4165/J XXVIII. GP
Eingelangt am 10.12.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Hermann Brückl, MA
an den Bundesminister für Bildung
betreffend Sicherstellung des Lernerfolgs bei Deutschförderung im Regel-unterricht
Wie Sie im Zuge der Nationalratsdebatte in der Plenarsitzung vom 20.11.2025 gesagt haben, erwarten Sie sich vom Konzept der Deutschförderung im Regelunterricht („integratives Modell“) eine Qualitätssteigerung gegenüber dem Regelmodell der separaten Deutschförderklassen.[1] Fraglich ist dabei nur, welche Qualität im Unterricht dadurch gesteigert werden soll – die des Deutschunterrichts für Kinder mit Förderbedarf oder die des Unterrichts für Kinder, die bereits über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und dem Fachunterricht zu folgen versuchen.
Auf die Frage, wie sichergestellt werden könne, dass Kinder ohne ausreichende Deutschkenntnisse nicht den Lernerfolg ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler gefährden, wenn die Deutschförderung während des Regelunterrichts stattfinden kann, meinten Sie, dass sie dies den schuleigenen Konzepten an den jeweiligen Standorten überlassen würden.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Bildung nachstehende
Anfrage
1. Sind Ihnen bereits schuleigene Konzepte bekannt, wie sichergestellt werden kann, dass Kinder ohne ausreichende Deutschkenntnisse nicht den Lernerfolg ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler gefährden, wenn die Deutschförderung während des Regelunterrichts stattfindet?
a. Falls ja, wie lauten diese?
b. Falls nein, bis wann werden Sie solche präsentieren können?
2. Wie wird das Ressort vorgehen, wenn Ihnen keine entsprechenden schulstandortspezifischen Konzepte präsentiert werden?
3. Wird vom „integrativen Modell“ tatsächlich eine Qualitätssteigerung des Lernerfolgs von Schülern, die dem Unterricht zwar sprachlich folgen können, aber mitunter mit den fachlichen Inhalten Schwierigkeiten haben, zu erwarten sein?
[1] https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2025/pk1045 (aufgerufen am 05.12.2025)
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/M/53 (aufgerufen am 05.12.2025)