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wann und wo beantragte Ahmad G. Asyl in Österreich? (Bitte um chronologische Auflistung des Asylverfahrens)
  2. Wann bekam Ahmad G. den positiven Asylbescheid? 
  3. Wurde Ahmad G. jemals iZm einem Strafverfahren behördlich auffällig?
    1. Wenn ja, wegen welcher Delikte?
    2. Wenn nein, gab es Anzeigen?

                                          i.    Wenn ja, welchen Inhalt hatten diese? 

  1. Gab es anderwärtige polizeiliche Vormerkungen iZm Ahmad G.?
    1. Wenn ja, in welchem Zusammenhang? 
  1. Wurde jemals gegen Ahmad G. eine Maßnahme nach dem SPG ausgesprochen? (Wegweisung nach §38 SPG oÄ)
    1. Wenn ja, welche?
    2. Wenn ja, warum?
    3. Wenn ja, wann? 
  1. Ist es richtig, dass Ahmad G. von Deutschland nach Österreich zugewiesen wurde?
    1. Wenn ja, aus welchem Grund?
    2. Wenn ja, wann? 
    3. Wenn ja, von wo wohin genau? 
  1. War dem BMI bekannt, dass gegen Ahmad G. in Deutschland strafrechtlich ermittelt wurde? 
    1. Wenn ja, gab es Rechtshilfeersuchen von Deutschland an Österreich?

                                          i.    Wenn ja, welche? 

  1. Lagen vor dem 15.2.2025 beim LKA Kärnten Informationen über den mutmaßlichen Attentäter vor? 
    1.  Wenn ja, welche und seit wann?
  1. Lagen vor dem 15.2.2025 beim LVT Kärnten Informationen über den mutmaßlichen Attentäter vor? 
    1. Wenn ja, welche und seit wann?
  1. Lagen vor dem 15.2.2025 bei der DSN Informationen über den mutmaßlichen Attentäter vor?
    1. Wenn ja, welche und seit wann?
  1. Lagen vor dem 15.2.2025 beim BKA Informationen über den mutmaßlichen Attentäter vor?
    1. Wenn ja, welche und seit wann? 
  1. Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen wurden nach dem Terroranschlag vom 15.2.2025 durchgeführt? 
    1. Wann wurden diese durchgeführt? 
  1. Konnte festgestellt werden, ob Ahmad G. über Messengerdienste iZm dem Attentat mit Dritten kommuniziert hat?
    1. Wenn ja, mit welchem Messenager?
    2. Wenn ja, wann?
    3. Wenn ja, mit wem? 
    4. Wenn ja, welchen Inhalt hatte die Kommunikation? 
  1. Konnte festgestellt werden, ob Ahmad G. online seine Tat angekündigt hat? 
    1. Wenn ja, wo? 
    2. Wenn ja, auf welche Weise? 
    3. Wenn ja, wie konnte das festgestellt werden? 
  1. Konnte eruiert werden, durch welche islamistischen Influencer Ahmad G. radikalisiert wurde?
    1. Wenn ja, um wen handelt es sich?  
    2. Wenn ja, wurden konkrete Ermittlungsmaßnahmen gegen den islamistischen Influencer eingeleitet?

                                          i.    Wenn ja, welche?

                                        ii.    Wenn ja, gab es Rechtshilfeersuchen?

1.    Wenn ja, an wen und mit welchem Inhalt? 

  1. Was konkret versteht der Herr Innenminister unter "anlassloser Massenüberprüfung"? 
    1. Wo ist diese im Gesetz geregelt?