4170/J XXVIII. GP
Eingelangt am 10.12.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Christoph Steiner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Betreuung ukrainischer Voll- und Halbwaisen
Mit Stand Ende August 2025 verzeichnete das Bundesministerium für Inneres (BMI) insgesamt 11.622 Asylanträge allein im heurigen Jahresverlauf, darunter 5.956 Minderjährige und 537 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) in Österreich. Der Anteil Minderjähriger an allen Antragstellenden lag somit bei rund 51%. Die häufigsten Herkunftsstaaten waren Afghanistan (3.930 Anträge), Syrien (2.925) und Somalia (736). Aus der Ukraine wurden im selben Zeitraum 66 Asylanträge registriert, davon 56 Erstanträge und 10 Mehrfachanträge. Des Weiteren befanden sich mit Stichtag 1. September 2025 insgesamt 55.923 Personen in der Grundversorgung, davon 54.655 in Landes- sowie 1.268 in Bundesbetreuung – 56% aller Grundversorgten und 32% aller UMF stammten dabei aus der Ukraine.[1]
Mit Stichtag 1. Jänner 2025 lebten laut einem Bericht des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) insgesamt 87.949 ukrainische Staatsangehörige in Österreich; 62,7% davon waren weiblich und nahezu ein Drittel (30,2%) unter 20 Jahre alt. So stellen Kinder und Jugendliche eine zentrale Bevölkerungsgruppe innerhalb der ukrainischen Gemeinschaft in Österreich dar. Etwa 44,7% der ukrainischen Staatsangehörigen lebten in Wien.[2]
Ende 2024 befanden sich 85.555 Ukrainer in Österreich unter vorübergehendem Schutz gemäß EU-Massenzustrom-Richtlinie. Im Dezember 2024 erhielten 36.841 ukrainische Vertriebene Leistungen aus der Grundversorgung, das entspricht ca. der Hälfte aller in Österreich grundversorgten Personen. Laut dem begleitenden Forschungsbericht des ÖIF verfügten 55% der ukrainischen Vertriebenen über Kinder unter 18 Jahren.2
In Österreich basiert die Unterbringung, Betreuung und rechtliche Absicherung von Asylsuchenden und Vertriebenen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (UMF) sowie ukrainischer Kinder und Jugendlicher auf einem Zusammenspiel von Bundes- und Landeszuständigkeiten, das in mehreren Rechtsgrundlagen verankert ist. Auf Bundesebene tragen insbesondere das Bundesministerium für Inneres (BMI) sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) die Verantwortung für den rechtlichen Rahmen, die Finanzierung und die überregionale Koordination.
Der Bund ist für die Erstaufnahme, Registrierung, Identitätsfeststellung sowie für die grundlegende Organisation der Bundesgrundversorgung zuständig. Operativ wird ein Großteil der Aufgaben seit 2021 durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) wahrgenommen, die mit der Betreuung, Rechtsberatung und Unterbringung in den bundesweiten Betreuungseinrichtungen betraut ist.
Im Bereich der Unterbringung von Asylsuchenden im Regelbetrieb sowie bei der Betreuung besonders schutzbedürftiger Personen, darunter Minderjährige, setzt der Bund auf ein System, das von den Ländern umgesetzt wird. Während der Bund die Finanzierung im Rahmen der Grundversorgung sicherstellt, obliegt den Ländern die konkrete Ausführung: Unterkunftsorganisation, Betreuung, soziale Unterstützung, Auszahlung bestimmter Leistungen und Verträge mit Betreiberorganisationen. Dazu zählen in verschiedenen Bundesländern landesnahe Einrichtungen oder Gesellschaften (wie etwa die Tiroler Soziale Dienste GmbH), aber auch bundesweit tätige Träger, NGOs oder spezialisierte Jugendhilfeträger.
Es ergeben sich daher Fragen zum Umgang mit vertriebenen ukrainischen Staatsangehörigen insbesondere bezüglich des hohen Anteils an Kindern und Jugendlichen in Bezug auf Betreuungseinrichtungen.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundes-minister für Inneres nachstehende
Anfrage
1. Wie viele ukrainische Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stehen oder standen seit Kriegsausbruch in der Ukraine am 24. Februar 2022 bis zum Tag der gegenständlichen Anfrage unter Betreuung einer Betreuungseinrichtungen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und der jeweiligen Einrichtung sowie nach Geschlecht und Alter)
2. Wie viele dieser Kinder sind nach den der Betreuungseinrichtungen vorliegenden Informationen Vollwaise und wie viele Halbwaise?
