4148/J XXVIII. GP
Eingelangt am 10.12.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Bezüge von Ärztekammerfunktionär:innen
BEGRÜNDUNG
Der Falter deckte in seinem Artikel vom 25.11.2025[1] die Luxusgagen und finanziellen Privilegien führender Funktionär:innen der Ärztekammern auf. Während in der öffentlichen Debatte ständig von notwendigem Sparen, Effizienzsteigerung und der Verantwortung „breiter Schultern“ die Rede ist, fließen hier monatliche Funktionsentschädigungen in beträchtlicher Höhe. Funktionär:innen werden zudem mit dem Taxi nach Wien chauffiert – finanziert über die eingehobenen Kammerbeiträge. Für die Anliegen junger Mediziner:innen, die konkrete Visionen für ein modernes Gesundheitssystem einbringen, bleibt dann oft kein Budget übrig.
Diese Entwicklungen machen deutlich: Die Länderkammern haben in ihrer jetzigen Form ausgedient. Sie sind teuer, intransparent und entsprechen nicht den Standards moderner Good Governance. Statt wertvolle Ressourcen in überholte Strukturen zu binden, müssten diese in Versorgung, Qualität und Patient:innensicherheit fließen. Es braucht daher endlich Konsequenzen, volle Transparenz und eine Reform, die die Kammerlandschaft schlanker, effizienter und zukunftstauglich gestaltet.
Rechtlich gestaltet sich der Sachverhalt wie folgt:
§ 10 Abs. 2 Bezügebegrenzungs-BVG regelt die Festlegung der Bezüge von Funktionär:innen und Bediensteten der Österreichischen Nationalbank sowie von Funktionär:innen gesetzlicher beruflicher Vertretungen und Sozialversicherungsträgern. Die Bezüge sind innerhalb der in § 10 Abs 1 beschriebenen Obergrenzen festzusetzen - unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereichs, der Unterschiede zwischen den Funktionen sowie, auf Landesebene, der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes. Pensionsregelungen haben den Grundsätzen der bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes zu folgen.
Laut § 12a der Diäten- und Reisegebührenverordnung der Ärztekammer Wien erhält der Präsident eine monatliche Aufwandsentschädigung von 9.000 Euro. § 11 derselben Verordnung legt fest, dass die Mitglieder des Präsidiums und weitere Funktionär:innen von der Höchstgrenze der Diäten- und Reisegebührenverordnung ausgenommen sind. Daraus ist abzuleiten, dass diese Personen zusätzlich zu fixen Diäten weitere Funktionsgebühren und Entschädigungen beziehen können.
Viele Funktionär:innen der Länderkammern sind gleichzeitig auch in der Österreichischen Ärztekammer aktiv, mutmaßlich ebenfalls gegen Entschädigung. Auf der Website der österreichischen Ärztekammer finden sich jedoch keine Angaben zu Diäten oder Reisegebühren. Das Fehlen solcher Informationen bedeutet jedoch nicht, dass diese Zahlungen nicht existieren.
Gerade Spitzenfunktionär:innen üben oft mehrere bezahlte Funktionen aus. Beispiele sind:
• Präsident Dr. Steinhart: Präsident der Österreichischen Ärztekammer, Präsident der Ärztekammer für Wien, Leiter des Referats für Öffentlichkeitsarbeit, sowie Leiter des Referats für Qualitätssicherheit und Qualitätsmanagement.
• Präsident Dr. Sacherer: Präsident der Steirischen Ärztekammer, Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer, Leiter des Referats für Jungmediziner, Leiter des Referats für Steuerangelegenheiten und für Wohlfahrtsfondsangelegenheiten.
• Präsident Dr. Niedermoser: Präsident der Ärztekammer für Oberösterreich, Obmann-Stellvertreter der Sektion Fachärzte, stellvertretender Vorsitzender des Bildungsausschusses, sowie Leiter mehrerer Referate (Klinische Prüfärzte, Komplementäre Medizin, Kurmedizin, Lehrpraxis) und Präsident des Wissenschaftlichen Beirats der Akademie der Ärzte.
Diese Beispiele zeigen eines unmissverständlich: Die derzeitigen Strukturen der Länderkammern sind überholt. Sie verursachen hohe Kosten, schaffen lntransparenz und entsprechen nicht den Anforderungen guter, zeitgemäßer Governance. Die freiwerdenden Mittel wären in der Versorgung, der Qualitätsentwicklung und der Patient:innensicherheit deutlich sinnvoller eingesetzt.
