4172/J XXVIII. GP

Eingelangt am 11.12.2025
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Anfrage

 

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

betreffend Geheimbericht(e) zum ASFINAG-Lebensverbesserungsbeitrag an Transitstrecken

BEGRÜNDUNG

 

§ 15a ASFINAG-Gesetz regelt die Einhebung und Verwendung des sogenannten „Lebens-verbesserungsbeitrags“. Dieser knüpft an den vom alpenquerenden Transitverkehr beson-ders stark belasteten Sondermautstrecken im hochrangigen Straßennetz (vgl. § 10 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz) an:

·         A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Anschlussstelle Übelbach,

·         A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,

·         A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,

·         A 13 Brenner Autobahn,

·         S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.

Ein bestimmter prozentueller Anteil der Einnahmen („Netto-Benutzungsentgelte“) der ASFINAG auf diesen Abschnitten wird den Bundesländern „für Maßnahmen zur Verbes-serung der Umweltsituation in der Umgebung der genannten Bundesstraßenstrecken“ zur Verfügung gestellt.

Mit einer Novelle auf Basis eines Initiativantrags von Grünen und ÖVP[1], die im November 2023 (BGBl. I Nr. 141/2023) erfolgte und mit 1.1.2024 in Kraft getreten ist, wurde im Hinblick auf das seit Bestehen dieser Bestimmung stark gestiegene Verkehrsaufkommen der entsprechende Maximal-Prozentsatz verdreifacht (3 statt 1%, vgl. §15a Abs. 1 erster Satz).

Laut Begründung des Antrags in seiner beschlossenen Fassung[2] wären diese Mittel beispielhaft für die Umsetzung von Maßnahmen

·         zur Verbesserung des Lärm- und Emissionsschutzes,

·         zur Stärkung des Umweltschutzes in den jeweils betroffenen Regionen,

·         zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zur Reduktion der gesamten Verkehrsbelastung oder

·         zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

zweckgebunden zu verwenden.

Zugleich wurde auf die laufende Evaluation der Mittelauszahlung und Vorlage entsprechender Verwendungsnachweise Wert gelegt und daher mit einem neuen § 15a Abs. 3 ein Monitoring zur Mittelverwendung eingerichtet:

„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundes-minister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. April 2025 und danach jeweils jährlich einen Bericht über die Verwendung der gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer zu übermitteln. Die Bundesländer haben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation und zahlenmäßige Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“

Hintergrund dessen waren einerseits teilweise schwer nachvollziehbare Verwendungen dieser Mittel in vorangegangenen Jahren – so sollen entsprechende „Lebensverbesserungs“-Gelder beispielsweise in eine neue Aufbahrungshalle einer Autobahn-Anrainergemeinde geflossen sein –, aber andererseits auch Hinweise darauf, dass diese Gelder in einzelnen Bundesländern angehäuft statt im Sinne der gesetzlichen Bestimmung verwendet wurden.

Der nunmehr gesetzlich verpflichtende entsprechende Bericht muss dem BMIMI bei gesetzeskonformer Vorgangsweise seit einem dreiviertel Jahr vorliegen.

Dennoch wurde dieser Bericht ebenso wie die zugrundeliegenden Berichte der Länder bislang weder öffentlich zugänglich gemacht, noch dem Parlament zugeleitet, noch wurde Näheres über den Inhalt dieser Berichte bekannt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wann hat die ASFINAG Ihnen den Bericht über die Verwendung der gemäß § 15a Abs. 1 ASFINAG-Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer für das Jahr 2024 übermittelt?

2)    Warum haben Sie diesen Bericht nicht öffentlich zugänglich gemacht?

3)    Wann und auf welche Weise werden Sie diesen Bericht öffentlich zugänglich machen?

4)    Werden Sie diesen Bericht dem Parlament übermitteln? Wenn ja bis wann, wenn nein warum nicht?

5)    Welche gemäß § 15a ASFINAG-Gesetz getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation mit welchen dafür je Maßnahme aufgewendeten Beträgen dokumentiert dieser Bericht je Bundesland im Einzelnen?

6)    Welche Aussagen zu nicht für die Zwecke gemäß § 15a ASFINAG-Gesetz – unter Einschluss der Vorgaben aus der Begründung des zugrundeliegenden Antrags im Nationalrat - eingesetzten Mittel-Anteilen trifft der Bericht je Bundesland im Einzelnen

a) im Hinblick auf nicht zweckgemäß eingesetzte Mittel,

b) im Hinblick auf nicht vollständigen Verbrauch der zur Verfügung gestellten Mittel?

7)    Welche Konsequenzen leiten Sie aus diesen Informationen ab?

8)    Wann hat das Land Oberösterreich die laut § 15a Abs. 3 letzter Satz verpflichtenden Angaben über die 2024 getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation samt zahlenmäßigen Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel aus den Einnahmen der Sondermautstrecke A 9 der ASFINAG zur Verfügung gestellt?

9)    Wann hat das Land Steiermark die laut § 15a Abs. 3 letzter Satz verpflichtenden Angaben über die 2024 getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation samt zahlenmäßigen Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel aus den Einnahmen der Sondermautstrecken der A 9 der ASFINAG zur Verfügung gestellt?

10) Wann hat das Land Salzburg die laut § 15a Abs. 3 letzter Satz verpflichtenden Angaben über die 2024 getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation samt zahlenmäßigen Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel aus den Einnahmen der Sondermautstrecke A 10 der ASFINAG zur Verfügung gestellt?

11) Wann hat das Land Kärnten die laut § 15a Abs. 3 letzter Satz verpflichtenden Angaben über die 2024 getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation samt zahlenmäßigen Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel aus den Einnahmen der Sondermautstrecken A 10 und A 11 der ASFINAG zur Verfügung gestellt?

12) Wann hat das Land Tirol die laut § 15a Abs. 3 letzter Satz verpflichtenden Angaben über die 2024 getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation samt zahlenmäßigen Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel aus den Einnahmen der Sondermautstrecken A 13 und S 16 der ASFINAG zur Verfügung gestellt?

13) Wann hat das Land Vorarlberg die laut § 15a Abs.3 letzter Satz verpflichtenden Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation samt zahlenmäßigen Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel aus den Einnahmen der Sondermautstrecke S 16 der ASFINAG zur Verfügung gestellt?



[1] Vgl. Initiativantrag 3535/A XXVII.GP der Abg. Ottenschläger, Weratschnig, Kolleginnen und Kollegen

[2] Vgl. Ausschussbericht und Gesetzesentwurf in 2252 d.B. XXVII.GP