3. Aus welchen Regionen der Ukraine stammen diese Kinder jeweils?
a. Wann erfolgte seit Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 bis dato die Aufnahme bzw. Einreise der Kinder nach Österreich? (Bitte um Aufschlüsselung nach Herkunftsregion, Einreisedatum bzw. -zeitraum sowie des nunmehr unterbringenden Bundeslandes)
4. Welche Aufenthaltsdauer ist für die unter Obhut einer Betreuungseinrichtung stehenden ukrainischen Kinder vorgesehen bzw. geplant?
a. Gibt es für diese Gruppe zeitliche oder rechtliche Befristungen der Unterbringung oder Betreuung?
5. Durch welche Organisationen, Institutionen oder staatlichen Stellen erfolgte seit 24. Februar 2022 bis dato jeweils die Überstellung, Entsendung oder Zuweisung dieser Kinder nach Österreich?
6. Welche Organisationen, Institutionen oder staatlichen Stellen sind seit dem 24. Februar 2022 bis dato jeweils für die Wahl des Bundeslandes sowie der jeweiligen Betreuungseinrichtung zuständig und aufgrund welcher Kriterien?
7. Wer hat die Aufnahme dieser Kinder jeweils veranlasst oder koordiniert?
a. Auf welcher rechtlichen oder verwaltungsbehördlichen Grundlage erfolgte die Aufnahme? (Bitte um Beilage der entsprechenden Nachweise oder Aktenverweise, soweit möglich bzw. vorhanden)
8. Ist Ihrem Ministerium bekannt, ob und in welchem Umfang Geschwister dieser Kinder in anderen österreichischen Bundesländern oder in anderen EU-Staaten untergebracht sind?
a. Falls ja, bitte um tabellarische Aufschlüsselung.
9. Werden diese ukrainischen Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von Betreuungspersonen begleitet?
a. Falls ja, von wem genau?
10. In welchen Einrichtungen und Gemeinden sind die ukrainischen Kinder seit 24. Februar 2022 bis dato untergebracht bzw. wurden seither betreut? (Bitte um Aufschlüsselung nach Standortgemeinde, Betreuungseinrichtung, Betreuungs-form und Anzahl der untergebrachten Kinder)
11. Welche Trägerorganisationen, Kooperationspartner, Subunternehmer oder NGOs (z.B. SOS-Kinderdorf, Fachteams und andere soziale Einrichtungen) sind seit 24. Februar 2022 bis dato in die Betreuung oder pädagogische Begleitung der betreffenden Kinder eingebunden?
12. Wie erfolgt die Aufsicht und Qualitätssicherung der Betreuung ukrainischer Kinder und Jugendlicher durch die Betreuungseinrichtungen konkret?
13. Inwiefern und in welchen Intervallen werden und wurden seit 24. Februar 2022 bis dato Kontrollen der Betreuungseinrichtungen durch Ihr Ministerium oder eine untergeordnete Dienststelle durchgeführt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Anzahl, Zeitpunkt und Überprüfungsart und -weise)
14. Wie gestaltet sich die finanzielle Abwicklung der Betreuung ukrainischer Kinder in der Verantwortung von Betreuungseinrichtungen insbesondere hinsichtlich der Kostentragung zwischen Bund und Ländern sowie der Abrechnung über die Grundversorgung? (Bitte um Beilage der aktuellen Regelungen bzw. Vereinbarungen oder Weisungen)
15. Inwiefern wurden seit Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 bis dato Ihrem Ministerium konkrete Fälle bekannt, in denen untergebrachte ukrainische Kinder oder Jugendliche verlegt, rückgeführt oder in andere Bundesländer bzw. EU-Staaten überstellt wurden? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Geschlecht und Zielstaat bzw. -bundesland)
16. Inwiefern erfolgt für Fördervereinbarungen eine laufende Kontrolle oder Evaluierung durch Ihr Ministerium, insbesondere hinsichtlich Zielerreichung und widmungsgemäßer Mittelverwendung durch die Betreuungseinrichtungen?
17. Welche Einrichtungen erhielten vom 24.02.2022 bis dato Fördermittel oder Sondervereinbarungen speziell zur Betreuung ukrainischer Kinder? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Einrichtung, Förderhöhe und Zweckbindung)