Es braucht daher umfassende Reformen, volle Transparenz und eine Kammerstruktur, die effizient, verantwortungsvoll und auf die Zukunft des Gesundheitssystems ausgerichtet ist.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Ist das Bezügebegrenzungs-BVG auf die Funktionär:innen der Österreichischen Ärztekammer anzuwenden?
2. Ist das Bezügebegrenzungs-BVG auf die Mitarbeiter:innen der Österreichischen Ärztekammer anzuwenden?
3. Ist das Bezügebegrenzungs-BVG auf die Funktionär:innen der Landesärztekammern anzuwenden?
4. Ist das Bezügebegrenzungs-BVG auf die Mitarbeiter:innen der Landesärztekammern anzuwenden?
5. Ist das Bezügebegrenzungs-BVG auf Tätigkeiten in Unternehmen, die zu 100 Prozent von der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer beherrscht sind, anzuwenden?
6. Wie interpretiert die Aufsichtsbehörde die Formulierung „ ... wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist.“ Konkret: Welche Obergrenzen leitet die Aufsichtsbehörde daraus für die einzelnen Präsidenten der Landesärztekammern (als deren oberste Organe) ab und welche Obergrenzen ergeben sich daraus in weiterer Folge für die untergeordneten Organe und Funktionär:innen der jeweiligen Landesärztekammern. Detaillierte Aufstellung erbeten!
7. Sind für die Berechnung der Obergrenzen gern.§ 10 Bezügebegrenzungs-BVG alle Funktionsgebühren, Auslagenersätze, Diäten, etc (siehe die genannten Beispiele Präsident Steinhart, Präsident Sacherer, Präsident Niedermoser) zu addieren?
a. Falls Nein: Welche Honorare, Funktionsgebühren, Ersätze, etc sind nicht von der Obergrenze gern. § 10 Bezügebegrenzungs-BVG erfasst und was ist die jeweilige Rechtsgrundlage für die Ausnahme?
8. Ist der Zuschlag zum (amtlichen) Kilometergeld der Österreichischen Ärztekammer iHv EUR 0,50 pro gefahrenem Kilometer als Ersatz für den Zeitaufwand des gefahrenen Kilometers Teil der Obergrenze gern. § 10 Bezügebegrenzungs-BVG? Falls nein, was ist die Rechtsgrundlage für die Ausnahme?
9. Wer ist für die Überprüfung der Einhaltung des Bezügebegrenzungs-BVG bei Funktionär:innen der österreichischen Ärztekammer zuständig?
10. Wer ist für die Überprüfung der Einhaltung des Bezügebegrenzungs-BVG bei Funktionär:innen, die Funktionen in der Österreichischen Ärztekammer und einer (oder mehreren) Landesärztekammern haben, zuständig?
11. Wer ist für die Überprüfung der Einhaltung des Bezügebegrenzungs-BVG bei Funktionär:innen der Landesärztekammern zuständig?
12. Wer ist für die Überprüfung der Einhaltung des Bezügebegrenzungs-BVG bei Mitarbeiter:innen der österreichischen Ärztekammer zuständig?
13. Wer ist für die Überprüfung der Einhaltung des Bezügebegrenzungs-BVG bei Mitarbeiter:innen einer Landesärztekammer, die zusätzlich Honorare von der Österreichischen Ärztekammer erhalten, zuständig?
14. Wer ist für die Überprüfung der Einhaltung des Bezügebegrenzungs-BVG bei Mitarbeiter:innen der Landesärztekammern zuständig?
15. Was sind die Konsequenzen, wenn Funktionär:innen der Österreichischen Ärztekammer und/oder einer Landesärztekammer gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen?
16. Was sind die Konsequenzen , wenn Mitarbeiter:innen der Österreichischen Ärztekammer und/oder einer Landesärztekammer gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen?
17. Welcher der Präsidenten der neun Landesärztekammern hat im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
18. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer für Wien haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
19. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer Niederösterreich haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
20. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer Oberösterreich haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
21. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer Salzburg haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
22. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer Tirol haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
23. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer Vorarlberg haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
24. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer Steiermark haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
25. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer Kärnten haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?
26. Welche Funktionär:innen der Ärztekammer Burgenland haben im Jahr 2024 gegen das Bezügebegrenzungs-BVG verstoßen? In welchem Ausmaß (konkrete Summe) wurde die jeweilige Obergrenze überschritten?