4195/J XXVIII. GP
Eingelangt am 11.12.2025
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth
an den Bundeskanzler
betreffend Nachträgliche Änderungen der Coronahilfen und ihre existenz-bedrohenden Folgen
Wer sich an die Jahre der Corona-Pandemie zurückerinnert, der wird auch unweigerlich an die exorbitanten Summen denken müssen, welche in diesen Jahren zur Förderung der Wirtschaft, Vereinen und vielen anderen Institutionen aufgewandt wurden. In einer noch nie dagewesenen Weise wurden Förderungen durch die Bundesregierung verteilt. Doch was zur Rettung der Wirtschaft und von zahlreichen Existenzen gedacht war, gerät damals wie heute unter massive Kritik, wie ein kürzlich erschienener Artikel in „Die Presse“ erneut zeigt.[1]
Vor allem nachträgliche Änderungen wie jene des Lockdown-Umsatzersatzes (Verordnung erlassen am 16.12.2020 durch den Bundesminister für Finanzen[2]) oder jene der Fixkosten durch ein Erkenntnis des VfGH (VfSlg 20693[3]) werden von Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberger und Dr. Julia Holzmann, MBA in selbigem Artikel scharf kritisiert. So heißt es:
„Was bleibt, ist ein schaler Beigeschmack: Wenn Regeln nachträglich geändert werden, steht auch das Vertrauen in den Rechtsstaat zur Disposition.“1
Es ist das Überförderungspotenzial und die überstürzte Hast und oftmalige Ungenauigkeit, mit der die Förderinstrumente ins Leben gerufen wurden, die zwangsläufig zu Problemen führen musste. So heißt es weiter:
„Ein Instrument wie den Lockdown-Umsatzersatz, bei dem ohne Berück-sichtigung der mit den Schließungsmaßnahmen verbundenen Ersparnisse Umsätze statt Verluste ersetzt wurden, hätte es nie geben dürfen.“1
Auch beim Thema Mieten und Pachten kam es nachträglich zu Änderungen. Was in FAQs Unternehmen mitgeteilt wurde, wird nachträglich vom VfGH geändert. Die brisante Situation wird wie folgt geschildert:
„Was zuvor als Fixkosten galt, war plötzlich nur mehr im Ausmaß der ‚tatsächlichen Nutzbarkeit‘ förderfähig. Folge davon sind nachträgliche, vom VfGH in seiner für uns Rechtspositivisten erstaunlichen Entscheidung VfSlg 20.693/2024 mitgetragene Rückforderungen.“1
Nach dem Gießkannenprinzip wurden Förderungen an Unternehmen und die Bevölkerung ausgeschüttet. Oft fehlten klare Förderbedingungen. Weiters wurde die Frage, mit welchem Maß und Ziel gefördert werden sollte, erst mit wesentlicher Verzögerung und selbst dann nur in FAQs geklärt. Auf der Basis dieser im Nachhinein kreierten Maßstäbe werden nun Rückforderungen gestellt. Es ist vor allem dieses Vorgehen, welches scharf kritisiert wird:
„Eine Vorgangsweise, die am Bestimmtheitsgebot der Verfassung und dem Rechtsstaat kratzt.“1
Zudem ist zu hinterfragen, wie angreifbar ein solches Vorgehen aus rechtlicher Sicht sein wird. Der Artikel erläutert:
„Viele Rückforderungen werden angreifbar sein – und sollten es, bei allem Verständnis für die Kritik an Überförderungen, aus rechtsstaatlicher Sicht auch sein.“1
Hastig ins Leben gerufene Fördermaßnahmen mit schwammigen und ungenauen Förderbedingen haben eine Situation geschaffen, in welcher sich viele Unternehmen in einer falschen Sicherheit gewogen haben. Nachträglich wurden und werden Richtlinien geschaffen, welche das Vertrauen in den Rechtsstaat unterminieren, die Planungssicherheit eliminieren und – am wichtigsten – Existenzen bedrohen. Diese für einen Rechtsstaat problematische Vorgangsweise gilt es scharf zu kritisieren und zu hinterfragen.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage
1. Wie wird die im Artikel beschriebene Gefährdung des Rechtsstaats und seiner Grundsätze durch das vorliegende Handeln durch Ihr Ressort bewertet?
a. Gibt es vom Verfassungsdienst eine Stellungnahme zu den hier beschriebenen rechtlichen Kritikpunkten an der unternommenen Vorgangsweise?
i. Wenn ja, was ist der Inhalt dieser Stellungnahme?
ii. Wie ist die Entscheidung zur Verfassung einer solchen Stellungnahme begründet worden?
iii. Von wem (Personen, Teams etc.) wurde diese Entscheidung getroffen?
iv. Wenn nein, wie wird dies begründet?
v. Wenn nein, wer (Personen, Teams etc.) hat diese Entscheidung getroffen?
b. Hat der Verfassungsdienst in diesem Zusammenhang ein Gutachten erstellt, welches den hier beschriebenen Sachverhalt evaluiert?
i. Wenn ja, wie ist dieses ausgefallen? (Bitte um detaillierten Bericht des Inhalts)
ii. Wenn nein, warum wurde ein solches Gutachten nicht erstellt?
iii. Wenn nein, wie wird die Nichterstattung eines solchen Gutachtens vonseiten Ihres Ressorts begründet?
iv. Wenn nein, wer (Personen, Teams etc.) hat diese Entscheidung getroffen?
v. Wenn nein, ist in Zukunft ein Gutachten geplant?
vi. Wenn nein, wie müsste sich die Lage ändern, damit ein Gutachten durch Ihr Ressort erstellt werden würde?
2. Wie bewerten Sie die im Artikel der „Presse“ vom 10.11.2025 von Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberger und Dr. Julia Holzmann, MBA aufgebrachte verfassungsrechtliche Problematik?
a. Hat es diesbezüglich einen Austausch mit dem Verfassungsdienst gegeben?
i. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
ii. Wenn nein, warum nicht?
[1] https://www.diepresse.com/20276752/coronahilfen-werden-nachtraeglich-zur-existenzbedrohung (aufgerufen am 12.11.2025)
[2] https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011403 (aufgerufen am 12.11.2025)
[3] https://rdb.manz.at/document/ris.vfghr.JFR_20241002_24V00042_01 (aufgerufen am 12.11.2025)