4175/J XXVIII. GP

Eingelangt am 11.12.2025
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Süleyman Zorba, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Österreich sagt ja zur Chatkontrolle - wie war der Weisungsweg?

BEGRÜNDUNG

Seit 2022 hat Österreich auf EU-Ebene konsequent gegen die sogenannte Chatkontrolle Stellung bezogen. Diese Position war auch durch eine bindende Stellungnahme des Nationalrats gern Art 23e Abs 3 B-VG vom 3. November 2022 untermauert[1]. Diese Stellungnahme forderte eine grundrechtskonforme Ausgestaltung und verwies dazu auf den Fließtext, wo dies insbesondere definiert wurde wie folgt:

Es bedarf daher einer grundrechtskonformen Ausgestaltung, wonach entsprechend der geltenden Rechtslage keine generellen Überwachungspflichten für Online-Plattformenbetreiber über die Inhalte ihrer Nutzer:innen eingeführt werden und eine vertrauliche, insbesondere Ende-zu-Ende verschlüsselte, Kommunikation im Internet zwischen Nutzer:innen gewahrt bleibt.

Beabsichtigt ein:e Bundesminister:in von einer solchen Stellungnahme abzuweichen, was nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen überhaupt denkbar wäre, so ist der Nationalrat vorab neuerlich zu befassen.

Am 26. November 2025 hat Österreich im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) überraschend dem Kompromissvorschlag zur Chatkontrolle[2] zugestimmt und damit die seit drei Jahren vertretene Position aufgegeben. Diese Kehrtwende erfolgte ohne erkennbare öffentliche Begründung.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1)   Wer hat die Weisung für das Abstimmungsverhalten Österreichs in der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 26. November 2025 erteilt?

2)   Auf welcher Ebene wurde diese Entscheidung getroffen (Minister: in, Kabinett, Sektionsebene )?

3)   Wann wurde diese Weisung erteilt und in welcher Form (schriftlich/mündlich)?

4)   Gibt es eine schriftliche Dokumentation dieser Weisung?

5)   Wie wurde die bindende Stellungnahme des Nationalrats gern Art 23e B-VG vom 3. November 2022 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt?

6)   Wurde vor der Zustimmung eine rechtliche Prüfung durchgeführt, ob der aktuelle Verordnungsentwurf die Voraussetzungen der bindenden Stellungnahme – insbesondere die grundrechtskonforme Ausgestaltung – erfüllt?

a.    Wenn ja: Zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung und durch wen wurde sie durchgeführt?

b.    Wenn nein: Warum wurde keine solche Prüfung durchgeführt?

7)   Wurde der Nationalrat mit einer beabsichtigten Abweichung von der Stellungnahme nach Art 23e Abs 3 B-VG befasst?

a.    Wenn ja: Wann und in welcher Form?

b.    Wenn nein: Weshalb nicht?



[1] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/SEU/8/imfname_1480263.pdf und https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/V/16/fnameorig_1480195.html

[2] https://netzpolitik.org/2025/interne-dokumente-eu-staaten-einigen-sich-auf-freiwillige-chatkontrolle/ ; https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14092-2025-INIT/en/pdf